Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

fische in den nach näherer Vereinbarung abzugrenzenden, an die nörd- 
lichen Küsten der U, d, S, S, R. stoßenden Gewässern schreiten. 
Sie werden ferner, sobald als möglich, zwecks Erhaltung der Fisch- 
bestände in jener Gegend gemeinsame. Bestimmungen ausarbeiten und 
in Kraft setzen, soweit solche sich als notwendig und zweckmäßig 
erweisen. 
Steuerabkommen. 
Artikel 1. 
Die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teils ge- 
nießen in dem Gebiete des anderen Teils sowohl hinsichtlich ihrer 
Person als auch ihrer Güter, Rechte und Interessen, insbesondere in 
bezug auf Handel, Gewerbe, Geschäft, Beruf, Betätigung und alle son- 
stigen Angelegenheiten in bezug auf Steuern, Gebühren, soweit sie 
steuerähnlich sind, und andere ähnliche Lasten in jeder Beziehung die 
gleiche Behandlung und den gleichen Schutz bei allen Behörden wie 
die eignen Staatsangehörigen und die meistbegünstigten Angehörigen 
einer dritten Nation. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die in 
Satz 1 bezeichneten Lasten auferlegt werden auf seiten des Deutschen 
Reichs vom Reiche, den Ländern, den Gemeinden oder anderen öffent- 
lich-rechtlichen Körperschaften, auf seiten der U. d. S. S. R. von dieser, 
den einzelnen Sowjet-Republiken, Gemeinden oder anderen öffentlich- 
rechtlichen Körperschaften. Als Staatsangehörige gelten auch juristische 
Personen einschließlich der Aktiengesellschaften sowie Handelsgesell- 
schaften jeder Art, Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und 
Transportgesellschaften, sofern sie im Gebiete des anderen vertrag- 
schließenden Teils ihren Sitz haben und nach seinen Gesetzen zu Recht 
bestehen. Den Gesellschaften sind Unternehmungen mit Beteiligung 
des Staates, d. h. alle Unternehmungen, die der Staat allein oder zu- 
sammen mit privaten ‚Wirtschaftsorganen betreibt, ohne Rücksicht auf 
die Form, in der diese Unternehmungen bestehen, gleichgestellt. 
Artikel 2 
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelten für die steuerliche 
Behandlung der Staatsangehörigen (Artikel 1} einschließlich der ihnen 
gleichgestellten Steuerpflichtigen der beiden vertragschließenden Teile, 
die im Gebiete des anderen Teils Landwirtschaft, einschließlich Wein-, 
und Obstbau, Forstwirtschaft, Fischerei, Tierzucht oder Gewerbe mit 
Einschluß von Industrie, Bergbau und‘ Handel betreiben. folgende bhe- 
sondere Bestimmungen: 
a) Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Hypotheken- 
forderungen und das Einkommen (der Ertrag) daraus werden nur in 
dem Staate zu den direkten Steuern herangezogen. in dem sich die 
Liegenschaft befindet. 
b) Der Gewerbebetrieb, das diesem gewidmete Vermögen und das 
Einkommen (der Ertrag} daraus werden nur in dem Staate zu den di- 
a
	        
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