GESETZLICHE REGELUNG DES WFTTBEWERBS v7
Die Gesetzgebung nahezu aller Kulturstaaten hat sich
mit diesen Problemen befaßt. Die Lösung wurde einerseits
durch eine Reihe von Spezialgesetzen, z. B. zum Schutze der
Geschäftsmarken, des Firmennamens, der Herkunftsbezeich-
nung, anderseits durch allgemein gehaltene Gesetze meistens
mit der Bezeichnung zum ‚Schutze gegen den unlauteren
Wettbewerb“ getroffen.
Am frühesten ist in Frankreich eine solche Regelung er-
folgt und zwar durch den am 19. Februar 1804 erschienenen
4- Teil des code civile, ein Vorgang, der sich aus dem Umstande
erklärt, daß Frankreich bereits am 17. März 1791 das Prinzip
der unbedingten Freiheit der Arbeit und gewerblichen Betäti-
gung gewährleistet hatte, also auch frühzeitig die Auswüchse
der freien Konkurrenz fühlte. 8 1382 des genannten Gesetzes
enthält die Bestimmung, daß jedwede Handlung, durch welche
irgend jemand einem anderen einen Schaden verursacht, den
Schuldtragenden zum Schadenersatz verpflichtet, 8 1383 macht
jedermann für den Schaden verantwortlich, den er nicht bloß
durch eine Handlung, sondern auch durch eine Unterlassung
oder Unvorsichtigkeit dem Geschädigten verursacht. England
hat durch die Merchandise Marks Act von 1887 nicht bloß die
Handelsmarken geschützt, sondern auch falsche Angaben über
Qualität und Quantität und Provenienz der Ware unter Strafe
gestellt. Für die importierten Waren wurden diese gesetzlichen
Bestimmungen auch von Amerika durch das Zollgesetz vom
24. Juli 1897 übernommen. Deutschland hat durch das
Gesetz vom 235. Juli 1896 und 7. Juni 1909 den unlauteren
Wettbewerb unter Strafe gestellt. Auch Österreich, die
Tschechoslowakei und andere Staaten haben ähnliche Gesetze
erlassen.
Selbstverständlich sind auch die Maschen dieser Gesetze
nicht vollkommen und es bleibt trotzdem die Möglichkeit
wahrheitswidriger und unlauterer Vorkommnisse auf dem
Gebiete der Reklame offen. Die Hauptmasse und die gröbsten
der Auswüchse jedoch wurden durch die genannten Maß-
nahmen wirksam beseitig*