schriften aufnehmen. Mit Genehmigung der zulässigen Organe dürfen
die Trusts auch langfristige Anleihen in Form von Obligationen auf-
nehmen, für die aber der Staat keine Verantwortung übernimmt.
Privatpersonen können zur Beteiligung an einem Trust nur nach
seiner Umwandlung in eine Gemische Aktiengesellschaft unter den gel-
tenden Bestimmungen herangezogen werden, Beteiligen sich jedoch
Genossenschaften oder (und) Staatsorgane, so müssen die Satzungen
des Trusts entsprechend geändert werden.
2, Verpachtete Industriebetriebe.
Die Bestimmungen des Rates der Volkskommissare vom 5, Juli 121
„Über die Grundlagen der Verpachtung von Industriebetrieben, ie dem
Öbersten Volkswirtschaftsrat unterstellt sind‘, genehmigen die Yerpach-
tung von staatlichen Unternehmungen an Genossenschaften, Verbände
und Privatpersonen. .
Die Pächter haften für das ihnen zur Nutznießung überlassene
Eigentum, Die Auflösung des Vertrages während seiner Gültigkeits-
dauer kann nur auf gerichtlichem Wege erfolgen, Im Falle von
Zwistigkeiten entscheidet der Volksgerichtshof, ,
Die Genossenschaften und ihre Vereinigungen werden bei der Ver-
pachtung von Unternehmungen bevorzugt, Privatpersonen gegenüber
empfiehlt die „Ausführungsbestimmung zur Verordnung ‚ihre frü ere
Tätigkeit und den geschäftlichen Ruf zu berücksichtigen, wobei rn
ehemalige Besitzer oder langjährige Pächter eines bestimmten Betriebes
zugelassen werden können, ,
Die Pachtfrist wird nach dem Werte des zur Verpachtung bestimm-
ten Unternehmens und des Umfanges der notwendigen Reparaturen fest-
Sesetzt. Jedoch ist ein Pachtvertrag über sechs Jahre ohne Genehmi-
Sung des Obersten Volkswirtschaftsrates nicht zulässig,
Am 1, 6, 1923 waren zirka 5000 Betriebe mit einer Gesamtbeleg-
schaft von 75 000 bis 80000 Arbeitern verpachtet.
3. Die genossenschaftliche Industrie.
Gemäß Art. 57 darf in den Unternehmungen der genossenschaft
lichen Organisationen eine beliebige Zahl Arbeiter beschäftigt werden.
Die genossenschaftlichen Organisationen dürfen demnach nicht nur
Klein- und Mittelbetriebe, sondern auch Großbetriebe besitzen.
Die Privatindustrie tritt häufig als gewerbliche Kooperative oder
„Artel“ auf, deren Statuten den betreffenden Stellen zur Bestätigung
vorgelegt werden müssen. Nach den Bestimmungen des Zentralexekutiv-
komitees der UdSSR, vom 17. 6. 1921 dürfen diese Kooperative nicht
mehr als fünf Mitglieder zählen: sie haben das Recht, Mitarbeiter her-
anzuziehen, deren Zahl jedoch nicht mehr als 20% der Mitgliederzahl]
betragen darf, Mit Genehmigung der zuständigen Organe dürfen sie
auch Lohnarbeiter beschäftigen,