2, Die Grundiormen der Konzessionen,
Der Form nach werden die Konzessionen eingeteilt: in sogenannte
„reine Konzessionen", bei denen der Konzessionär das Recht
erhält, das ihm laut Konzessionsvertrag zugesprochene Unternehmen
selbständig zu leiten, und in konzessionierte Gemischte Gesell-
schaften, bei denen einerseits staatliche Unternehmen und Be-
hörden (zentrale oder lokale) und andererseits Privatpersonen oder
juristische Personen als Gründer gemischtwirtschaftlicher Gesellschaften
auftreten.
Als Objekte von Konzessionen können dienen: der Betrieb indu-
strieller Unternehmungen, Land- und Viehwirtschaften, Ausbeutung von
Bodenschätzen und Mineralien (Erdöl, Kohle, Erze, Phosphorite,
Asbest usw.), Waldungen, Transportunternehmungen, Fischereien,
Jagden usw.
Gemischte Gesellschaften werden gegründet zur kon-
zessionsweisen Ausbeutung wichtiger Industrieunternehmungen
(Fabriken, Werke, Unternehmungen, die mit dem staatlichen Transport-
wesen oder mit der Landesverteidigung verknüpft sind usw.], sowie
für Binnenhandel, Ein- und Ausfuhr und Bankoperationen.
3, Gemischte Gesellschaften,
Gemischte Gesellschaften, d. h. Aktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung usw., deren Teilhaber einerseits staatliche
Behörden, andererseits Privatpersonen sind, werden zwecks Aus-
nutzung von Handels- und Industriekonzessionen jeglicher Art errichtet.
Das Verhältnis der staatlichen Kapitaleinlage zur privaten richtet sich
in jedem einzelnen Falle nach der getroffenen Vereinbarung. Die Kon-
zessionspraxis kennt nicht nur Gesellschaften mit einer Majorität des
staatlichen Kapitals, sondern auch solche mit paritätischer Beteiligung,
In den Fällen, wo eine Mehrheit. und Minderheit besteht, bestimmt der
Gründungsvertrag im voraus die statutenmäßigen Rechtsgarantien der
Minderheit. Üblich ist der Minderheitsschutz durch Aufzählung der
Fragen, zu deren Entscheidung in der Direktion oder im Aufsichtsrat
eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist; zu solchen Fragen gehört:
Inanspruchnahme von Krediten, die der Gesellschaft von der einen
Partei (gewöhnlich vom ausländischen Gesellschafter) gewährt werden,
Erhöhung des Grundkapitals, Aufnahme von Anleihen, Vermögens-
erwerb, Auflösung der Gesellschaft u. a. m. Eine andere Form .des
Minderheitsschutzes ist das Austrittsrecht der Minderheit, das nach ver-
abredeter Kündigung gegen Rückkauf der Aktien zum festgesetzten
Termin und Preis in gewissen Fällen gewährt wird. Bei Gleichstellung
der Parteien kann die Gesellschaft nur bestehen, wenn gegenseitiges
Vertrauen und die Gewißheit vorhanden ist, daß eine einheitliche Ge-
schäftsführung und Beseitigung aller Meinungsverschiedenheiten im
Kompromißwege gewährleistet sind. Die Direktion solcher Gesell-
schaften ist paritätisch zusammengesetzt, Ernste Meinungsverschieden-
heiten in Grundfragen (Auslegung des Vertrages usw.) schlichtet das
Schiedsgericht, Die Stelluns der Parteien zueinander, die Rechte und