Artikel 6.
Die Zustellung wird nachgewiesen entweder durch ein mit Datum
versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder
durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die
Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergibt,
Diese Bescheinigungen werden von der ersuchten Behörde auf dem
in Artikel 2 Abs. 1 bezeichneten Wege zurückgeleitet.
Artikel 7.
Jeder der vertragschließenden Staaten hat die Befugnis, Zustellungen
an eigene Staatsangehörige, die sich in dem Gebiete des andern Staates
befinden, durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter
ohne Anwendung von Zwang bewirken zu lassen.
Artikel 8
Die Gerichtsbehörde, an die das Rechtshilfeersuchen gerichtet ist,
ist verpflichtet, ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmitte]
anzuwenden, wie bei der Erledigung von Ersuchen der Behörden des er-
suchten Staates, Auch die Formen richten sich nach den Gesetzen des
ersuchten Staates; doch ist auf Antrag der ersuchenden Behörde nach
einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der Gesetzgebung des
ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem
Orte der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrich-
tigen, damit die beteiligte Partei in der Lage ist, ihr beizuwohnen.
Artikel 9.
Die Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen
kann abgelehnt werden, wenn der Staat, in dessen Gebiete die Erledi-
gung stattfinden soll, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder
seine Sicherheit zu gefährden.
Entstehen Zweifel an der Echtheit von Rechtshilfeersuchen, so kann
ihre Erledigung bis zur Beseitigung dieser Zweifel ausgesetzt werden.
Artikel 10.
Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen
dürfen Gebühren, Stempel und Auslagen irgendwelcher Art mit Aus-
nahme der an Zeugen und Sachverständige gezahlten Entschädigungen
nicht erhoben werden,
Diese sowie etwaige Übersetzungskosten nach Artikel 3 Abs. 3
werden in jedem Einzelfalle bei Rückgabe des Ersuchens erstattet.
Artikel 11.
Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlaß eines Zustellungsantrags
oder eines Rechtshilfeersuchens entstehen, werden auf diplomatischem
Wege geregelt.
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