Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Artikel 6. 
Die Zustellung wird nachgewiesen entweder durch ein mit Datum 
versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder 
durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die 
Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergibt, 
Diese Bescheinigungen werden von der ersuchten Behörde auf dem 
in Artikel 2 Abs. 1 bezeichneten Wege zurückgeleitet. 
Artikel 7. 
Jeder der vertragschließenden Staaten hat die Befugnis, Zustellungen 
an eigene Staatsangehörige, die sich in dem Gebiete des andern Staates 
befinden, durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter 
ohne Anwendung von Zwang bewirken zu lassen. 
Artikel 8 
Die Gerichtsbehörde, an die das Rechtshilfeersuchen gerichtet ist, 
ist verpflichtet, ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmitte] 
anzuwenden, wie bei der Erledigung von Ersuchen der Behörden des er- 
suchten Staates, Auch die Formen richten sich nach den Gesetzen des 
ersuchten Staates; doch ist auf Antrag der ersuchenden Behörde nach 
einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der Gesetzgebung des 
ersuchten Staates nicht zuwiderläuft. 
Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem 
Orte der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrich- 
tigen, damit die beteiligte Partei in der Lage ist, ihr beizuwohnen. 
Artikel 9. 
Die Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen 
kann abgelehnt werden, wenn der Staat, in dessen Gebiete die Erledi- 
gung stattfinden soll, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder 
seine Sicherheit zu gefährden. 
Entstehen Zweifel an der Echtheit von Rechtshilfeersuchen, so kann 
ihre Erledigung bis zur Beseitigung dieser Zweifel ausgesetzt werden. 
Artikel 10. 
Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen 
dürfen Gebühren, Stempel und Auslagen irgendwelcher Art mit Aus- 
nahme der an Zeugen und Sachverständige gezahlten Entschädigungen 
nicht erhoben werden, 
Diese sowie etwaige Übersetzungskosten nach Artikel 3 Abs. 3 
werden in jedem Einzelfalle bei Rückgabe des Ersuchens erstattet. 
Artikel 11. 
Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlaß eines Zustellungsantrags 
oder eines Rechtshilfeersuchens entstehen, werden auf diplomatischem 
Wege geregelt. 
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