Full text : Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

fische in den nach näherer Vereinbarung abzugrenzenden, an die nördlichen
 Küsten der U, d, S, S, R. stoßenden Gewässern schreiten.
Sie werden ferner, sobald als möglich, zwecks Erhaltung der Fischbestände
 in jener Gegend gemeinsame. Bestimmungen ausarbeiten und
in Kraft setzen, soweit solche sich als notwendig und zweckmäßig
erweisen.

Steuerabkommen.

Artikel 1.
Die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teils genießen
 in dem Gebiete des anderen Teils sowohl hinsichtlich ihrer
Person als auch ihrer Güter, Rechte und Interessen, insbesondere in
bezug auf Handel, Gewerbe, Geschäft, Beruf, Betätigung und alle sonstigen
 Angelegenheiten in bezug auf Steuern, Gebühren, soweit sie
steuerähnlich sind, und andere ähnliche Lasten in jeder Beziehung die
gleiche Behandlung und den gleichen Schutz bei allen Behörden wie
die eignen Staatsangehörigen und die meistbegünstigten Angehörigen
einer dritten Nation. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die in
Satz 1 bezeichneten Lasten auferlegt werden auf seiten des Deutschen
Reichs vom Reiche, den Ländern, den Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen
 Körperschaften, auf seiten der U. d. S. S. R. von dieser,
den einzelnen Sowjet-Republiken, Gemeinden oder anderen öffentlichrechtlichen
 Körperschaften. Als Staatsangehörige gelten auch juristische
Personen einschließlich der Aktiengesellschaften sowie Handelsgesellschaften
 jeder Art, Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und
Transportgesellschaften, sofern sie im Gebiete des anderen vertragschließenden
 Teils ihren Sitz haben und nach seinen Gesetzen zu Recht
bestehen. Den Gesellschaften sind Unternehmungen mit Beteiligung
des Staates, d. h. alle Unternehmungen, die der Staat allein oder zusammen
 mit privaten ‚Wirtschaftsorganen betreibt, ohne Rücksicht auf
die Form, in der diese Unternehmungen bestehen, gleichgestellt.

Artikel 2
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelten für die steuerliche
Behandlung der Staatsangehörigen (Artikel 1} einschließlich der ihnen
gleichgestellten Steuerpflichtigen der beiden vertragschließenden Teile,
die im Gebiete des anderen Teils Landwirtschaft, einschließlich Wein-,
und Obstbau, Forstwirtschaft, Fischerei, Tierzucht oder Gewerbe mit
Einschluß von Industrie, Bergbau und‘ Handel betreiben. folgende bhesondere
 Bestimmungen:
a) Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Hypothekenforderungen
 und das Einkommen (der Ertrag) daraus werden nur in
dem Staate zu den direkten Steuern herangezogen. in dem sich die
Liegenschaft befindet.
b) Der Gewerbebetrieb, das diesem gewidmete Vermögen und das
Einkommen (der Ertrag} daraus werden nur in dem Staate zu den dia


            
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