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Das Konkursverfahren.
^56500 +4t' bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist der gesetz-
36 500 *n
liche Zinssatz 5 °/o, daher x= ^Echselschulden sind nach
dem Gesetze mit 6«/o zu verzinsen,- demgemäß ist bei Wechselschulden
x—^,^.00 n wurde der Konkurs am 10. März eröffnet, so
36 500 + 61
ist z. B. eine erst am 30. März fällige Wechselforderung von
1000 IN. nur mit dem Betrage von - = 996 IN.
36 500 + 6 X 20
72 Pf. anmeldbar^).
Bei bedingten Nonkursforderungen 1 2 ) ist zwischen jenen
Forderungen zu unterscheiden, die an eine auflösende Bedingung
geknüpft sind und jenen, die von einer aufschiebenden Bedingung
abhängig sind. Ist ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden
Bedingung vorgenommen, so endigt die Wirkung des Rechts
geschäfts mit dem Eintritt der Bedingung,- ist ein Rechtsgeschäft
dagegen unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so
tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit
dem Eintritt der Bedingung ein. Diesem verschiedenen Lharakter
der Bedingungen entsprechend werden Forderungen unter auf
lösender Bedingung als im Zeitpunkte der Konkurseröffnung voll
gültige Forderungen erachtet und wie unbedingte geltend gemacht,-
Forderungen unter einer aufschiebenden Bedingung können gleich
falls im Konkurse angemeldet werden, sie berechtigen aber zunächst
lediglich zum verlangen der Sicherstellung- die auf sie treffende
C)uote wird also nicht ausgezahlt, sondern lediglich zurückbehalten
bzw. hinterlegt. Wie die rechtsgeschäftlich bedingten Forde
rungen sind solche Rnsprüche zu behandeln, deren Zustandekommen
vom Eintritt einer gesetzlich festgelegten Voraussetzung abhängt.
Dahin gehören namentlich die eventuellen Rusgleichungs - und
Rückgriffsansprüche von Rlitschuldnern (z. B. Indossanten)
und Bürgen des Gemeinschuldners, solange als der Rlitschuldner
oder Bürge den Hauptgläubiger noch nicht befriedigt hat- ihre
volle Wirksamkeit als Konkursforderungen ist von der Be-
1) Dabei ist freilich zu beachten, daß der Ivechselgläubiger vielleicht
die ganze Forderung ohne Abzug auf Grund des der IDechselbegebung
zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, z. 8. als Kaufpreisforderung
für gelieferte waren anmelden kann.
2) zZ 66, 67 KV.