Full text : Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

stellung der Identität in Übereinstimmung mit den Zollbestimmungen
des Einfuhrlandes getroffen werden.
Artikel 17.
Bei der Bewilligung der Ausfuhr von Gegenständen (Maschinen,
Werkzeuge und dergleichen) aus dem Gebiete der UdSSR, nach
Deutschland zu dem Zwecke, dort repariert zu werden, wird unter der
Voraussetzung der Identitätsfeststellung gleichzeitig die Wiedereinfuhr
bewilligt mit dem Hinweis, ob und gegebenenfalls wieviel Zoll bei der
Wiedereinfuhr der Gegenstände zu entrichten ist.
Von Gegenständen (Maschinen, Werkzeuge und dergleichen), die
unter Festhaltung der Identität aus dem deutschen Zollgebiete nach
dem Gebiete der UdSSR, ausgeführt und daselbst repariert worden sind,
wird bei der Wiedereinfuhr Zoll nicht erhoben.

Artikel 18,
Jeder der vertragschließenden Teile wird dem anderen Teil die
Durchfuhr von Postpaketen nach allen Ländern gestatten, mit denen er
im Postvaketverkehr steht.

Artikel 19
Von Waren, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden
Teile aus- oder nach dem Gebiete des anderen Teils durchgeführt werden,
dürfen keine Durchgangsabsaben erhoben werden,
Artikel 20.
Für die Anwendung der Artikel 18 und 19 macht es keinen Unterschied,
 ob die Waren unmittelbar oder im gebrochenen Verkehr durchgeführt,
 insbesondere ob sie während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert,
 unter Zollaufsicht umgepackt und wieder aufgeladen werden,
sofern die Erfüllung der zur Vermeidung des Verbleibs der Ware im
Inland notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet ist,

Artikel 21.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Warenverkehrs wir die Einlagerung
 von Waren unter zollamtlicher Aufsicht bis zu ihrer weiteren
Bestimmung an Orten unverzollt gestattet, wo derartige öffentliche
Niederlagen bestehen oder errichtet werden.
In den in Abs. 1 erwähnten öffentlichen Niederlagen können bei Bestehen
 eines Lizenzsystems Waren nur nach Einholung von Einfuhrlizenzen
 eingelagert werden; die Dauer der Einlagerung wird lediglich
durch die gesetzliche Lagerungsfrist (Abs, 5) begrenzt. Mit Einfuhrlizenzen
 eingelagerte Waren dürfen aus der Niederlage ohne weitere
Einfuhrlizenz in den freien Verkehr überführt oder auf andere Nieder
lagen gebracht und ohne Ausfuhrlizenz ausgeführt werden,
Derartige Niederlagen sollen in denjenigen See- und Handelsplätzen
eingerichtet werden, hinsichtlich derer in diesbezügliches wirtschaftliches
 Bedürfnis vorliegt. An denjenigen Seeplätzen, an denen ein
besonderes Bedürfnis hierfür besteht, sollen nach Möglichkeit mit den
Häfen örtlich in Verbindung stehende Bezirke errichtet werden, in denen

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