3. Für Güter, die auf dem Seewege eingeführt werden, müssen {ol-
gende Dokumente ausgestellt und zusammen mit der Sendung abgesandt
werden: a) Konnossemente, einzeln für jeden Eigentümer (Unteradres-
saten), mit genauer Warenbezeichnung; bei Massengütern einzeln für
jede gleichartige Warenpartie; b) zu jedem Konnossement Fakturen
und Spezifikationen, die in besonderen Fällen mit Unterschrift bzw.
Stempel der Firma oder der zuständigen Handelsvertretung zu versehen
sind; c) Einfuhrlizenzen der Handelsvertretung in dem Liefer- oder Ver-
sandstaat. (Alle diese Dokumente sollen nach Möglichkeit dem Kon-
nossement beigefügt und angeheftet werden.)
4. Gleichzeitig mit dem Dampfer müssen eintreffen: a} eine Auf-
stellung der eingeführten Güter mit folgenden Angaben: Markierung,
Nummer und Zahl der Plätze, Warenart, Gewicht, Absender, Auftrags-,
Bestell- und Kommissionsnummer sowie tatsächlicher Empfänger; b) nach
Möglichkeit ein Plan der Dampferladung,
Bei Eisenbahnversand sind vorzulegen: Zugliste mit Angabe der
Wagenzahl und Wagenscheine in zwei Exemplaren, Die Verantwortung
für die Vorlage dieser Dokumente, nach denen die eingeführten Waren
vom Zollamt in Empfang genommen werden, tragen die Transportorgane,
welche die Güter zum Versand angenommen haben. Allen Einfuhrwaren
müssen die Absender, Empfänger oder ihre Vertreter Fakturen und Spe-
zifikationen für die Zollämter beifügen, die folgende Angaben zu ent-
halten haben: Datum und Ort der Ausstellung, Verpackung, Anzahl und
Nummer der Plätze, Markierung, Menge: entweder durch Angabe des
Bruttogewichts und des Raumes oder durch Maß und Zahl je nach
Handelsgebrauch, die handelsübliche Bezeichnung der Ware mit
Angabe der Art, Sorte und des Ursprunglandes, ferner die Unterschrift
bzw. Stempel des die Faktur ausstellenden Unternehmens.
Die Fakturen und Spezifikationen der Ausfuhrwaren müssen ent-
halten: Datum und Ort der Ausstellung, Zahl der Stücke und Art der
Verpackung, Zeichen und Markierung, handelsübliche Bezeichnung der
Ware, Warenmenge: Brutto-, Nettogewicht oder Maß bzw. Zahl je nach
Handelsbrauch, Name und Adresse des Exporteurs, Bestimmungs-
ort, Empfänger, Nummer des Versanddokuments (Frachtbrief u. dgl.)
Warenwert, sofern dem Absender bekannt, Unterschrift bzw. Stempel
des Absenders, der die Faktur auszustellen hat.
Il. Konzessionen.
1. Konzessioönsorgane.
Das Konzessionswesen in der UdSSR. wird durch das Haupt-
konzessionskomitee beim Rat der Volkskommis-
sare geleitet‘). Die Obliegenheiten dieser Behörde sind folgende:
allgemeine Regelung der Zulassung von ausländischem Kapital zur in-
*) Verordnung betr. Gründung des Hauptkonzessionskomitees beim
Rat der Volkskommissare vom 8. März 1923.