meldung nach dem 1. Januar 1910 erfolgte. Das Gesuch kann nur von dem
wirklichen Erfinder eingereicht werden. Die 15jährige Geltungsdauer wird bei
einer Patenterteilung in diesen Fällen entsprechend der Zeit abgekürzt, die seit
der Erteilung des alten Patents verflossen ist, , ,
Nach dem Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz, das einen integrie-
renden Bestandteil des deutsch-russischen Vertrages vom 12, Oktober 1925
bildet, wurden folgende Bestimmungen vereinbart, die das Wesen der Patente,
die vor dem Kriege angemeldet wurden, regeln, Den Staatsangehörigen der
vertragschließenden Teile, die innerhalb sechs Monaten seit dem Inkrafttreten
dieses Abkommens bereits im Heimatland in der Zeit vom 1, 8. 1914 bis zum
Inkrafttreten dieses Abkommens zum Patent angemeldete Erfindungen im Gebiet
des anderen Teiles patentamtlich schützen wollen, steht das Recht auf die Prio-
rität der heimischen Anmeldung zu, mit der Wirkung, daß die Anmeldung
allen inzwischen eingegangenen Anmeldungen vorangeht und durch inzwischen
Cingetretene Tatsachen nicht unwirksam gemacht werden kann, Die Rechte
der dritten gutgläubigen Personen bleiben unberührt. Außerdem ist verein-
bart, daß die Rechte aus Patenten oder Patentanmeldungen, die den Staats-
angehörigen jeder Partei am 31. 7. 1914 zustanden, mit der ursprünglichen
Priorität und für das Recht der Schutzdauer anerkannt werden, sofern der Be-
rechtigte einen dementsprechenden Antrag gemäß den geltenden Vorschriften
bis pn Ablauf von 12 Monaten seit Inkrafttreten dieses Abkommens ein-
reicht,
a) Musterschutz,
Kat Durch das Dekret über gewerbliche Muster wird der Schutz neuer Fabri-
Eder und Modelle ermöglicht, Das Recht auf ein eingetragenes Muster
ocheten rheber oder dessen Rechtsnachfolger verliehen, und zwar auf eine
Litehzen sc > 10 Jahren. Ein eingetragenes Muster kann Gegenstand von
geschützt Kr ie wird von der bürgerlichen und von der Strafrechtsordnung
wie Staatsangehöner En Seht auf Musterschutz in gleicher Weise
UdSSR. wohnenden. Vertreter N EHE sie müssen dazu einen in der
b) Warenzeichenrecht.
| Den Warenzeichenschutz regelt das Dekret vom 10. November 1922, Da
die Eintragung von Warenzeichen aus der Zeit vor der Revolution durch das
Dekret vom 15, August 1918 unwirksam geworden ist, muß ein Warenzeichen
neu angemeldet und eingetragen werden. Der Warenzeichenschutz wird nur
solchen ausländischen Firmen gewährt, die in. der UdSSR. die bürgerliche
Rechtsfähigkeit besitzen, Durch den Beschluß des Obersten Volkswirtschafts-
rates und der Volkskommissariate für Handel und Justiz wurden diese
Bestimmungen abgeändert, in dem Sinne, daß anstatt einer Bescheinigung ‚des
Haupt-Konzessions-Komitees über die Zulassung einer ausländischen juristi-
schen Person auf dem Gebiete der UdSSR, Handelsgeschäfte zu tätigen, die
Bescheinigung eines kompetenten Zentralorgans des Landes des Antragstellers
darüber zugestellt werden kann, daß die juristischen Personen der UdSSR. das
Recht genießen, Warenzeichen im Lande des Antragstellers zu registrieren,
sr Bescheinigung muß von dem Volkskommissariat für Handel bestätigt
werden,
Nach dem erwähnten Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz ist den
Staatsangehörigen jedes der vertragschließenden Teile, die bis zum 31, 7, 1914
auf Grund der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Gebiete des
anderen Teils ein Warenzeichen eingetragen oder zur Eintragung an-
Semeldet hatten und die das Zeichen gemäß den gegenwärtig geltenden Vor-
schriften erneut anmelden, das Recht eingeräumt, sofern die Anmeldung bis
zum Ablauf von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
ne ereicht ist, die Priorität der ursprünglichen Anmeldung in Anspruch zu
en,
Wegen Benutzung des Warenzeichens während dieser Zwischenzeit
besteht kein Anspruch auf Schadenersatz,
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