Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XLIX.  Literarische  und  Kunstgegenstände.

Tarif  in  ässige  Benennung

Zoll

Gewehre,  alterthüniliche  Töpferarbeit  u.  dgl.
Seltenheiten,  die  nicht  die  Eigenschaften
von  Waaren  haben,  frei.
Anmerkung  zu  Art.  39.  Pkt.  4:  Für  Bücher,  welche  in
Russland  gedruckt  und  ins  Ausland  zum  Einbinden  gesendet ­
  werden,  ist  bei  der  Wiedereinfuhr  der  Zoll  nach  Pkt.  6,
Art.  183  als  Papierarbeit  zu  entrichten.
In  der  Ausfuhr  frei.

allgemeiner ­


vertra^-



58

Serbien.
Gedruckte  Bücher,  Zeitungen,  Landkarten,
Mappen,  Globen,  Noten,  Zeichnungen,  Photographien, ­
  Bilder,  Holz-,  Stahl-  und  Kupferstiche ­
  frei.
Sammlungen  von  Thon,  PHanzen  und  Mineralien
frei.
Anmerkung:  Unter  diesen  Gegenständen,  welche  zollfrei
sind,  versteht  man  nur  solche,  welche  ohne  Einband  oder
nur  mit  Papiereinhand  verkommen  und  welche  nicht  eingerahmt ­
  oder  auf  hartem  Pappendeckel  oder  Leinwand  aufgezogen ­
  sind.  Sammlungen  sind  nur  dann  zollfrei  behandelt,
wenn  selbe  nicht  mit  Materialien  von  Werth  in  Verbindung ­
  gebracht  Vorkommen,  sonst  sind  selbe  nach  den
Materialien,  mit  welchen  selbe  in  Verbindung  stehen,  zu
verzollen.
In  der  Auxfnhr  frei.

165e
166

Spanien.

Bücher,  gebunden  oder  nicht,  und  andere  Drucksachen ­
  in  spanischer  Sprache  ....
„  und  andere  Drucksachen  in  fremder
Sprache
Anmerkung:  Die  Einbünde  der  Bücher  werden  nach  den
ihren  Materialien  entsprechenden  .Sätzen  verzollt.  Wenn
die  Bücher  brochiit  oder  in  Scbutzcartons  sind,  werden
sie  mit  Drucksachen  nach  dem  Gesammtgewicht  verzollt.
Die  Verfasser  oder  Herausgeber  sind  die  Einzigen,  welche
die  gedachten  Werke  einführen  können,  zn  welchem  Ende
sie  bei  dem  Handelsministerium  (ministerio  de  Fomento)
eine  bibliographische  Note  der  Drucksachen,  die  sie  in
Spanien  einzuführen  wünschen,  einzureichen  haben.  Diese
Note  wird  in  der  Gaceta  veröffentlicht  nnd  bis  15  Tage
darauf  kann  die  gedachte  Einfuhr  nicht  stattfinden.  Die
im  Anslande  in  spanischer  Sprache  gedruckten  Zeitschriften
bedürfen  zn  ihrer  Einfuhr  in  Spanien  keiner  vorgängigen
Krianbniss.

Kg.
IlOO
¡100

Pesetas
42
10

Pesetas
38  50
10  —

167
296

Kupferstiche,  Karten  und  Zeiclinuiigen  .  .  .
Oelgemälde,  Kunstgegenstände
Anmerkung:  Werke  der  schönen  Künste,  welche  von
Spaniern  im  Anslande  hergestellt  worden  sind,  sowie  diejenigen, ­
  welche  von  der  Regierung,  von  Akademien  oder
anderen  Corporationen  mit  der  Bestimmung  für  Museen,
Gallerien  oder  Studiensäle  angekauft  werden,  falls  diese
Umstände  beglaubigt  werden;  —  Gemälde  —  sofern  sie
als  Werke  der  schönen  Künste  zu  betrachten  sind  —  die
vom  Anslande  znrückkehren,  nachdem  sie  mit  Zollbescheinigung ­
  ausgeführt  worden  sind  und  hei  der  Wiedereinfuhr
behufs  der  nöthigen  Controle  die  Nummer  dieses  Documentes ­
  angegeben  oder  ein  Dnplicat  desselben  vorgelegt
wird  :  —  Rosenkränze,  Heiligthümer  und  ähnliche  Gegenstände ­
  ans  den  heiligen  Stätten,  welche  mit  Ermächtigung
des  Generalcommissariates  der  frommen  Werke  zu  Jerusalem
eingeführt  werden  ;  —  spanische  Bücher,  welche  ans  dem
Anslande  zurückkommen,  wenn  in  der  Ausgangsbescheinigung
die  Zahl  der  Exemplare,  Titel  der  Werke  und  Name  des
Buchdruckers  angegeben  sind.

1
1  St.

1
1

25

1  25
—  90
            
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