Full text : Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

und Unternehmungen, die mit staatlichem Kapital arbeiten (Gostorg,
Aktien- und gemischte Gesellschaften, Abteilungen der Handelsvertretungen];
 Verwaltung‘ der Kapitalien des Handelskommissariats:
Kontrolle der auf Grund der Verträge des Handelskommissariats
erzielten Einkünfte wie auch der Erträge der oben erwähnten Handelsunternehmungen.

Die Funktionen der Regulierungsverwaltung sind: Erteilung
 von Direktiven in Fragen der Außenhandelspolitik, Ausarbeitung
 des Ein- und Ausfuhrplanes der Bundesrepubliken (der durch
„Gosplan’ dem Rat für Arbeit und Verteidigung zur Bestätigung unterbreitet
 wird) und Kontrolle seiner Durchführung; Festsetzung der Nomenklatur
 und Standards der Ein- und Ausfuhrwaren im Einvernehmen mit
den zuständigen Ressorts; Kontingentierung der Ein- und Ausfuhrwaren
und Verteilung der vom Rat für Arbeit und Verteidigung bestätigten
Kontingente; Erteilung von Direktiven an die lokalen Lizensabteilungen
und Prüfung der Beschwerden über die Tätigkeit derselben; Regelung
der Ein- und Ausfuhrtätigkeit sämtlicher Behörden, Organisationen und
Personen, die Außenhandelsoperationen vornehmen; allgemeine Kontrolle
 der genannten Tätigkeit; Kontrolle über die genaue Einhaltung
aller gesetzlichen Bestimmungen, die das Außenhandelsmonopol betreffen;
 Organisation der Beteiligung der Sowjet-Union an internationalen
 Ausstellungen. Der Verwaltung ist eine Plankommission beigeordnet,
 die auf Grund eines besonderen Statuts fungiert,
Die Funktionen der Wirtschafts- und Rechnungsverwaltung
 sind: Beteiligung an der Ausarbeitung internationaler Handelsverträge
 und Vereinbarungen; Studium des Innen- und Außen:
marktes in bezug auf die Ein- und Ausfuhrmöglichkeiten der Sowjet-Union;
 Ausarbeitung von zollpolitischen Richtlinien; Bearbeitung von
Fragen der Konzessionierung verschiedener Gebiete des Außenhandels:
statistische Bearbeitung der. obenangeführten Gebiete und die Vereinheitlichung
 aller statistischen Arbeiten, die von anderen Verwaltungen
durchgeführt werden, entsprechend den Vorschriften des Statistischen
Zentralamtes; Information und wirtschaftliche Beratung in allen Fragen,
die mit dem Außenhandelsmonopol verbunden sind; regelmäßige
Berichte über die Tätigkeit des Koummissariats; Führung von
Verhandlungen über Konzessionen auf dem Gebiete des Außenhandels:
Abgabe von Gutachten über die Zulassung ausländischer Firmen, die um
die Genehmigung für geschäftliche Operationen auf dem Gebiet der
Sowjet-Union nachsuchen; Begutachtung aller Rechtsfragen, insbesondere
 bezüglich abzuschließender Verträge; Systematisierung der den
Außenhandel betreffenden Gesetzgebung; Führung von Prozessen, insbesöndere
 wegen Verletzung des Außenhandelsmonopols.

b) Die lokalen Organe.

Als lokale Organe des Handelskommissariats, die befugt sind.
den Außenhandel in ihrem Bereich zu regulieren, gelten außer den Zollämtern
 im Inland die Bevollmächtigten des VK, bei dem Rate der Volkskommissare
 der Bundesrepubliken, deren Aufgabe es ist, die Außenhandelsgeschäfte
 der betreffenden Bundesrepublik zu regeln. Zur Durch-
            
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