S00 Stück Schweine eingeführt werden; an tierischen Produkten zube-
reitetes Schweinefleisch, geschlachtetes Geflügel, Därme, Häute, Hufe,
Knochen, Wolle, Haare, Borsten, Federn usw. in bestimmter Verarbei-
lung und Verpackung, Auch für die hiernach zugestandene Einfuhr sind
noch besonders erschwerende Bedingungen gestellt: für Schweine
Einfuhr nur über Seehäfen; für lebendes Geflügel Einfuhr nur über ge-
wisse Grenzübergangsstellen nach vorheriger Verständigung der
deutschen Veterinärbehörden; bei zubereitetem Fleisch, Häuten und
Därmen besondere Zeugnisse der russischen Veterinärärzte über die
Seuchenfreiheit der einzelnen Tiere, von denen die Produkte stammen.
Unter Hinweis auf die dauernde gründliche Verbesserung der Veterinär-
verhältnisse in der Sowjetunion ist eine Änderung dieser Bestimmungen
im Laufe der Zeit anzustreben,
Das Eisenbahnabkommen präzisiert im einzelnen die Meist-
begünstigung für die Beförderung von Gütern und Personen des einen
vertragschließenden Teiles auf den Verkehrswegen des anderen Teiles,
Das Seeschiffahrtsabkommen, das, zum Teil im An-
schluß an den alten deutsch-russischen Handels- und Schiffahrtsvertrag
aus dem Jahre 1894, die gegenseitigen Beziehungen in der Frage der
Seeschiffahrt ausführlich und gründlich regelt und ordnet, sichert prin-
zipiell den Schiffen jedes der beiden Teile und ihren Ladungen Inländer-
behandlung oder Meistbegünstigung. Die früher nur russischen Schiffen
zustehende große und kleine Küstenschiffahrt wird auch den deutschen
Seeschiffen freigegeben. Die Benutzung von Schiffen des einen Teiles
für Warentransporte des anderen Teiles darf, entsprechend dem Wunsch
der deutschen Unterhändler, durch Gesetze oder behördliche Verfü-
gungen keine Einschränkungen erleiden, Im Interesse der Fischerei
wird eine wissenschaftliche Untersuchung über die Biologie der Nutz-
fische in den nördlichen Gewässern der UdSSR. und gemeinsamer
Schutz des Fischbestandes dieser Gewässer in Aussicht genommen. Die
praktische Bedeutung dieser Bestimmung erhellt aus der bereits erfolg-
ten Erteilung einer Konzession an den Verband der Deutschen Hochsee-
fischereien, die der deutschen Hochseefischerei das Recht gibt, in diesen
Gewässern die Fischerei auszuüben. Die besonderen Vorrechte, die die
nationale Flotte, Fischerei und kleine Tonnage genießen, — das natio-
nale Regime — hat für den Kontrahenten keine Geltung,
Das Steuerabkommen hat vor allem den Zweck, eine Doppel-
besteuerung der in beiden Ländern tätigen Unternehmungen zu verhin-
dern. Die gegenseitige Inländerbehandlung in allen Steuer- und Ge:
bührenangelegenheiten ist als Prinzip festgelegt, Die Inländerbehand-
lung steht privaten Unternehmungen in beiden Ländern ebenso zu, wie
staatlichen und solchen mit Beteiligung des Staates. Grundstücke und
Grundstückseinkommen sollen nur in dem Lande zu den direkten
Steuern herangezogen werden, wo die Liegenschaft sich befindet, jeder
Gewerbebetrieb nur in dem Lande, wo eine Betriebsstätte zur Ausübung
eines stehenden Gewerbes unterhalten wird. An Stelle der Besteuerung
kann mit Zustimmung der betreffenden Steuerpflichtigen durch die
Finanzbehörden des betreffenden ‚Staates auch eine Pauschalabfindung
festgesetzt werden.