und sonstigen Schiffspapiere, soweit sie ordnungsmäßig ausgestellt
sind, anerkannt.
Artikel 5
Die deutschen Schiffe, die nach einem Hafen der U. d. S. S. R.,
und die Schiffe der U, d. S, S, R., die nach einem deutschen Hafen
kommen, um daselbst nur ihre Ladung zu vervollständigen oder einen
Teil derselben zu löschen, sollen, vorausgesetzt, daß sie sich nach den
Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Staates richten, den nach
einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten
Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wiederausführen können,
ohne gehalten zu sein, für diesen Teil ihrer Ladung irgendeine Abgabe
zu bezahlen außer den Aufsichtsabgaben, die nur nach dem für die
inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben werden dürfen.
Artikel 6
Von den Tonnengeldern und Abfertigungsabgaben sollen in den
Häfen eines jeden der beiden Länder völlig befreit sein:
1. die Schiffe, die von irgendeinem Orte in Ballast ein- und ebenso
wieder auslaufen;
die Schiffe, die freiwillig oder notgedrungen mit der Ladung nach
einem Hafen kommen und denselben wieder verlassen. ohne Handel
betrieben zu haben, .
Im übrigen findet der Grundsatz des Artikel 1 auf die Tonnen-
gelder und Abfertigungsabgaben Anwendung,
Diese Befreiungen werden nicht gewährt für Seezeichen-, Lotsen-,
Remorkierungs-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schilfskörper
lastende Abgaben und Gebühren, die für den Verkehr dienende Lei-
stungen und Vorkehrungen in gleichem Maße von den inländischen
und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation zu entrichten sind.
Folgende Operationen werden nicht als Ausübung des Handels-
betriebs betrachtet; Ausbesserungen der Schiffe, das wegen der Aus-
besserung erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waren, sowie
Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des
ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen
Aufwendungen in einem Ausmaße, wie es für die Weiterfahrt nötig ist,
und der Verkauf der‘ beschädigten Waren mit Genehmigung der
Behörden.
Artikel 7
Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Teile an den
Küsten des anderen Teils strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff
und Ladung dieselben Vergünstigungen und Befreiungen genießen, die
die Landesgesetzgebung den eigenen Schiffen in gleicher Lage be-
willigt. Es soll jederzeit Hilfe und Beistand dem Führer, der Mann-
schaft und den Fahrgästen sowohl für ihre Person wie für ihr Schiff
und Ladung geleistet werden.
Die geborgenen Güter sollen keiner besonderen Abgabe unter-
liegen, es sei denn, daß sie in den inländischen Verkehr übergehen,
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