Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Streitige Ansprüche gegen den Nachlaß können vor den Behörden 
des Staates, in dem der Nachlaß sich befindet, auch dann verfolgt werden, 
wenn sie sich gegen den anderen Staat richten, 
8 17. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung 
auf bewegliches und unbewegliches Vermögen, das sich im Gebiete des 
einen vertragschließenden Teils befindet und zu dem Nachlaß eines 
außerhalb dieses Gebiets gestorbenen Angehörigen des anderen Teils 
gehört. 
Ss 18. 
Wenn eine Person, die zur Besatzung eines Schiffes eines der beiden 
Länder gehört, im Gebiete des anderen Staates stirbt und nicht diesem 
angehört, so sollen ihre Heuerguthaben und ihre Habe dem Konsul des 
Flaggenstaates übergeben werden. 
Sterben Angehörige des einen Staates auf der Reise im Gebiete des 
anderen, ohne dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt 
zu haben, so sollen die von ihnen mitgeführten Gegenstände dem Konsul 
ihres Staates.übergeben werden. 
Der Konsul, dem die im Abs. 1 und 2 erwähnten Nachlaßsachen über- 
geben sind, wird damit nach den Vorschriften seines Landes verfahren, 
nachdem er die von dem Verstorbenen während des Aufenthalts in dem 
Lande gemachten Schulden geregelt hat. 
8 19. 
Über die Anwendung dieses Abkommens auf vor seinem Inkraft- 
treten eingetretene Lrbfälle werden die Regierungen der vertrag- 
schließenden Teile im beiderseitigen Einvernehmen Bestimmungen 
treffen, soweit eine Abwicklung der Nachlässe noch nicht erfolgt ist. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen 
Vertrag unterzeichnet. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Moskau am 12, Oktober, 
gez. Brockdorii-Rantzau - gez. M. Litwinoff 
gez, von Koerner gez. Hanetzky., 
Schlußprotokoll. 
Bei Abschluß des vorstehenden Konsularvertrags haben sich die 
beiden vertragschließenden Teile über nachstehende Punkte geeinigt, 
weiche einen integrierenden Teil des Konsularvertrags bilden sollen: 
Zu Artikel 1. 
a) Die vertragschließenden Teile werden von dem Rechte, für das 
Gebiet des anderen Teiles Wahlkonsuln zu ernennen, bis auf weiteres 
keinen Gebrauch machen. 
b) Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sollen, soweit sie Be- 
rufsbeamte sind, Angehörige des Entsendestaates sein.
	        
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