Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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298 Bermögenszuwachssteuergesetz. §J$1. tier auf die vor dem 1. Jan. 1919 erzielten Erträge entfällt, abzuziehen und bic Veranlagung zur KA., falls sie schon erfolgt ist, entsprechend zu berichtigen. Der abzugssiihige^ Betrag ist unter Zugrundelegung der Steuersätze und Znschlüge tu 9 berechnen, die für das Rechnungsjahr 1918 gegolten haben q ut Rechtfertigung des 1 Abs. verwies die Begr. auf den letzten Abs. ibres alla Teils loben S 46 f.). Zu dem 2. Abs. führte sie aus: " Abs^ 2 setzt den Gedanken, der der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zugrunde liegt," insofern fort, als auch in den Fällen, in welchen bei der Veranlagung der staatlichen oder gemeindlichen Eiiik.St. m den Rechnnngsiahren 1920, 19 und 1922 für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens aus Gewerbe oder Landwirtschaft auf Erträge zurückgegriffen wird, die vor dem 1. San. 1919 worden sind der Teil der Steuern, der auf die vor dem 1. ^an. lai j enielten Erträge entfallt, von dem Endvermögen auf Antrag des Pflichtigen aba M und die etwa b reits erfolgte Veranlagung der KA. eM Prechend berichtet werden soll Während aber § 6 Abs. 1 Nr. 9 die Berücksichtigung der für 1919 su entrichtenden Einkommen- und Gewerbesteuer, soweit sie nach dem Erttaqe bemZen wird, in vollem Umfange und von Amts wegen vor. schreibt soll somit nach § 31 Abs. 2 der Abzug vom Endvermogen nur auf ,lntmq des Pflichtigen und nur insoweit erfolgen, als diese Steuern au he bor bcin 1 Fan 1919 aus Gewerbe oder Landwirtschaft erzielten Ertrage entfallen Auch soll der nach $ 31 Abs. 2 abzugsfähige Betrag nur nach Maßgabe der gsstsüÄSSäÄtÄ «. lg sehen Der Berichterstatter hat es nicht einmal für nötig gehalten, diese Um cwstaltnEn des § 31 in seinem mündlichen Bericht in der Vollversammlung auch nur "mit einem Worte zu erwähnen, und der § 31 wurde in und IN. Be tatung der Vollversammlung debattelos nach den Vorschlagen des Uu.sch n - Öene *on betn § 31 Abs. 2 der Vorlage unterscheidet sich der § 31 des Ges. durch folgendes: , berücksichtigte nur die staatlichen und gemeindlichen Einkommen- und Gewerbesteuern, das Ges. berücksichtigt auch he Kirchensteuern vom Einkommen und Gewerbebetrieb. „ . - ß . pttl prbe 2 Tie Vorlage beschränkte sich auf Einkommen und Erträge aus Gewerve Rechnüngsiach 1918 g?gEen°habe?Da^s bedeutet ^ °udE Wmtenso tiel als ob das Ges. ausdrücklich aussprache, der abzugsfahige Betrag set unter Zu qrundelegung der Steuersätze und Zuschläge zu berechnen, die fur he einzelne Rechnungsjahre 1920, 1921 und 1922 gegolten haben. II.. Voraussetzungen für Anwendung des § 31. 1 Äurückareifen auf Erträge des Veranlagungszeitraumes. Die Ausdrucksweise „auf Erträge zurückgegriffen" ist reichlich ver^wommen. Die Berücksichtigung der Erträge eines vergangenen Zeitraumes bet Einkommen-
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