gabe: Feststellung des Angebots und der Nachfrage, Feststellung und
Registrierung der Börsen- und Marktpreise, Erleichterung und Regelung
des Warenumsatzes und aller damit verbundenen Handelsgeschäfte, Sie
arbeiten auf Grund von Satzungen, die vom Rat für Arbeit und Verteidigung
bestätigt werden. Börsenorgane sind: die allgemeine Versammlung
der Mitglieder, der Börsenausschuß und die Revisionskommission.
Börsenmitglieder können werden: a) Staatliche Behörden, mit Handelsund
Produktionsbefugnis, staatliche Handelsunternehmungen und ihre
Vereinigungen; b) Genossenschaften und ihre Verbände sofern sie
im Handel mindestens der 5., in der Industrie der 10. Gewerbesteuerklasse
angehören; c) private Handels- und Industrieunternehmungen derselben
Gewerbesteuerklassen, ‚Als Börsenbesucher werden zugelassen
alle Behörden, Unternehmungen und Personen, die eine Empfehlung
eines Börsenbesuchers vorlegen. Der Börsenausschuß wird von der allgemeinen
Mitgliederversammlung gewählt; dem Volkskommissariat für
Handel steht es zu, für jede Börse die Anzahl seiner Mitglieder,
die auf die Vertreter des staatlichen, genossenschaftlichen und privaten
Handels entfallen, zu bestimmen,
Die Börsenverwaltungen haben das Recht, Börsenversammlungen zu
veranstalten; Börsenangestellte (Makler, Notare, Alıktionatoren usw.) zu
ernennen und abzusetzen; besondere Kommissionen {für Kotierung, Expertise,
Schlichtungsangelegenheiten usw.), Beratungs- und Auskunftsbureaus
zu gründen; Regeln für den Börsenhandel aufzustellen; an das
Volkskomissariat Eingaben zu richten; Gebühren für den Besuch von
Börsenversammlungen sowie für die Benutzung von Ständen festzusetzen
und zu erheben; Börsenangestellten für Übertretung der Satzungen und
Vorschriften Strafen aufzuerlegen; die Registrierung der Handelsgeschäfte,
die außerhalb der Börse zwischen den wirtschaftlichen staatlichen
Organisationen und Privatunternehmungen getätigt werden; Eintritts-
und Mitgliederbeiträge festzusetzen, sowie Abgaben für abgeschlossene
Börsengeschäfte zu erheben; Börsenbulletins, Hand- und Nachschlagebücher
herauszugeben,
Alle Ausgaben der Warenbörsen sind aus eigenen Mitteln zu bestreiten,
Die Warenbörsen sind als gemeinnützige Anstalten anerkannt:
sie sind nicht Organe der Staatsgewalt, sondern, Selbstverwaltungskörper
Ihre Tätigkeit ist eine vermittelnde, nicht geschäftliche. Die Mitgliedschaft
ist freiwillig. Ausländische Firmen mit Handelserlaubnis in Rußland
können auf Grund der Verfügung des Rates der Volkskommissare
und des Zentralexekutivkomitees der UdSSR, vom 12, April 1923 ungehindert
an den Börsen handeln und unter denselben Bestimmungen
wie die russischen Industrie- und Handelsunternehmungen die Mitgliedschaft
an den Börsen und Handelskammern erwerben. Alle Trusts, sowohl
die dem Obersten Volkswirtschaftsrat und Industriebureaus als
auch die den lokalen Behörden unterstellten, müssen der lokalen Warenbörse
angehören; erstere können auch Mitglieder der Fondsbörse sein,
Die Vermittlung der Geschäfte an den Warenbörsen erfolgt ausschließlich
durch Börsenmakler; jede private Vermittlung ist unstatthaft.
Die von der Kotierungskommission festgesetzten Preise für Waren,
die den Gegenstand des lokalen Handels bilden, sind im Börsenbulletin