kommenden Teil der Prozeßkosten zu tragen hat, in der
Praxis wird der Richter in der Regel der verlierenden
Partei die „party and party“-Kosten auferlegen.
Lautet eine Klage auf weniger als £ 100, so kann
sie beim county court anhängig gemacht werden, vor
ausgesetzt, daß Kläger in der Lage ist, persönlich im
Termin zu erscheinen, oder daß sein Vertreter ein ihm
vom Beklagten persönlich gegebenes Schuldanerkenntnis
nach weisen kann; mit anderen Worten, kann der deutsche
Kläger zum Termin nicht nach England kommen und
kann sein Rechtsbeistand in England ein diesem seitens
des Beklagten gegebenes Schuldanerkenntnis nicht nach-
weisen, so würde der county court-Richter die Klage
ab weisen.
Im county court-Verfahren, das der deutsche Kläger
aus vorbeschriebenem Grunde nur selten wird zur An
wendung bringen können, ist folgende Prozedur vor
geschrieben :
Der Kläger (plaintiff) registriert seine Klage (plaint)
beim zuständigen county court. Das Gericht erläßt
dann eine Aufforderung (summons) an den Beklagten
(defendant), an einem bestimmten Tage zur mündlichen
Verhandlung zu erscheinen, der 8 Geschworene (county
court jury) beisitzen und in der Zeugen vernommen und
kreuzvernommen werden können. Ist der Urteilsbetrag
unter £ 20, so hat der Richter Macht, Zahlung in wöchent
lichen oder monatlichen Raten anzuordnen, er kann
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