Full text: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

nehmungen öffentlicher Belustigung und Schaustellung. Dieser Ver— 
ordnung folgte am 2. August 1920 ein Erlaß über Ausnahmen für 
Zier- und Handelsgärtner für die Dauer bis zum 16. Oktober 1920 
und am 9. November die zweite Ausnahmeverordnung. Diese schuf 
noch eine Begünstigung hinsichtlich des Schichtwechsels für die 
Papierindustrie, die Ausdehnung der Ausnahmebestimmungen der 
zuckerindustrie auf die Konsumzuckerindustrie und besondere Be— 
timmungen für Kalkwerke, Steinbrüche und Zementfabriken. 
gewerbliche Gärtnereien sowie Kredit- und Bankgeschäfte. 
Diese Verordnungen wurden auf Grund des Gesetzes von 
dem hiezu eingesetzten paritätischen Beirat vorberaten. Anstürme 
um Sonderbestimmungen seitens verschiedener Berufe, ja sogar 
Einzelfirmen, die um Gründe dafür niemals verlegen waren, 
konnten bisher mit Erfolg abgewehrt werden. Die Gewerbe— 
inspektoren haben für die strenge Durchführung des Gesetzes eine 
lebhafte Tätigkeit entwickelt. Sie haben insbesondere den Be— 
stimmungen über die Arbeitszeit in den Kollektivverträgen ihr 
Augenmerk zugewendet, die leider oftmals mit dem Gesetz, spegiell 
was die Begünstigungen der Frauen und Jugendlichen anlangt, 
in Widerspruch standen. Die Angriffe der Unternehmer auf das 
Achtstundentaggesetz haben sich speziell in der jüngsten Zeit sehr 
verschärft. Es muß als eine JIronie des Schicksals bezeichnet werden, 
daß diese Bestrebungen der Unternehmer gerade in eine Zeit fielen, 
die nicht einmal eine volle 48stündige Beschäftigung der Arbeiter 
zuließ. Dieser Kampf blieb aber nicht auf unser Land beschränkt, 
er machte sich so ziemlich in allen Kulturstaaten bemerkbar. Zum 
Teil zeitigte er auch Erfolge. Inwieweit diese noch auf Osterreich 
rückwirken werden, wird sich erst bei Wiederaufnahme unserer 
Produktion erweisen. Zurzeit der Abfassung des Berichtes herrscht in 
fast allen Berufen die Kurzarbeit. Nur die Buchdrucker und Lebens— 
nittelarbeiter lehnten sie ab. In der Mehrzahl der Berufe zogen 
Gewerkschaftsleitungen wie Arbeiter die Kürzung der Arbeitszeit 
der Vermehrung des Arbeitslosenstandes vor. Für beide Ansichten 
gibt es ein Für und Wider, das wir an dieser Stelle nicht näher 
erörtern wollen. Die Kurzarbeit hat jedoch einen solchen Umfang 
angenommen, ihr Einfluß auf die Lebenshaltung der Arbeiter 
erweist sich von einer so ungeheuren Tragweite, daß es dringend 
nötig erscheint, alle geeigneten Maßnahmen zu einer Abbilfe ins 
Auge zu fassen. 
Besondere Schwierigkeiten ergaben sich hinsichtlich der Ein— 
führung der gesetzlichen 441-0Stunden-Woche für die Frauen und 
Jugendlichen, die letzten Endes zu einer Einschränkung des Gesetzes 
führten. Die Vollzugsanweisung vom 28. Juli 1920 bestimmte, daß 
diese Begünstigung in solchen Betrieben oder Betriebsabteilungen 
keine Anwendung zu finden habe, in denen die Arbeitsleistung der 
geschützten Versonen mit jiener der männlichen Arbeiter derart
	        
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