Georgiens, Aserbeidshans, Armeniens und des
Fernen Ostens‘, abgeschlossen am 5, November 1922, dehnt den
Rapallo-Vertrag auch auf diese Staaten aus,
Abkommen zwischen der Regierung der RSFSR.
und dem Deutschen Reiche betreffs der in die Hände der
Gegenseite geratenen Handelsschiffe, vom 23. April 1923,
Am 12, Oktober 1925 ist in Moskau ein Vertrag zwischen der Union
ier Sozialistischen Sowjet-Republiken und dem Deutschen Reiche unter-
zeichnet worden, der außer allgemeinen Bestimmungen sieben wirt-
schafts-, handels- und verkehrspolitische Abkommen enthält. Gleich-
zeitig sind auch ein Konsularvertrag und ein Abkommen über Rechtshilfe
in bürgerlichen Angelegenheiten unterzeichnet worden, Das Inkraft-
treten dieser Verträge, die von beiden Seiten ratiliziert werden müssen,
ıst voraussichtlich in kürzester Frist zu erwarten,
2. Vertrag mit England,
Das „Handelsabkommen zwischen der Regierung Seiner Britischen
Majestät und der Regierung der RSFSR. vom 16. März 1921.” (Unver-
ändert.)
3. Vertrag mit Österreich, .
„Vorläufiges Abkommen zwischen der RSFSR. einerseits und der
Österreichischen Republik anderseits, abgeschlossen zu Wien am 7. De-
zember 1921.‘ (Unverändert.)
4, Vertrag mit Italien,
Handelsvertrag der UdSSR. mit Italien und Schitfahrtsabkommen vom
7. März 1924. (Unverändert.]}
5. Vertrag mit der Tschechoslowakei,
Vorläufiges Abkommen zwischen der RSFSR. und der Tschechoslo-
wakei vom 5. Juni 1922. (Unverändert.}
6. Vertrag mit Schweden,
Das „Handelsabkommen zwischen der UdSSR. und Schweden vom
5. März 1924. (Unverändert)
7. Vertrag mit Norwegen.
Das „Vorläufige Abkommen zwischen der RSFSR. und Norwegen
‚om 2. September 1921. {(Unverändert.)
Das „Vorläufige Abkommen zwischen der RSFSR. und Dänemark
vom 23, April 1923.‘ (Unverändert.)
8. Vertrag mit Dänemark.
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