and Metallwaren; VIII Papierwaren und Druckerzeugnisse; IX, Spinn-
stoffe und deren Erzeugnisse; X. Bekleidungsgegenstände, Knöpfe,
Schmelzglas, Galanteriewaren, Schreibmaterial usw.
Die Tarife enthalten ein Verzeichnis der zur Ein- und Ausfuhr ver-
dotenen und der zollfreien Waren.
C) Akzisen,
Auf Einfuhrwaren, die in der Sowjetunion mit Abgaben (Akzise)
belastet sind, wird durch die Zollämter unter Kontrolle des Volkskom-
Nissariats für Finanzen neben dem Zoll die entsprechende ‚Abgabe Sr-
hoben. Es fallen darunter: Weine, Tabak und Tabakerzeugnisse, Zünd-
hölzer, Zigarettenhülsen, Bier, Meth, Fruchtwasser und künstliches
Mineralwasser, Rüben- und Rohzucker, flüssiger oder fester Stärke-
zucker, Sacharin und ähnliche Süßstoffe, Tee und Kaffee sowie ihre
Surrogate, Kochsalz, Naphtaprodukte, Weingeist, Branntweinerzeugnisse,
Trocken- und Preßhefe, Wachs- und Osokeritlichte, ferner laut Verord-
aung des Rates der Volkskommissare vom 23. Februar 1923 Garn, Ge-
webe und Erzeugnisse daraus. Abgabepflichtige Güter werden erst nach
Entrichtung des gesamten Betrages ausgeliefert; die Zollämter
sind verpflichtet über die erfolgte Zahlung eine Quittung auszustellen,
jegebenenfalls die Waren zu versteuern oder dem Empfänger eine ent-
sprechende Menge Steuerzeichen auszuhändigen. Bei der Ausfuhr ge-
wisser Waren (Spiritus, roh und rektifiziert, Traubenweine, Bier, Salz,
Naphtaprodukte, Tabakerzeugnisse, Zündhölzer, Gummischuhe, Leinen-,
Jute-, Hanf-, Wollgarn, Seidenstoffe) wird zur Förderung der Ausfuhr
die bezahlte Abgabe dem Exporteur zurückerstattet oder angerechnet,
die noch nicht bezahlte erlassen. Bei Ausfuhr von Naphtaprodukten,
Spiritus, Traubenwein, Salz wird außerdem noch eine besondere Prämie
gezahlt. Die Rückerstattung und Auszahlung erfolgt durch Ausstellung
von Quittungen. Bei Ausfuhr russischer Textilgewebe wird die Abgabe
tür das verbrauchte Garn nach besonderen Richtlinien zurückgezahlt.
Es bestehen jedoch Ausnahmen sowohl bei Anwendung der grundsätz-
lichen Zollvorschriften als auch bei Erhebung der Abgabe von einge-
führten Auslandswaren.
D) Zollformalitäten.
Alle den Zollämtern offen vorgelegten, aber zurückgewiesenen
Waren dürfen innerhalb von zwei Monaten zurückbefördert
werden. Nach Ablauf der Frist unterliegen die Waren der
öMfentlichen Versteigerung, deren Erlös nach Abzug aller Zölle und son-
tigen Gebühren und Verkaufsunkosten dem Eigentümer ausgehändigt
wird.
1, Alle einzuführenden Waren sind an das Volkskommissariat für
Außenhandel und an den Empfänger zu adressieren. Ist der Empfänger
>pediteur, so ist die Adresse des Eigentümers (Unteradressaten) an-
zugeben.
2, Gütersendungen auf den Inhaber (Orderkonnossemente) oder ohne
Angabe des Empfängers sind unzulässig und werden nach Ankunft zu-
-ückhefördert.