Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

19, Titel: Vergleich. 8 779. 1443 
legungSregeln, wie fonft ein Vertrag, Bal. insbef. die SS 133, 157, 242. Vor 
allem wird der Zweck des Vergleich3 eine gewicdhtige Rolle bei der Aus- 
zegung jeine8 YnhaltS {pielen. 
Sin Zurücgreifen auf frühere Rechtsverhältniffe ift aber beim Vergleiche 
nicht unbedingt ausgefchloffen (er wirkt nicht durdmeg novbatorifch)), 
Jauptfächlich Soweit etwa Xücen vorhanden find, 3. B. für die im Vergleiche 
Jerabgefeßte orderung befteht ein Pfandrecdht oder eine Bürgfchaft, 
deren beim Bergleichsahihluffe Feine Erwähnung gefhah; hier werden Pfand 
and Bürgen regelmäßig Forthaften (Mb. IT, 656). Vol. auch David a. a. D. 
S. 12, 13. Val. aber auch $8 780, 781 und 607 Abi. 2. 
DinfichtlidH der Wirkung des VergleihS gegenüber Dritten beltehen 
eine Defonderen Borfchriften. Die Kecht8regeln find die gleichen wie fontt 
jei einem Vertrag. Der Vergleich ftellt Recht nur zwijdhen den Bar- 
veien ber, val. Ilpr. d. DLG. (Kammerger.) Bd. 13 S. 429. GHinfichtlich 
»e3 nicht zugezogenen Schuldner8 val. jene8 Urteil. Hinfichtlih der 
Sejamtihuldner vgl. SS 423, 425, 429, bezüglich der Bürgen f. 8 767. 
ÜHeber Beitritt eines Dritten zum Prozeßvergleich |. ABO. S 794 Abf. 1 
Nr. 1. Beim Zwangsvergleicdhe befteht die Vorichrift des 8 193 KO. 
Wird ein itrittiger SohnanfprucGh in eine Vergleihsfumme überfeßt, 10 
ind die befonderen Vorfchriften über Arbeits= und Dienitlohn nicht mehr 
ınmendbar; dal. Seuff. Arch. Bd. 42 Nr. 173. 
Xu8S einem nad) Erhebung der Klage vor einem Gericht abgefchloffenen 
Vergleiche findet unmittelbar die Zwangsvollitredung ftatt 
8 794 M6f. 1 Nr. 1 und 2 ZRO.). 
Neber Einfdhränkung der Wirkung eines Bergleichs gegenüber einem 
vorliegenden recdhtsSfräftigen Urteile |. unten B, HI, 2, b, 
3ivilprozefiual it noch zu beachten, daß eine exceptio rei transactae 
analog wie die exceptio rei judicatae mit der Wirkung, daß eine Klage auf 
die im Vergleiche verfprocdhene Leitung unzuläffig wäre, nicht zuläffig ift 
‘vol. S©aupp-Stein Ann. IT zu 8 322 840): der Vergleich it dem Urteile 
ED Se VBollfreckbarkeit gleichgeftellt (vgl. Gaupp-Stein Ann. II, 3 
zu 5. 
Au3S der ST axi3 val. ferner bayr. Oberft. LS. Recht 1910 Nr. 683: Wird 
ın einem zwildhen Chegatten wegen Aufhebung der vertragsmäßigen 
allgemeinen ©ütergemeinfdhaft geführten Rechtsftreite Diefe durch 
Vergleich aufgehoben, Jo find dadurch im Seite auch die damit zufamnmen- 
hängenden erbrechtlichen Beftimmungen des Chevertrags befeitigt. 
ROS. Bd. 69 S. 321 über die Wirkung eines ErbvergleichsS auf die 
Berehnung der Erbidhaftsfteuer. , , 
Seuff. Arch. Bd. 63 Nr, 120 (Dresden): Die EEE 
Seit au3 einem Bertrage wird dur Noihluß eines Vergleih3Z über den 
Streitgegenftand nicht Defeitigt. Yıpr, d. DLG. (Rammerger.) Bd. 18 S. 46 
Rechtswirkung einer Zahlungsvereinbarung „für die Amen“). 
B, Anfechtbarkeit und Unwirkfamteit Michtigkeit) des Vergleichs. ” 
Die Lehre von der Anfechtbarkeit und Unwirkfjamfkeit eines Bergleihs muß möcht 
von der NusSlegung des in S 779 aufgeftellten Sonderprinzip3 ausgehen. Dadurch 
‘ann allein ein feller Stüßpunft in diefer verworrenen und umfirittenen Materie ges 
vonnen werden, (Gierauf hat mit befonderem NMachdruce Hedemann a. a. DO. S, 83 ff. 
‚utreffend hingewiefen). 
, T. DaZ Gefeg ftellt in S 779 — und die8 i{t der Gauptzwed biefer Borfchrift — 
nen befonderen Fall der Unwirffamtkeit, aljo Nichtigkeit auf: 
. € fol nämlich jeder Vergleich unmirkfanı fein, wenn der nah dem Inhalte 
des Vertrags (Vergleichs) als feftftehend yanyanDe gelegte Sadhverhalt 
der Wirklichkeit nicht entfpricht und der Streit oder die Ungewißbheit bei Kenntiniz der 
Sachlage nicht entitanden fein wiirde. (Die Beitimmung des €. I 8 667 mit M. I, 
654 AS ging nicht fo weit und gewährte überdies nur einen Anfpruch auf Rücgängig- 
nachung). 
/. Rechtliche Natur diefer Unwirkffamfkeit: Ve 
| Nach den rot. val. B. II, 526 ff.) ging man bei Annahme der jebigen Faffung 
des GefebeS von folgender Erwägung au8: 
8b die Parteien ihrer Vereinbarung einen beftimmten Umftand von der Tragweite 
jugrunde gelegt haben, daß bei deffen Nichtbeftehen der Br ON unwirkffam oder 
loß durch Rücktritt aufbebhar fein folle, fei eine allgemeine Au8legungsfrage:; 
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