Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Das Schiedsgerichtsabkommen ist einer der’ ersten Ver- 
suche, in einem zwischenstaatlichen Vertrage Streitigkeiten aus Han- 
delssachen und anderen bürgerlichen Angelegenheiten zwischen Privat- 
personen schiedsgerichtlich zu regeln, Trotz der starken Verschieden- 
heiten zwischen dem innerdeutschen und dem innerrussischen Schieds- 
gerichtsverfahren hatte sich in der Praxis der Handelsvertretung bereits 
die Einführung von Schiedsgerichtsklauseln gut bewährt, und so ist man 
auch in dieser Frage zu einer Einigung gekommen, Das Abkommen 
regelt erstens die Zulassung des schiedsgerichtlichen Verfahrens, zwei- 
tens die Zusammensetzung der Schiedsgerichte und die Vollstreckung 
der schiedsgerichtlichen Urteile. Die vertragschließenden Teile ver- 
pflichten sich, den Abschluß von Schiedsabkommen zwischen ihren Wirt- 
schaftsorganen und die Durchführung dieser Schiedsabkommen in jeder 
Weise zu erleichtern. 
Das Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz 
sichert den Bürgern beider vertragschließender Teile auf dem Gebiet 
des andern vertragsschließenden Teiles mit Bezug auf Erfindungen, Ge- 
brauchsmuster, Warenzeichen und die Bekämpfung des unlauteren 
Wettbewerbs dieselben Rechte zu, wie den Bürgern des eigenen Landes, 
Das Abkommen entspricht im allgemeinen den Grundsätzen der 
deutschen, wie der Sowjetgesetzgebung. Es sichert demjenigen, der in 
dem einen Lande ein Patent oder dergl, angemeldet hat, die Priorität 
auch in dem andern Lande, und zwar für Patente und Gebrauchsmuster 
auf ein Jahr, für Warenzeichen und Muster auf sechs Monate, Dieser 
Grundsatz gilt aber nur für die Bestimmung der Priorität des Patent- 
inhabers; in allem übrigen ist maßgebend das Recht des Landes, in 
welchem das Patent angemeldet wird, Das Abkommen hat auch den 
Sinn, alle Durchbrechungen des Rechtsschutzes der Bürger des anderen 
Staates zu liquidieren, die durch den Krieg herbeigeführt waren, als man 
im Auslande keine Patente anmelden konnte und die früher erwor- 
benen Rechte der „feindlichen Untertanen” annulliert wurden. Das Ab- 
kommen gibt ferner den Bürgern jedes vertragschließenden Landes das 
Recht, ihr vor dem Krieg in dem anderen Lande besessenes Waren- 
zeichenrecht zu erneuern, Auch die Warenzeichen solcher Unterneh- 
mungen, die in Rußland als Filiale oder Tochtergesellschaft einer 
deutschen Firma gegründet und während des Krieges oder später 
nationalisiert worden sind, können von den früheren Inhabern erneut 
angemeldet werden, wenn es sich um Warenzeichen handelt, die auch 
von der deutschen Firma benutzt worden sind. Die vertragschließenden 
Parteien verpflichten sich, in allernächster Zeit Verhandlungen über den 
Abschluß einer Konvention über Urheberrechte aufzunehmen, Im gan- 
zen ist das Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz besonders für 
Deutschland, dessen technische Errungenschaften in der Sowjetunion in 
weitem Umfange zur Verwertung gelangen, von. großer praktischer Be- 
deutung, . 
Damit wäre in den Grundzügen der Inhalt des eigentlichen Ver- 
trages vom 12, Oktober 1925 erschöpft. Es schließen sich daran noch 
der Konsular-Vertrag mit dem dazugehörigen Nachlaß- 
abkommen und das Abkommen über Rechtshilfe in
	        
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