Object: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
^56500 +4t' bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist der gesetz- 
36 500 *n 
liche Zinssatz 5 °/o, daher x= ^Echselschulden sind nach 
dem Gesetze mit 6«/o zu verzinsen,- demgemäß ist bei Wechselschulden 
x—^,^.00 n wurde der Konkurs am 10. März eröffnet, so 
36 500 + 61 
ist z. B. eine erst am 30. März fällige Wechselforderung von 
1000 IN. nur mit dem Betrage von - = 996 IN. 
36 500 + 6 X 20 
72 Pf. anmeldbar^). 
Bei bedingten Nonkursforderungen 1 2 ) ist zwischen jenen 
Forderungen zu unterscheiden, die an eine auflösende Bedingung 
geknüpft sind und jenen, die von einer aufschiebenden Bedingung 
abhängig sind. Ist ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden 
Bedingung vorgenommen, so endigt die Wirkung des Rechts 
geschäfts mit dem Eintritt der Bedingung,- ist ein Rechtsgeschäft 
dagegen unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so 
tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit 
dem Eintritt der Bedingung ein. Diesem verschiedenen Lharakter 
der Bedingungen entsprechend werden Forderungen unter auf 
lösender Bedingung als im Zeitpunkte der Konkurseröffnung voll 
gültige Forderungen erachtet und wie unbedingte geltend gemacht,- 
Forderungen unter einer aufschiebenden Bedingung können gleich 
falls im Konkurse angemeldet werden, sie berechtigen aber zunächst 
lediglich zum verlangen der Sicherstellung- die auf sie treffende 
C)uote wird also nicht ausgezahlt, sondern lediglich zurückbehalten 
bzw. hinterlegt. Wie die rechtsgeschäftlich bedingten Forde 
rungen sind solche Rnsprüche zu behandeln, deren Zustandekommen 
vom Eintritt einer gesetzlich festgelegten Voraussetzung abhängt. 
Dahin gehören namentlich die eventuellen Rusgleichungs - und 
Rückgriffsansprüche von Rlitschuldnern (z. B. Indossanten) 
und Bürgen des Gemeinschuldners, solange als der Rlitschuldner 
oder Bürge den Hauptgläubiger noch nicht befriedigt hat- ihre 
volle Wirksamkeit als Konkursforderungen ist von der Be- 
1) Dabei ist freilich zu beachten, daß der Ivechselgläubiger vielleicht 
die ganze Forderung ohne Abzug auf Grund des der IDechselbegebung 
zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, z. 8. als Kaufpreisforderung 
für gelieferte waren anmelden kann. 
2) zZ 66, 67 KV.
	        
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