nehmungen öffentlicher Belustigung und Schaustellung. Dieser Ver—
ordnung folgte am 2. August 1920 ein Erlaß über Ausnahmen für
Zier- und Handelsgärtner für die Dauer bis zum 16. Oktober 1920
und am 9. November die zweite Ausnahmeverordnung. Diese schuf
noch eine Begünstigung hinsichtlich des Schichtwechsels für die
Papierindustrie, die Ausdehnung der Ausnahmebestimmungen der
zuckerindustrie auf die Konsumzuckerindustrie und besondere Be—
timmungen für Kalkwerke, Steinbrüche und Zementfabriken.
gewerbliche Gärtnereien sowie Kredit- und Bankgeschäfte.
Diese Verordnungen wurden auf Grund des Gesetzes von
dem hiezu eingesetzten paritätischen Beirat vorberaten. Anstürme
um Sonderbestimmungen seitens verschiedener Berufe, ja sogar
Einzelfirmen, die um Gründe dafür niemals verlegen waren,
konnten bisher mit Erfolg abgewehrt werden. Die Gewerbe—
inspektoren haben für die strenge Durchführung des Gesetzes eine
lebhafte Tätigkeit entwickelt. Sie haben insbesondere den Be—
stimmungen über die Arbeitszeit in den Kollektivverträgen ihr
Augenmerk zugewendet, die leider oftmals mit dem Gesetz, spegiell
was die Begünstigungen der Frauen und Jugendlichen anlangt,
in Widerspruch standen. Die Angriffe der Unternehmer auf das
Achtstundentaggesetz haben sich speziell in der jüngsten Zeit sehr
verschärft. Es muß als eine JIronie des Schicksals bezeichnet werden,
daß diese Bestrebungen der Unternehmer gerade in eine Zeit fielen,
die nicht einmal eine volle 48stündige Beschäftigung der Arbeiter
zuließ. Dieser Kampf blieb aber nicht auf unser Land beschränkt,
er machte sich so ziemlich in allen Kulturstaaten bemerkbar. Zum
Teil zeitigte er auch Erfolge. Inwieweit diese noch auf Osterreich
rückwirken werden, wird sich erst bei Wiederaufnahme unserer
Produktion erweisen. Zurzeit der Abfassung des Berichtes herrscht in
fast allen Berufen die Kurzarbeit. Nur die Buchdrucker und Lebens—
nittelarbeiter lehnten sie ab. In der Mehrzahl der Berufe zogen
Gewerkschaftsleitungen wie Arbeiter die Kürzung der Arbeitszeit
der Vermehrung des Arbeitslosenstandes vor. Für beide Ansichten
gibt es ein Für und Wider, das wir an dieser Stelle nicht näher
erörtern wollen. Die Kurzarbeit hat jedoch einen solchen Umfang
angenommen, ihr Einfluß auf die Lebenshaltung der Arbeiter
erweist sich von einer so ungeheuren Tragweite, daß es dringend
nötig erscheint, alle geeigneten Maßnahmen zu einer Abbilfe ins
Auge zu fassen.
Besondere Schwierigkeiten ergaben sich hinsichtlich der Ein—
führung der gesetzlichen 441-0Stunden-Woche für die Frauen und
Jugendlichen, die letzten Endes zu einer Einschränkung des Gesetzes
führten. Die Vollzugsanweisung vom 28. Juli 1920 bestimmte, daß
diese Begünstigung in solchen Betrieben oder Betriebsabteilungen
keine Anwendung zu finden habe, in denen die Arbeitsleistung der
geschützten Versonen mit jiener der männlichen Arbeiter derart