ten. Zweimal in den Jahren 1901 und 1907 erschien ein Gesetz-
entwurf, um zur Ausführung entweder des ganzen Planes oder
eines Teils davon zu gelangen, aber beide Male wurden die
Entwürfe wieder von später folgenden Ministerien zurückgenom-
men. Im Jahre 1916 jedoch, als der Entwerfer des Plans, Dr. C
Lely, zum drittenmal Minister der öffentlichen Arbeiten war,
wurde eine Gesetzvorlage eingereicht, die 1918 angenommen
wurde und als „Gesetz vom 14, Juni 1918 zur Abschliessung und
Trockenlegung der Zuiderzee” im Staatsblatt Nr. 354 aufgenom-
men wurde. Bei Kabinetisorder vom 16. Juli wurde der in diesem
Gesetz genannte Zuiderzeerat ernannt, welcher der Regierung
bei der weiteren Vorbereitung und Ausführung der Werke mit
Rat und Beistand dienen soll, während bei Kabinettsorder vom
31. Mai 1919 die Einrichtung des technischen Dienstes der Zui-
derzeewerke geregelt wurde.
Das Gesetz vom 14. Juni 1918 beruht, insoweit es den tech-
aischen Teil anbelangt, hauptsächlich auf dem Plan der Staats-
kommission von 1892. Artikel 14 bestimmt, dass für Rechnung
des Staates ausgeführt werden: 1. der Bau eines Abschlussdeichs
von der nordholländischen Küste über Wieringen nach Piaam
und 2. die Trockenlegung von Teilen der abzuschliessenden Zui-
derzee. Wieviel Polder innerhalb des Abschlussdeichs gemacht
werden und welche davon die Umgrenzungen sein werden, ist in
dem Gesetz nicht festgesetzt; dies wird bestimmt werden in
Verbindung mit einer näher einzuleitenden Untersuchung.