Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

and Metallwaren; VIII Papierwaren und Druckerzeugnisse; IX, Spinn- 
stoffe und deren Erzeugnisse; X. Bekleidungsgegenstände, Knöpfe, 
Schmelzglas, Galanteriewaren, Schreibmaterial usw. 
Die Tarife enthalten ein Verzeichnis der zur Ein- und Ausfuhr ver- 
dotenen und der zollfreien Waren. 
C) Akzisen, 
Auf Einfuhrwaren, die in der Sowjetunion mit Abgaben (Akzise) 
belastet sind, wird durch die Zollämter unter Kontrolle des Volkskom- 
Nissariats für Finanzen neben dem Zoll die entsprechende ‚Abgabe Sr- 
hoben. Es fallen darunter: Weine, Tabak und Tabakerzeugnisse, Zünd- 
hölzer, Zigarettenhülsen, Bier, Meth, Fruchtwasser und künstliches 
Mineralwasser, Rüben- und Rohzucker, flüssiger oder fester Stärke- 
zucker, Sacharin und ähnliche Süßstoffe, Tee und Kaffee sowie ihre 
Surrogate, Kochsalz, Naphtaprodukte, Weingeist, Branntweinerzeugnisse, 
Trocken- und Preßhefe, Wachs- und Osokeritlichte, ferner laut Verord- 
aung des Rates der Volkskommissare vom 23. Februar 1923 Garn, Ge- 
webe und Erzeugnisse daraus. Abgabepflichtige Güter werden erst nach 
Entrichtung des gesamten Betrages ausgeliefert; die Zollämter 
sind verpflichtet über die erfolgte Zahlung eine Quittung auszustellen, 
jegebenenfalls die Waren zu versteuern oder dem Empfänger eine ent- 
sprechende Menge Steuerzeichen auszuhändigen. Bei der Ausfuhr ge- 
wisser Waren (Spiritus, roh und rektifiziert, Traubenweine, Bier, Salz, 
Naphtaprodukte, Tabakerzeugnisse, Zündhölzer, Gummischuhe, Leinen-, 
Jute-, Hanf-, Wollgarn, Seidenstoffe) wird zur Förderung der Ausfuhr 
die bezahlte Abgabe dem Exporteur zurückerstattet oder angerechnet, 
die noch nicht bezahlte erlassen. Bei Ausfuhr von Naphtaprodukten, 
Spiritus, Traubenwein, Salz wird außerdem noch eine besondere Prämie 
gezahlt. Die Rückerstattung und Auszahlung erfolgt durch Ausstellung 
von Quittungen. Bei Ausfuhr russischer Textilgewebe wird die Abgabe 
tür das verbrauchte Garn nach besonderen Richtlinien zurückgezahlt. 
Es bestehen jedoch Ausnahmen sowohl bei Anwendung der grundsätz- 
lichen Zollvorschriften als auch bei Erhebung der Abgabe von einge- 
führten Auslandswaren. 
D) Zollformalitäten. 
Alle den Zollämtern offen vorgelegten, aber zurückgewiesenen 
Waren dürfen innerhalb von zwei Monaten zurückbefördert 
werden. Nach Ablauf der Frist unterliegen die Waren der 
öMfentlichen Versteigerung, deren Erlös nach Abzug aller Zölle und son- 
tigen Gebühren und Verkaufsunkosten dem Eigentümer ausgehändigt 
wird. 
1, Alle einzuführenden Waren sind an das Volkskommissariat für 
Außenhandel und an den Empfänger zu adressieren. Ist der Empfänger 
>pediteur, so ist die Adresse des Eigentümers (Unteradressaten) an- 
zugeben. 
2, Gütersendungen auf den Inhaber (Orderkonnossemente) oder ohne 
Angabe des Empfängers sind unzulässig und werden nach Ankunft zu- 
-ückhefördert.
	        
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