Die Geltung und der Charakter des Außenhandelsmonopols wird
durch keine der Vertragsbestimmungen berührt. .
Die „Allgemeinen Bestimmungen” regeln das Verhältnis
des neuen Vertrages zu den früher zwischen Deutschland und den Sowjetrepubliken
abgeschlossenen‘ Verträgen; sie bestimmen den Umfang
und die Grenzen der Meistbegünstigung, die Gültigkeitsdauer der einzelnen
Abkommen, die territorialen Grenzen für die Geltung des Vertrages
und die zulässigen Einschränkungen der Rechte deutscher Staatsbürger
auf dem Gebiete der UdSSR. Außer den Allgemeinen Bestimmungen
und den bereits angeführten sieben Abkommen gehören zu dem
Vertrage noch neun internationale Kollektivverträge, die nach Art. 7
der Allgemeinen Bestimmungen in Zukunft als zwischen den vertragschließenden
Teilen in Geltung angesehen werden sollen: eine weitere
Ergänzung der Liste ist vorbehalten.
Die Allgemeinen Bestimmungen gelten für alle Abkommen. Besonders
wichtig sind die Bestimmungen über die Meistbegünstigung, in
denen festgelegt wird, daß einerseits der im Rapallovertrag vereinbarte
Grundsatz der Meistbegünstigung durch die in den einzelnen Abkommen
des neuen Vertrages über die Meistbegünstigung getroffenen Abmachungen
keinerlei Einschränkungen erleidet, andererseits die in den
einzelnen Abkommen über die Meistbegünstigung hinaus getroffenen Abmachungen
durch die genannte Bestimmung des Rapallovertrages über
die allgemeine Meistbegünstigung keine Einschränkung erleiden, Es ist
also in Streitfällen die weitergehende Auffassung maßgebend. Von der
Meistbegünstigung ausgenommen ‘sind 1, die Begünstigungen im unmittelbaren
Grenzverkehr, 2. die durch eine Zollunion von einem der
vertragschließenden Teile einem dritten Staate zugestandenen Begünstigungen,
3, die Begünstigungen, die die UdSSR. ihren östlichen Nach:
barn gewährt, Dazu kommen 4. noch die Begünstigungen, die die
Sowjetunion den früher zum russischen Reich gehörenden Ländern infolge
des in Kraft gebliebenen Rapällovertrages einräumen kann. Als
Kompensation für diese Zugeständnisse hat die Sowjetunion ihrerseits
auf die Begünstigungen und Befreiungen verzichtet, die Deutschland
nach dem Versailler Vertrag den Siegerländern und ihren Verbündeten
einräumen mußte und die infolgedessen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung
formell auch der Sowjetunion zugestanden hätten.
Das Niederlassungsabkommen entspricht in den meisten
Artikeln den auch sonst in Handelsverträgen üblichen Bestimmungen
und gewährt den Bürgern beider Teile Einreise- und Aufenthaltsrecht
für das andere Land, Freiheit, Rechtsgeschäfte abzuschließen, ihrem Erwerbe
nachzugehen, die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen usw.,
alles im Rahmen der in dem betreffenden Land jeweils geltenden Gesetze,
Eine besondere Bestimmung, die nicht in allen Niederlassungsverträgen
enthalten zu sein pflegt, verpflichtet beide Teile, den Konsul
des anderen Landes unverzüglich zu benachrichtigen, falls ein Bürger
des durch den Konsul vertretenen Landes festgenommen wird, Sehr
wichtig und nicht ohne Schwierigkeiten zustandegekommen sind die Bestimmungen
über die Zulässigkeit und die rechtliche Stellung der juristischen
Personen und Handelsgesellschaften. Die Art. 16—18 bestim-