Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

4, Das Geflügel unterliegt bei der Einfuhr der: amtstierärztlichen 
Untersuchung, 
Verseuchte und verdächtige Transporte sind von der Einfuhr aus- 
geschlossen. 
3. Der Abtransport von der Grenzeingangsstelle nach dem Bestim- 
mungsort hat in plombierten Eisenbahnwagen und unter Bezettelung als 
Sperrvieh zu erfolgen. 
6. Die Einfuhr ist nur gestattet in solche Geflügelmästereien oder 
-schlächtereien, in denen kein einheimisches Geflügel gehalten wird. 
7, Der Abtransport von der Bestimmungsstation zum Bestimmungs- 
gehöft ist nur zu Wagen zulässig. 
8, In der Mästerei beziehungsweise Schlächterei darf das Geflügel 
nur in abgeschlossenen Räumen gehalten werden. Der Zutritt zu 
fließenden oder stehenden Gewässern ist verboten. 
9. Die einzelnen Transporte sind spätestens vier Wochen nach Ein- 
stellung in die Mästereien in diesen selbst abzuschlachten. 
10.. Der anfallende Dünger darf. nur nach vorschriftsmäßiger 
Packung abgefahren werden. 
11, Geschlachtetes Geflügel, ausgenommen Wildgeflügel, darf nur 
gerupit werden. Bei Gänsen und Enten muß der Kropf ausgenommen. 
alles andere Geflügel muß ausgezogen sein. 
Anlase IV 
1. Zur Einfuhr von gesalzenen Därmen und Häuten bedarf es ge- 
mäß den in Deutschland für die Einfuhr von Därmen und Häuten aus 
dem Auslande geltenden Bestimmungen einer besonderen Genehmigung. 
Die Genehmigung wird erteilt werden, soweit nicht das Vorliegen der 
Voraussetzungen des Abschnitts B des Anhanges eine Versagung not. 
wendig macht und unter der Voraussetzung, daß den nachstehend fest- 
gelegten Bestimmungen genügt wird. Die erteilte Genehmigung erlischt. 
soweit von ihr nicht binnen 6 Monaten Gebraucht sgsemacht worden ist 
2. Es muß durch ein von dem zuständigen staatlich beamteten Tier 
arzt. der UdSSR. 'erteiltes Zeugnis nachgewiesen werden, daß die zur 
Einfuhr gelangende Partie von Därmen und Häuten von Tieren stammt, 
die in öffentlichen, nachweislich unter geregelter ständiger tierärztlicher 
Aufsicht stehenden, im Einvernehmen der beiden Regierungen zu be- 
stimmenden Schlachthäusern geschlachtet, vor und nach der Schlach- 
tung tierärztlich untersucht und gesund befunden worden sind. 
Etwa zur Einfuhr von Schweinefleisch zugelassene Exporxt- 
schlächtereien gelten auch zur Einfuhr gesalzener Därme als zugelassen. 
3, Die Einfuhr ist an allen Einlaßstellen zulässig, bei denen eine 
Untersuchungsstelle für ausländisches Fleisch errichtet ist. 
mE
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.