Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

wird die strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen 'die 
geltenden Bestimmungen über den Handel mit Edelmetallwaren nicht 
ausgeschlossen. 
Artikel 36. 
Wegen des näheren Verfahrens bezüglich der zolltechnischen Be- 
handlung von Wärenproben und Mustern gelten die Bestimmungen der 
Anlage. 
Artikel37 
Die Bestimmungen der Artikel 33. bis 36 und der Anlage zu Ar- 
tikel 36 außer denen über die Ausweiskarte sind auch auf an sich zoll- 
pflichtige Warenproben und Muster anzuwenden, die von den Wirt- 
schaftsorganen oder ihren Vertretern eingeführt werden, die im Ge- 
biete eines der vertragschließenden Teile ihren Sitz haben, ohne. daß 
diese Wirtschaftsorgane oder Vertreter die genannten Warenproben 
„der Muster begleiten. 
Artikel 38. 
Als Warenproben oder Muster gelten alle Gegenstände, ‚die eine 
bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalt, daß einer- 
seits: die Nämlichkeit der genannten Gegenstände bei ihrer Wieder- 
ausfuhr ausreichend festgestellt werden kann und daß andererseits die 
Gesamtheit der eingeführten Gegenstände nicht solche: Mengen oder 
Werte darstellt, daß die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als 
Proben gelten können. 
Artikel 39, 
Zur Festigung der Beziehungen der vertragschließenden Teile auf 
dem.Gebiete des Warenaustausches und im Interesse des weiteren Aus- 
baues der Kreditgeschäfte zwischen den: beiden Ländern wird das 
System der Konsignationslagerverträge zwischen deutschen Wirtschafts- 
organen einerseits und den Wirtschaftsorganen der UdSSR. andererseits 
gefördert werden. 
Artikel 40, 
Die Regierung der UdSSR. wird über Anträge der deutschen phy- 
sischen und juristischen Personen auf Erwerbung von Konzessionen ent- 
segenkommend entscheiden, insofern es sich um Objekte handeln wird, 
die die Regierung der UdSSR, auf dem Konzessionswege vergeben wird. 
Jedenfalls werden die deutschen Antragsteller bei der Erwerbung und 
Durchführung der Konzessionen nicht ungünstiger behandelt werden 
als die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation. 
Artikel 41. 
Die Staatsangehörigen des einen verträgschließenden Teils sollen 
im Gebiete des anderen Teils die Rechte genießen, die hinsichtlich der 
Gewinnung bergbaulicher Erzeugnisse auf den öffentlichen Ländereien 
dieses Teils nach dessen Gesetzgebung den Staatsangehörigen der meist- 
begünstigten Nation gewährt werden, 
‘Artikel 42. 
Güter, die aus dem oder durch das Gebiet des einen vertrag- 
schließenden Teils kommen oder dorthin oder zur Durchfuhr durch das- 
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