Die Witwe (Lebensgefährtin) soll die Hälfte jener Rente
erhalten, auf die der Versicherte bei seinem Ableben oder im Falle
der Invalidität Anspruch gehabt hätte, wozu noch die Waisen—
renten im Ausmaß eines Drittels kommen würden. Doppelwaisen
sollen zwei Drittel der Jahresrente erhalten. Für weibliche Ver—
sicherte ist für den Fall der Verehelichung eine Heiratsabfertigung
und für die bedürftigen Eltern eines ohne Angehörige verstorbenen
Versicherten eine Elternabfertigung vorgesehen. Hiezu kommt noch
die Einführung eines Todesfallsbeitrages.
Neu ist ferner die Einführung des Umlagever—
fahrens. Das in Entwicklung befindliche Heilverfahren hat be—
sondere Berücksichtigung erfahren. Die Beitragsleistung des Ver—
sicherten soll sich im Verhältnis des Einkommens zur Steuer—
einheit zwischen einem Achtel und der Hälfte des Gesamtbeitrages
bewegen, um allzu große Belastungen hintanzuhalten. Vorerst soll
der Monatsbeitrag einheitlich mit sieben Steuereinheiten festgesetzt
werden.
Die bisherigen Landesstellen sollen aufgelassen und in eine
Reichsversicherungsanstalt umgewandelt werden. Der Vorstand soll
zu vier Fünftel aus Versicherten, zu einem Fünftel aus Dienst—
gebern, der ÜUberwachungsausschuß im umgekehrten Verhältnis
zusammengesetzt sein. Über Streitigkeiten wird ein aus Laien—
beisitzern und richterlichen Beamten zusammengesetztes Schieds—
gericht beziehungsweise Oberschiedsgericht zu entscheiden haben.
Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Ersatzinstitute zu,
deren gängzliche Beseitigung mit Rücksicht auf mannigfache Be—
günstigungen, die einzelne solcher Institute gewähren, nicht ange—
strebt werden konnte.
Die Reform dieses Gesetzes ist deshalb wichtig, weil von ihr
auch die Gestaltung der für die Arbeiter zu schaffenden Alters- und
Invaliditätsversicherung wesentlich beeinflußt werden dürfte.
5. Alters- und Invaliditätsversicherung.
„Es wird gegenwärtig an der Vorlage eines Gesetzes über die
Alters- und Invaliditätsversicherung bereits gearbeitet“ berichtete
Genosse Hanusch dem letzten Kongreß. Mehr als drei Jahre
sind seither vergangen und noch immer harrt die Arbeiterschaft
auf die Erfüllung dieser jahrzehntealten Forderung, weshalb im
Dezember 1920 ein neuerlicher Initiativantrag von Hanusch und
Genossen eingebracht wurde. Wohl hat die Regierung infolge dieses
Antrages im Mai des Jahres 1021 einen Referentenentwurf
fertiggestellt, denselben aber erst im Degember des gleichen Jahres
dem Nationalrat vorgelegt. Sie hat es aber gleichzeitig für gut
befunden, dem Druck der Unternehmer nachzugeben und zwischen
der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und der Ver—
sicherung der Selbständigen, für die ein Rezept bis heute noch nicht
gefunden wurde, ein „Junktim“ herzustellen. Es ist unverständlich,