wird die strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen 'die
geltenden Bestimmungen über den Handel mit Edelmetallwaren nicht
ausgeschlossen.
Artikel 36.
Wegen des näheren Verfahrens bezüglich der zolltechnischen Be-
handlung von Wärenproben und Mustern gelten die Bestimmungen der
Anlage.
Artikel37
Die Bestimmungen der Artikel 33. bis 36 und der Anlage zu Ar-
tikel 36 außer denen über die Ausweiskarte sind auch auf an sich zoll-
pflichtige Warenproben und Muster anzuwenden, die von den Wirt-
schaftsorganen oder ihren Vertretern eingeführt werden, die im Ge-
biete eines der vertragschließenden Teile ihren Sitz haben, ohne. daß
diese Wirtschaftsorgane oder Vertreter die genannten Warenproben
„der Muster begleiten.
Artikel 38.
Als Warenproben oder Muster gelten alle Gegenstände, ‚die eine
bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalt, daß einer-
seits: die Nämlichkeit der genannten Gegenstände bei ihrer Wieder-
ausfuhr ausreichend festgestellt werden kann und daß andererseits die
Gesamtheit der eingeführten Gegenstände nicht solche: Mengen oder
Werte darstellt, daß die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als
Proben gelten können.
Artikel 39,
Zur Festigung der Beziehungen der vertragschließenden Teile auf
dem.Gebiete des Warenaustausches und im Interesse des weiteren Aus-
baues der Kreditgeschäfte zwischen den: beiden Ländern wird das
System der Konsignationslagerverträge zwischen deutschen Wirtschafts-
organen einerseits und den Wirtschaftsorganen der UdSSR. andererseits
gefördert werden.
Artikel 40,
Die Regierung der UdSSR. wird über Anträge der deutschen phy-
sischen und juristischen Personen auf Erwerbung von Konzessionen ent-
segenkommend entscheiden, insofern es sich um Objekte handeln wird,
die die Regierung der UdSSR, auf dem Konzessionswege vergeben wird.
Jedenfalls werden die deutschen Antragsteller bei der Erwerbung und
Durchführung der Konzessionen nicht ungünstiger behandelt werden
als die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.
Artikel 41.
Die Staatsangehörigen des einen verträgschließenden Teils sollen
im Gebiete des anderen Teils die Rechte genießen, die hinsichtlich der
Gewinnung bergbaulicher Erzeugnisse auf den öffentlichen Ländereien
dieses Teils nach dessen Gesetzgebung den Staatsangehörigen der meist-
begünstigten Nation gewährt werden,
‘Artikel 42.
Güter, die aus dem oder durch das Gebiet des einen vertrag-
schließenden Teils kommen oder dorthin oder zur Durchfuhr durch das-
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