Aktiengesellschaften oder als Gesellschaften mit beschränkter Haftung
gegründet worden; nur einzelne haben ihren Sitz im Auslande und sind
dementsprechend nach den Gesetzen des Niederlassungsstaates ge-
bildet,
Die Hauptpunkte des Vertrages über die Bildung einer solchen ge-
mischten Gesellschaft lassen sich in folgendem zusammenfassen: 1. ge-
naue Bezeichnung des Zweckes und der Tätigkeit der Gesellschaft;
2; Struktur der Verwaltungsorgane (Direktion und Aufsichtsrat); 3. Ver-
hältnis zwischen dem staatlichen Kapital und dem ausländischen Priva:-
kapital; Termine und Modalitäten der Einzahlung des Aktien- und An-
teilscheinkapitals; 4. Höhe und Art des der Gesellschaft von seiten der
ausländischen Firma gewährten Kredits; 5. Formen, in denen die
Gesellschaft ihre Handelstätigkeit betreibt (Erleichterungen bei der
Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen nach Bestätigung einer von der
Gesellschaft vorgelegten Liste der für die Ein- und Ausfuhr bestimmten
Waren); 6. Genehmigung zum Vertrieb der eingeführten Waren im
Innern. des Landes: 7. Berechtigung zur Gründung von Filialen, Kon-
toren und Niederlagen auf dem Gebiete der UdSSR.; 8. Anpassung der
Preise für die aus Rußland exportierten Waren an die der russischen
staatlichen Exportorganisationen im Auslande; 9. Garantien für das
Eigentum der Gesellschaft auf dem Gebiet der UdSSR.; 10. Ver
pflichtung der Gesellschaft, sich sämtlichen Gesetzen der UdSSR. zu
unterwerfen; 11. Verpflichtung der Regierung, die Konzessionsrechte
der Gesellschaft durch spätere Gesetzgebung nicht anzutasten; 12. Zu-
sammensetzung und Zuständigkeit der Sthiedsgerichte,
In dem Vertrage zwischen der UdSSR. und Deutschland ist die
Gründung von gemischten Transitgesellschaften für den Transitverkehr
nach dem Osten vorgesehen.
Übrigens kommt für die Gründung von gemischten Gesellschaften
Artikel 46 des Wirtschaftsabkommens in Betracht.
hl Vertretung ausländischer Firmen in der UdSSR.
Die Bedingungen für die Gründung von Vertretungen ausländischer
Firmen bestehen, gemäß den Bestimmungen des Zentral-Exekutiv-
komitees der UdSSR, und des Rates der Volkskommissare vom 12. April
1923. in folgendem:
Alle Gesuche zur Gründung von Vertretungen und Filialen aus-
ländischer Firmen auf dem Gebiete der UdSSR. sind der Konzessions-
abteilung der betreffenden Handelsvertretung im Auslande zu unter-
breiten, von wo sie an das Haupt-Konzessions-Komitee in Moskau zur
endgültigen Erledigung weitergeleitet werden. Die Eingabe muß fol.
gende Angaben enthalten: a) Benennung des Unternehmens, Ver-
waltungsorgane, Tätigkeitsgebiet und Sitz; b) Zeitpunkt der Grün-
dung; c} Zeitpunkt und Ort der Betätigung bzw. der Registrie-
rung der Statuten oder des Gründungsvertrags, die die Rechtsgrundlage
der Tätigkeit des Unternehmens im Niederlassungslande bilden:
d) Stammkapital des Unternehmens; €) Angabe, ob die Firma in der
Vorkriegs- oder in der Kriegszeit (bis 1917} mit Rußland in Handels-