Falls die Verladestation nicht mit dem Herkunftsort zusammenfällt,
ist auch eine gleiche Bescheinigung des entsprechenden, für die Ver-
ladestation zuständigen Veterinärbeamten beizubringen
B. Die Einfuhr der Schweine darf nur über besonders zugelassene
Seequarantäneanstalten erfolgen. Eine Quarantänierung findet nicht
statt.
C. Das von den Schweinen gewonnene Fleisch darf nur in Fleisch-
warenfabriken eingeführt werden. Die Deutsche Regierung behält sich
vor, Fleischfabriken, die Fleisch außer in zubereitetem Zustand oder als
Wurstwaren auch als Frischfleisch abgeben oder die in der Person ihrer
Leiter nicht die erforderliche Sicherheit für die Durchführung der ge-
gebenen Vorschriften bieten, von dem Bezug von Schweinen aus dem
Gebiete der UdSSR. auszuschließen.
Anlage IL
Es muß durch ein von dem zuständigen staatlich beamteten Tier-
arzt der UdSSR. erteilten Zeugnis nachgewiesen werden, daß das zur
Einfuhr gelangende Schweinefleisch von Schweinen stammt, die in
großen öffentlichen, unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden,
nach Abs. 2 dieser Anlage zubezeichnenden Schlachthäusern oder Ex-
portschlächtereien geschlachtet, vor und nach der Schlachtung tierärzt-
lich. untersucht und gesund befunden worden sind. ;
Die hiernach in Frage kommenden Schlachthöfe werden im Ein-
vernehmen der beiden Regierungen bestimmt werden. |
Der Deutschen Regierung bleibt es vorbehalten, die Kennzeich-
nung des einzuführenden Fleisches über die stattgehabte tierärztliche
Untersuchung einschließlich Trichinenschau im Herkunftsschlachthofe
vorzuschreiben.
Die Bestimmungen des deutschen Reichsfleischbeschaugesetzes vom
3. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt S. 547) und der dazu erlassenen Ausfüh-
runssbestimmungen bleiben unberührt.
Anlage IL
. 1. Als Geflügel gelten Gänse, Enten, Haushühner, Perlhühner, Trut-
hühner und das Wildgeflügel.
2. Zur Einfuhr von Geflügel bedarf es gemäß den in Deutschland für
die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland. geltenden Bestimmungen
einer besonderen Genehmigung.. Die Genehmigung. wird erteilt werden,
soweit nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Abschnittes B des
Anhanges eine Versagung notwendig macht und unter der Voraussetzung,
daß dem nächstehend festgelegten Bestimmungen genügt wird, .Die er-
teilte Genehmigung erlischt, soweit von ihr nicht binnen drei. Monaten
Gebrauch gemacht worden ist,
3, Das Geflügel darf an allen dafür zugelassenen Grenzübergangs-
stellen eingeführt werden. Die gewünschte Grenzübergangsstelle ist im
Antrag anzugeben,
Die Einfuhr von Geflügel mittels Fußtransports ist verboten. ‘