Full text : Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Die Geltung und der Charakter des Außenhandelsmonopols wird
durch keine der Vertragsbestimmungen berührt. .
Die „Allgemeinen Bestimmungen” regeln das Verhältnis
des neuen Vertrages zu den früher zwischen Deutschland und den Sowjetrepubliken
 abgeschlossenen‘ Verträgen; sie bestimmen den Umfang
und die Grenzen der Meistbegünstigung, die Gültigkeitsdauer der einzelnen
 Abkommen, die territorialen Grenzen für die Geltung des Vertrages
 und die zulässigen Einschränkungen der Rechte deutscher Staatsbürger
 auf dem Gebiete der UdSSR. Außer den Allgemeinen Bestimmungen
 und den bereits angeführten sieben Abkommen gehören zu dem
Vertrage noch neun internationale Kollektivverträge, die nach Art. 7
der Allgemeinen Bestimmungen in Zukunft als zwischen den vertragschließenden
 Teilen in Geltung angesehen werden sollen: eine weitere
Ergänzung der Liste ist vorbehalten.
Die Allgemeinen Bestimmungen gelten für alle Abkommen. Besonders
 wichtig sind die Bestimmungen über die Meistbegünstigung, in
denen festgelegt wird, daß einerseits der im Rapallovertrag vereinbarte
Grundsatz der Meistbegünstigung durch die in den einzelnen Abkommen
 des neuen Vertrages über die Meistbegünstigung getroffenen Abmachungen
 keinerlei Einschränkungen erleidet, andererseits die in den
einzelnen Abkommen über die Meistbegünstigung hinaus getroffenen Abmachungen
 durch die genannte Bestimmung des Rapallovertrages über
die allgemeine Meistbegünstigung keine Einschränkung erleiden, Es ist
also in Streitfällen die weitergehende Auffassung maßgebend. Von der
Meistbegünstigung ausgenommen ‘sind 1, die Begünstigungen im unmittelbaren
 Grenzverkehr, 2. die durch eine Zollunion von einem der
vertragschließenden Teile einem dritten Staate zugestandenen Begünstigungen,
 3, die Begünstigungen, die die UdSSR. ihren östlichen Nach:
barn gewährt, Dazu kommen 4. noch die Begünstigungen, die die
Sowjetunion den früher zum russischen Reich gehörenden Ländern infolge
 des in Kraft gebliebenen Rapällovertrages einräumen kann. Als
Kompensation für diese Zugeständnisse hat die Sowjetunion ihrerseits
auf die Begünstigungen und Befreiungen verzichtet, die Deutschland
nach dem Versailler Vertrag den Siegerländern und ihren Verbündeten
einräumen mußte und die infolgedessen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung
 formell auch der Sowjetunion zugestanden hätten.
Das Niederlassungsabkommen entspricht in den meisten
Artikeln den auch sonst in Handelsverträgen üblichen Bestimmungen
und gewährt den Bürgern beider Teile Einreise- und Aufenthaltsrecht
für das andere Land, Freiheit, Rechtsgeschäfte abzuschließen, ihrem Erwerbe
 nachzugehen, die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen usw.,
alles im Rahmen der in dem betreffenden Land jeweils geltenden Gesetze,
 Eine besondere Bestimmung, die nicht in allen Niederlassungsverträgen
 enthalten zu sein pflegt, verpflichtet beide Teile, den Konsul
des anderen Landes unverzüglich zu benachrichtigen, falls ein Bürger
des durch den Konsul vertretenen Landes festgenommen wird, Sehr
wichtig und nicht ohne Schwierigkeiten zustandegekommen sind die Bestimmungen
 über die Zulässigkeit und die rechtliche Stellung der juristischen
 Personen und Handelsgesellschaften. Die Art. 16—18 bestim-
            
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