rekten Steuern herangezogen, in dem eine Betriebsstätte zur Ausübung
eines stehenden Gewerbes unterhalten wird, Als Betriebsstätte gelten
neben der Geschäftsleitung: Handelsniederlassungen, Fabrikationsstätten,
Ein- und Verkaufsstätten, Niederlagen, Kontore und sonstige
zur Ausübung des Handels oder Gewerbes durch den Unternehmer
selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige
Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. Befinden sich Betriebsstätten
desselben gewerblichen Unternehmens in beiden vertragschlie-Benden
Staaten, so soll die Heranziehung zu den direkten Steuern in
jedem der beiden Staaten nur nach Maßgabe des von den inländischen
Betriebsstätten aus stattfindenden Betriebs erfolgen. ;
Als Gewerbebetrieb im Sinne dieses Abkommens sind auch Beteilisungen
an gesellschaftlichen Unternehmungen zu behandeln.
Artikel 3.
Pauschalabfindungen können von der obersten Finanzverwaltungsbehörde
festgesetzt werden:
a) auf seiten des Deutschen Reichs für alle oder einzelne der in
Artikel 1 bezeichneten Lasten des Reichs, der Länder, der Gemeinden
und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die
von Unternehmungen der U, d, S.S, R, mit Beteiligung des Staates
im Sinne des Artikels 1 Satz 4 zu entrichten sind;
auf seiten der U. d. S, S. R. für alle oder einzelne der in Artikel 1
bezeichneten Lasten, die von den in Artikel 2 bezeichneten Betriebsinhabern
zu entrichten sind.
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, Besteuerung nach den allgemeinen
Vorschriften zu verlangen.
VL
Abkommen über Schiedsgerichte in Handelssachen
und anderen bürgerlichen
Angelegenheiten.
Artikel 1.
Schriftliche Schiedsabkommen, die in Handelssachen und anderen
bürgerlichen Angelegenheiten zwischen deutschen Parteien und Parteien
der U, d. S, S, R. zur Austragung von Rechtsstreitigkeiten aus
einem Vertrage oder anderen bestimmten Rechtsverhältnissen, sei es
im Vertrage oder in einem Sonderabkommen, vereinbart sind und den Erfordernissen
des Artikels 2 entsprechen, werden ohne weitere Förmlichkeit
als gültig anerkannt. Diese Anerkennung erfolgt mit der Maßgabe,
daß das Schiedsabkommen die Entscheidung der Rechtsstreitigkeit
durch Gerichte oder andere Behörden ausschließt, es sei denn,
daß die Parteien etwas anderes schriftlich vereinbart haben,
Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich nicht auf Anselesenheiten
des Personenstandes und familienrechtliche Angelegen-„4