Full text : Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

and Metallwaren; VIII Papierwaren und Druckerzeugnisse; IX, Spinnstoffe
 und deren Erzeugnisse; X. Bekleidungsgegenstände, Knöpfe,
Schmelzglas, Galanteriewaren, Schreibmaterial usw.
Die Tarife enthalten ein Verzeichnis der zur Ein- und Ausfuhr verdotenen
 und der zollfreien Waren.
C) Akzisen,
Auf Einfuhrwaren, die in der Sowjetunion mit Abgaben (Akzise)
belastet sind, wird durch die Zollämter unter Kontrolle des Volkskom-Nissariats
 für Finanzen neben dem Zoll die entsprechende ‚Abgabe Srhoben.
 Es fallen darunter: Weine, Tabak und Tabakerzeugnisse, Zündhölzer,
 Zigarettenhülsen, Bier, Meth, Fruchtwasser und künstliches
Mineralwasser, Rüben- und Rohzucker, flüssiger oder fester Stärkezucker,
 Sacharin und ähnliche Süßstoffe, Tee und Kaffee sowie ihre
Surrogate, Kochsalz, Naphtaprodukte, Weingeist, Branntweinerzeugnisse,
Trocken- und Preßhefe, Wachs- und Osokeritlichte, ferner laut Verordaung
 des Rates der Volkskommissare vom 23. Februar 1923 Garn, Gewebe
 und Erzeugnisse daraus. Abgabepflichtige Güter werden erst nach
Entrichtung des gesamten Betrages ausgeliefert; die Zollämter
sind verpflichtet über die erfolgte Zahlung eine Quittung auszustellen,
jegebenenfalls die Waren zu versteuern oder dem Empfänger eine entsprechende
 Menge Steuerzeichen auszuhändigen. Bei der Ausfuhr gewisser
 Waren (Spiritus, roh und rektifiziert, Traubenweine, Bier, Salz,
Naphtaprodukte, Tabakerzeugnisse, Zündhölzer, Gummischuhe, Leinen-,
Jute-, Hanf-, Wollgarn, Seidenstoffe) wird zur Förderung der Ausfuhr
die bezahlte Abgabe dem Exporteur zurückerstattet oder angerechnet,
die noch nicht bezahlte erlassen. Bei Ausfuhr von Naphtaprodukten,
Spiritus, Traubenwein, Salz wird außerdem noch eine besondere Prämie
gezahlt. Die Rückerstattung und Auszahlung erfolgt durch Ausstellung
von Quittungen. Bei Ausfuhr russischer Textilgewebe wird die Abgabe
tür das verbrauchte Garn nach besonderen Richtlinien zurückgezahlt.
Es bestehen jedoch Ausnahmen sowohl bei Anwendung der grundsätzlichen
 Zollvorschriften als auch bei Erhebung der Abgabe von eingeführten
 Auslandswaren.

D) Zollformalitäten.

Alle den Zollämtern offen vorgelegten, aber zurückgewiesenen
Waren dürfen innerhalb von zwei Monaten zurückbefördert
werden. Nach Ablauf der Frist unterliegen die Waren der
öMfentlichen Versteigerung, deren Erlös nach Abzug aller Zölle und sontigen
 Gebühren und Verkaufsunkosten dem Eigentümer ausgehändigt
wird.

1, Alle einzuführenden Waren sind an das Volkskommissariat für
Außenhandel und an den Empfänger zu adressieren. Ist der Empfänger
>pediteur, so ist die Adresse des Eigentümers (Unteradressaten) anzugeben.

2, Gütersendungen auf den Inhaber (Orderkonnossemente) oder ohne
Angabe des Empfängers sind unzulässig und werden nach Ankunft zu--ückhefördert.

            
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