Full text: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

Die Witwe (Lebensgefährtin) soll die Hälfte jener Rente 
erhalten, auf die der Versicherte bei seinem Ableben oder im Falle 
der Invalidität Anspruch gehabt hätte, wozu noch die Waisen— 
renten im Ausmaß eines Drittels kommen würden. Doppelwaisen 
sollen zwei Drittel der Jahresrente erhalten. Für weibliche Ver— 
sicherte ist für den Fall der Verehelichung eine Heiratsabfertigung 
und für die bedürftigen Eltern eines ohne Angehörige verstorbenen 
Versicherten eine Elternabfertigung vorgesehen. Hiezu kommt noch 
die Einführung eines Todesfallsbeitrages. 
Neu ist ferner die Einführung des Umlagever— 
fahrens. Das in Entwicklung befindliche Heilverfahren hat be— 
sondere Berücksichtigung erfahren. Die Beitragsleistung des Ver— 
sicherten soll sich im Verhältnis des Einkommens zur Steuer— 
einheit zwischen einem Achtel und der Hälfte des Gesamtbeitrages 
bewegen, um allzu große Belastungen hintanzuhalten. Vorerst soll 
der Monatsbeitrag einheitlich mit sieben Steuereinheiten festgesetzt 
werden. 
Die bisherigen Landesstellen sollen aufgelassen und in eine 
Reichsversicherungsanstalt umgewandelt werden. Der Vorstand soll 
zu vier Fünftel aus Versicherten, zu einem Fünftel aus Dienst— 
gebern, der ÜUberwachungsausschuß im umgekehrten Verhältnis 
zusammengesetzt sein. Über Streitigkeiten wird ein aus Laien— 
beisitzern und richterlichen Beamten zusammengesetztes Schieds— 
gericht beziehungsweise Oberschiedsgericht zu entscheiden haben. 
Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Ersatzinstitute zu, 
deren gängzliche Beseitigung mit Rücksicht auf mannigfache Be— 
günstigungen, die einzelne solcher Institute gewähren, nicht ange— 
strebt werden konnte. 
Die Reform dieses Gesetzes ist deshalb wichtig, weil von ihr 
auch die Gestaltung der für die Arbeiter zu schaffenden Alters- und 
Invaliditätsversicherung wesentlich beeinflußt werden dürfte. 
5. Alters- und Invaliditätsversicherung. 
„Es wird gegenwärtig an der Vorlage eines Gesetzes über die 
Alters- und Invaliditätsversicherung bereits gearbeitet“ berichtete 
Genosse Hanusch dem letzten Kongreß. Mehr als drei Jahre 
sind seither vergangen und noch immer harrt die Arbeiterschaft 
auf die Erfüllung dieser jahrzehntealten Forderung, weshalb im 
Dezember 1920 ein neuerlicher Initiativantrag von Hanusch und 
Genossen eingebracht wurde. Wohl hat die Regierung infolge dieses 
Antrages im Mai des Jahres 1021 einen Referentenentwurf 
fertiggestellt, denselben aber erst im Degember des gleichen Jahres 
dem Nationalrat vorgelegt. Sie hat es aber gleichzeitig für gut 
befunden, dem Druck der Unternehmer nachzugeben und zwischen 
der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und der Ver— 
sicherung der Selbständigen, für die ein Rezept bis heute noch nicht 
gefunden wurde, ein „Junktim“ herzustellen. Es ist unverständlich,
	        
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