sationen nach Maßgabe der Satzungen anzugehören oder ihnen nicht an-
zugehören.
Artikel4
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils sollen in dem
Gebiete des anderen Teils in der gleichen Weise und unter denselben
Voraussetzungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation be-
rechtigt sein, jede Art von Vermögen zu erwerben oder zu nutzen, ding-
liche Rechte daran zu erwerben oder zu bestellen sowie über Eigentum
und dingliche Rechte durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen
oder auf andere Weise zu verfügen sowie Erbschaften vermöge letzten
Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben.
Artikel 5.
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils, die nach
Maßgabe des Artikel 1 in das Gebiet des anderen Teils zur Ausübung
ihres Berufs oder Handwerks einreisen, sich dort aufhalten oder nieder-
gelassen haben, sind berechtigt, Instrumente, Werkzeuge, Gerätschaften
und dergleichen, die für sie zur Ausübung dieses Berufs oder Handwerks
nötig sind, sowie Gegenstände, die ausschließlich für den Haus- oder per-
sönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, ohne vorherige Ein- und
Ausfuhrbewilligung ein- und auszuführen,
Bei der Ausfuhr ihres Vermögens (auch des Erbguts) sind die Staats-
angehörigen jedes vertragschließenden Teils als Ausländer nicht ver-
pflichtet, andere oder höhere Abgaben, Steuern oder Gebühren zu ent-
richten, als die Inländer oder die Staatsangehörigen der meist-
begünstigten Nation unter gleichen Verhältnissen zu entrichten haben
würden,
Für Geld, Zahlungsmittel, . Edelmetalle und Edelsteine bleiben die
landesgesetzlichen Beschränkungen bestehen, die für den Besitz oder
die Ausfuhr bestimmter Arten von Geld, Zahlungsmitteln, Edelmetallen
und Edelsteinen gegeben sind.
Artikel6 |
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens wird nicht berührt
das Recht jedes vertragschließenden Teils, einzelnen Angehörigen des
anderen Teils Aufenthalt oder Niederlassung zu untersagen, sei es in-
folge eines strafgerichtlichen Urteils, sei es aus Gründen der inneren oder
äußeren Sicherheit des Staates,
Dem Ausgewiesenen ist bei der Ausweisung eine Bescheinigung
darüber auszuhändigen.
Artikel 7.
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils sind in Frie-
dens- und Kriegszeit im Gebiete des anderen Teils von jeder öffentlichen
Arbeitspflicht einschließlich der Spanndienste, sowie von allen versön-
lichen militärischen Dienstleistungen befreit. .
Gleiches gilt von allen sonstigen militärischen Zwangsleistungen oder
Requisitionen, sowie von allen Kontributionen und Zwangsanleihen, Aus-
genommen sind unter der Voraussetzung der Gewährung der Inländer-
behandlung Reauisitionen von Kraft- und Motorwagen, Wagen. Pferden