Abkommen
zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen
Sowjet-Republiken über Rechtshilie in bürgerlichen Angelegenheiten
vom 12, Oktober 1925,
Der Deutsche Reichspräsident
einerseits
und
das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken
andererseits
haben zwecks Abschlusses eines Abkommens über Rechtshilfe in bürgerlichen
Angelegenheiten zu Bevollmächtigten ernannt:
der Deutsche Reichspräsident:
den Deutschen Botschafter in Moskau,
Dr. Ulrich Graf Brockdorit-Rantzau
und
den Wirklichen Geheimen Rat
Dr. Paul von Koerner:
das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken:
den Stellvertretenden Volkskommissar für Auswärtige Angelegenheiten,
Mitglied des Zentral-Exekutiv-Komitees der Union der Sozialistischen
Sowiet-Republiken
Maxim Litwinolif
und
das Mitglied des Kollegiums des Volkskommissariats für Außenhandel
Jakob Hanetzky,
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten das nachstehende Abkommen vereinbart haben:
Artikel 1.
Im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Staaten
sollen in bürgerlichen Angelegenheiten für die Zustellung von Schriftstücken
und die Erledigung von Ersuchen, die die Vornahme einer Prozeßhandlung
oder eine andere gerichtliche Handlung betreffen, die folgenden
Bestimmungen Anwendung finden.
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