Streitige Ansprüche gegen den Nachlaß können vor den Behörden
des Staates, in dem der Nachlaß sich befindet, auch dann verfolgt werden,
wenn sie sich gegen den anderen Staat richten,
8 17.
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung
auf bewegliches und unbewegliches Vermögen, das sich im Gebiete des
einen vertragschließenden Teils befindet und zu dem Nachlaß eines
außerhalb dieses Gebiets gestorbenen Angehörigen des anderen Teils
gehört.
Ss 18.
Wenn eine Person, die zur Besatzung eines Schiffes eines der beiden
Länder gehört, im Gebiete des anderen Staates stirbt und nicht diesem
angehört, so sollen ihre Heuerguthaben und ihre Habe dem Konsul des
Flaggenstaates übergeben werden.
Sterben Angehörige des einen Staates auf der Reise im Gebiete des
anderen, ohne dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt
zu haben, so sollen die von ihnen mitgeführten Gegenstände dem Konsul
ihres Staates.übergeben werden.
Der Konsul, dem die im Abs. 1 und 2 erwähnten Nachlaßsachen über-
geben sind, wird damit nach den Vorschriften seines Landes verfahren,
nachdem er die von dem Verstorbenen während des Aufenthalts in dem
Lande gemachten Schulden geregelt hat.
8 19.
Über die Anwendung dieses Abkommens auf vor seinem Inkraft-
treten eingetretene Lrbfälle werden die Regierungen der vertrag-
schließenden Teile im beiderseitigen Einvernehmen Bestimmungen
treffen, soweit eine Abwicklung der Nachlässe noch nicht erfolgt ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Moskau am 12, Oktober,
gez. Brockdorii-Rantzau - gez. M. Litwinoff
gez, von Koerner gez. Hanetzky.,
Schlußprotokoll.
Bei Abschluß des vorstehenden Konsularvertrags haben sich die
beiden vertragschließenden Teile über nachstehende Punkte geeinigt,
weiche einen integrierenden Teil des Konsularvertrags bilden sollen:
Zu Artikel 1.
a) Die vertragschließenden Teile werden von dem Rechte, für das
Gebiet des anderen Teiles Wahlkonsuln zu ernennen, bis auf weiteres
keinen Gebrauch machen.
b) Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sollen, soweit sie Be-
rufsbeamte sind, Angehörige des Entsendestaates sein.