Das Schiedsgerichtsabkommen ist einer der’ ersten Ver-
suche, in einem zwischenstaatlichen Vertrage Streitigkeiten aus Han-
delssachen und anderen bürgerlichen Angelegenheiten zwischen Privat-
personen schiedsgerichtlich zu regeln, Trotz der starken Verschieden-
heiten zwischen dem innerdeutschen und dem innerrussischen Schieds-
gerichtsverfahren hatte sich in der Praxis der Handelsvertretung bereits
die Einführung von Schiedsgerichtsklauseln gut bewährt, und so ist man
auch in dieser Frage zu einer Einigung gekommen, Das Abkommen
regelt erstens die Zulassung des schiedsgerichtlichen Verfahrens, zwei-
tens die Zusammensetzung der Schiedsgerichte und die Vollstreckung
der schiedsgerichtlichen Urteile. Die vertragschließenden Teile ver-
pflichten sich, den Abschluß von Schiedsabkommen zwischen ihren Wirt-
schaftsorganen und die Durchführung dieser Schiedsabkommen in jeder
Weise zu erleichtern.
Das Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz
sichert den Bürgern beider vertragschließender Teile auf dem Gebiet
des andern vertragsschließenden Teiles mit Bezug auf Erfindungen, Ge-
brauchsmuster, Warenzeichen und die Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs dieselben Rechte zu, wie den Bürgern des eigenen Landes,
Das Abkommen entspricht im allgemeinen den Grundsätzen der
deutschen, wie der Sowjetgesetzgebung. Es sichert demjenigen, der in
dem einen Lande ein Patent oder dergl, angemeldet hat, die Priorität
auch in dem andern Lande, und zwar für Patente und Gebrauchsmuster
auf ein Jahr, für Warenzeichen und Muster auf sechs Monate, Dieser
Grundsatz gilt aber nur für die Bestimmung der Priorität des Patent-
inhabers; in allem übrigen ist maßgebend das Recht des Landes, in
welchem das Patent angemeldet wird, Das Abkommen hat auch den
Sinn, alle Durchbrechungen des Rechtsschutzes der Bürger des anderen
Staates zu liquidieren, die durch den Krieg herbeigeführt waren, als man
im Auslande keine Patente anmelden konnte und die früher erwor-
benen Rechte der „feindlichen Untertanen” annulliert wurden. Das Ab-
kommen gibt ferner den Bürgern jedes vertragschließenden Landes das
Recht, ihr vor dem Krieg in dem anderen Lande besessenes Waren-
zeichenrecht zu erneuern, Auch die Warenzeichen solcher Unterneh-
mungen, die in Rußland als Filiale oder Tochtergesellschaft einer
deutschen Firma gegründet und während des Krieges oder später
nationalisiert worden sind, können von den früheren Inhabern erneut
angemeldet werden, wenn es sich um Warenzeichen handelt, die auch
von der deutschen Firma benutzt worden sind. Die vertragschließenden
Parteien verpflichten sich, in allernächster Zeit Verhandlungen über den
Abschluß einer Konvention über Urheberrechte aufzunehmen, Im gan-
zen ist das Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz besonders für
Deutschland, dessen technische Errungenschaften in der Sowjetunion in
weitem Umfange zur Verwertung gelangen, von. großer praktischer Be-
deutung, .
Damit wäre in den Grundzügen der Inhalt des eigentlichen Ver-
trages vom 12, Oktober 1925 erschöpft. Es schließen sich daran noch
der Konsular-Vertrag mit dem dazugehörigen Nachlaß-
abkommen und das Abkommen über Rechtshilfe in