Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

sationen nach Maßgabe der Satzungen anzugehören oder ihnen nicht an- 
zugehören. 
Artikel4 
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils sollen in dem 
Gebiete des anderen Teils in der gleichen Weise und unter denselben 
Voraussetzungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation be- 
rechtigt sein, jede Art von Vermögen zu erwerben oder zu nutzen, ding- 
liche Rechte daran zu erwerben oder zu bestellen sowie über Eigentum 
und dingliche Rechte durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen 
oder auf andere Weise zu verfügen sowie Erbschaften vermöge letzten 
Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben. 
Artikel 5. 
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils, die nach 
Maßgabe des Artikel 1 in das Gebiet des anderen Teils zur Ausübung 
ihres Berufs oder Handwerks einreisen, sich dort aufhalten oder nieder- 
gelassen haben, sind berechtigt, Instrumente, Werkzeuge, Gerätschaften 
und dergleichen, die für sie zur Ausübung dieses Berufs oder Handwerks 
nötig sind, sowie Gegenstände, die ausschließlich für den Haus- oder per- 
sönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, ohne vorherige Ein- und 
Ausfuhrbewilligung ein- und auszuführen, 
Bei der Ausfuhr ihres Vermögens (auch des Erbguts) sind die Staats- 
angehörigen jedes vertragschließenden Teils als Ausländer nicht ver- 
pflichtet, andere oder höhere Abgaben, Steuern oder Gebühren zu ent- 
richten, als die Inländer oder die Staatsangehörigen der meist- 
begünstigten Nation unter gleichen Verhältnissen zu entrichten haben 
würden, 
Für Geld, Zahlungsmittel, . Edelmetalle und Edelsteine bleiben die 
landesgesetzlichen Beschränkungen bestehen, die für den Besitz oder 
die Ausfuhr bestimmter Arten von Geld, Zahlungsmitteln, Edelmetallen 
und Edelsteinen gegeben sind. 
Artikel6 | 
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens wird nicht berührt 
das Recht jedes vertragschließenden Teils, einzelnen Angehörigen des 
anderen Teils Aufenthalt oder Niederlassung zu untersagen, sei es in- 
folge eines strafgerichtlichen Urteils, sei es aus Gründen der inneren oder 
äußeren Sicherheit des Staates, 
Dem Ausgewiesenen ist bei der Ausweisung eine Bescheinigung 
darüber auszuhändigen. 
Artikel 7. 
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils sind in Frie- 
dens- und Kriegszeit im Gebiete des anderen Teils von jeder öffentlichen 
Arbeitspflicht einschließlich der Spanndienste, sowie von allen versön- 
lichen militärischen Dienstleistungen befreit. . 
Gleiches gilt von allen sonstigen militärischen Zwangsleistungen oder 
Requisitionen, sowie von allen Kontributionen und Zwangsanleihen, Aus- 
genommen sind unter der Voraussetzung der Gewährung der Inländer- 
behandlung Reauisitionen von Kraft- und Motorwagen, Wagen. Pferden
	        
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