4, Das Geflügel unterliegt bei der Einfuhr der: amtstierärztlichen
Untersuchung,
Verseuchte und verdächtige Transporte sind von der Einfuhr aus-
geschlossen.
3. Der Abtransport von der Grenzeingangsstelle nach dem Bestim-
mungsort hat in plombierten Eisenbahnwagen und unter Bezettelung als
Sperrvieh zu erfolgen.
6. Die Einfuhr ist nur gestattet in solche Geflügelmästereien oder
-schlächtereien, in denen kein einheimisches Geflügel gehalten wird.
7, Der Abtransport von der Bestimmungsstation zum Bestimmungs-
gehöft ist nur zu Wagen zulässig.
8, In der Mästerei beziehungsweise Schlächterei darf das Geflügel
nur in abgeschlossenen Räumen gehalten werden. Der Zutritt zu
fließenden oder stehenden Gewässern ist verboten.
9. Die einzelnen Transporte sind spätestens vier Wochen nach Ein-
stellung in die Mästereien in diesen selbst abzuschlachten.
10.. Der anfallende Dünger darf. nur nach vorschriftsmäßiger
Packung abgefahren werden.
11, Geschlachtetes Geflügel, ausgenommen Wildgeflügel, darf nur
gerupit werden. Bei Gänsen und Enten muß der Kropf ausgenommen.
alles andere Geflügel muß ausgezogen sein.
Anlase IV
1. Zur Einfuhr von gesalzenen Därmen und Häuten bedarf es ge-
mäß den in Deutschland für die Einfuhr von Därmen und Häuten aus
dem Auslande geltenden Bestimmungen einer besonderen Genehmigung.
Die Genehmigung wird erteilt werden, soweit nicht das Vorliegen der
Voraussetzungen des Abschnitts B des Anhanges eine Versagung not.
wendig macht und unter der Voraussetzung, daß den nachstehend fest-
gelegten Bestimmungen genügt wird. Die erteilte Genehmigung erlischt.
soweit von ihr nicht binnen 6 Monaten Gebraucht sgsemacht worden ist
2. Es muß durch ein von dem zuständigen staatlich beamteten Tier
arzt. der UdSSR. 'erteiltes Zeugnis nachgewiesen werden, daß die zur
Einfuhr gelangende Partie von Därmen und Häuten von Tieren stammt,
die in öffentlichen, nachweislich unter geregelter ständiger tierärztlicher
Aufsicht stehenden, im Einvernehmen der beiden Regierungen zu be-
stimmenden Schlachthäusern geschlachtet, vor und nach der Schlach-
tung tierärztlich untersucht und gesund befunden worden sind.
Etwa zur Einfuhr von Schweinefleisch zugelassene Exporxt-
schlächtereien gelten auch zur Einfuhr gesalzener Därme als zugelassen.
3, Die Einfuhr ist an allen Einlaßstellen zulässig, bei denen eine
Untersuchungsstelle für ausländisches Fleisch errichtet ist.
mE