144 VII. Abfnitt: Einzelne Schuldverhältnijfe.
;ür den Vergleich foll dies aber in S 779 durdh gefeßliche Heltlegung im erleren
Sinne entichieden werden. Daß Unmwirkfamfkeit eintrete, ergebe, jich gerade aus der
Natur und dem Zwede des Vergleichs. Bon anderer Seite wird hierin eine aus“
nahmöweife Anerkennung des Yrriums im Motiv oder der VorausfiegHung im
Sinne WindfcheidE gefunden vgl. Endemann S 193 Anm. 8). Leonhard, Srrtum ©. 115
Si 5, S. 261 und_S. 380, 435, 480 bringt den $ 779 unter ben Gelichtspunkt des
| EEE in gewillem Sinne an die alte clausula rebus sic
stantibus anfnüpft. Senel im Yıchiv f. d. 3zivililt. Yraris Bd. 79 S. 580 ff. nimmt an,
daß die Unwirkamfkeit hier ihren Grund darin habe, daß ınit dem Fehlen des beiderfeitig
angenommenen und Daher zugrunde gelegten Sachverhalts der ganze objetz
tive wen der Wbrede hinfällig geworden ilt. .
Sejtzuhalten bleibt (vgl. hierüber ar a. a. OD. insbef. S. 109), daß die
Befonderheit des S 779 lediglich darin hefteht, daß der Irrtum über Punkte, welde
zu der jpeziellen. Vergleidsgrundlage gehören, entgegen den, allgemeinen
Sg mönegeln bier nicht Unfecdhtbarkeit, jondern Unmwircfkffamfeit zur Folge
aben fol.
2, Modurch aber die fog. fpezielle Bergleihsgrundlage (Gedemann nennt fie
auc die „feite Orundlage“) gefchaffen wird, dazu bietet der nähere Inhalt des $ 779
jelbit den Schlüfjel; vgl. biezw aber auch Rietfh a. a. DO. und gegen Hedemanız auch
DC Jächf. Arch. Bd. 15 S. 565. Sie jeßt fich bienadh nämlich aus drei Momenten
afammen:
4) ee nad dem Snhalte des Vertrag zugrunde gelegten Sacherhalt:
u Diefer ift zu entnehmen nicht etwa dur Zurükgehen anf den inneren,
in feinen Tiefen doch nur fchwer oder gar nicht ergründbaren Einzelwillen,
fondern aus dem Sinne der Erklärungen im Anichluß an den
»yfennbaren, au8 den gewünfchten „Natureffeit“ erfichtliden Zwed (val.
GHedemann a. a. ©. S. 85, 86, Beonhard a. a. OD. S. 240, Sidher-Genle
Note 7, Gruchot, Beitr. Bd. 36 S. 1028, Bolze Bd. 10 S. 199 Nr. 378).
Damit kommt Ffreilih auch ein fubjektives Moment hHereht. ROS.
Bd. 61 S. 318 betont, daß _ unter dem zugrunde gelegten Sachverhalt
gerade andere tatfächliche Vorausfebungen zu verftehen Hind, auf welche
der Streit vder die Ungewißheit fi nicht bezieht; vgl. hiezu auch DLG.
a Arch. Bd. 63 Nr. 10, ferner RGE., Sur. Wichr. 1910
S. r. 22.
E8 darf ferner N nur berüchfichtigt werden der „als fejtitebend“ zugrunde
zelegte Sachverhalt (vol. Gedemann S. 88). Auch hier fließt ein fubjektives
Moment herein, da die Annahme der Parteien maßgebend ijt.
€ muß fih um einen {treitausidhließenden Umftand handel, d.h.
°r muß mit zu Den Tatlachen gehören, deren Annahıne das Entftehen des
“Oließlich verglidhenen Streit8, der verglidhenen Ungewißheit derart Geein-Hußt
bat, daß der Streit oder die Ungewikbeit bei Kenntnis der wirf:
lien Sachlage überhaupt nicht entitanden fein mürde (val. Sedemann
3, 85 ff, Nietlh S. 59 ff). Deifpiele: Der gejeßlide Erbe hat das Teftament
des Erblafler3 gegenüber dem Teltantentserben fageweife wegen eine?
EA angefochten, e3 wird jedoch zwilchen beiden ein Bergleich ge=Dloflen.
Hinterher ftellt fich heraus, daß jenes Teftament überhaupt gefälfcht
war (Seuff. Arch. Bd. 3 Yr, 323). In diefem Falle hätte hei Bekanntfein
der Sälfichung der ‚gefebliche Erbe {io auf einen Vergleich wohl überhaupt
ıicht eingelajien. Oder (vgl. Hedemann S. 89): Sm LE auf ein zwei:
yeutiges Vermächtnis vergleichen jich die zwei darin edachten dahin, daß
der eine den Gegenitand des Vermächtnifjes, eine Bibliothek, allein übers
fommen fol, während der andere mit einer Geldentjhäbigung von 1000 ME.
abgefunden wird. Nachträglich ftellt fidh heraus, daß einige Bände dem
Frblaffer gar nicht gehörten. Diefler Punkt gehört hier nicht zu den ftreitzrzeugenden
Momenten, da wohl audh bei Kenntnis lebteren Umftandes der
Streit entftanden wäre und MN hätte. (Aus der Praxi8 val. auch
a Ar in Öruchot, Beitr. Bd. 50 S. 391 [Erbvertrag und (häterer
Vergleich).
Diefe8 Iebtere Moment (c) hat mehr objektiven Charakter,
IT, Aus dem Borftehenden ergibt fich fohin al. Gedemann S. 124):
, 1, al8 erfter Nichtfaß, wie bereit oben betont, daß ein Frrtum über Bunkte,
die zu obiger Bergleichsgrundlage gehören, hier Unmirkfamfkeit zur Folge hat, nicht
Sl0oße Anfedh tbarkeit, mie beim Srrtum im Sinne des Allgemeinen Leiles (SS 119 ff.)
2)