gehören, ausgeschlossen sei. Nach unserer Auffassung lag angesichts
dieser Außerungen für das Obereinigungsamt kein Anlaß vor,
den christlichen Gewerkschaftsvertretern mehr Glauben zu schenken
als den Unternehmern; um so weniger, als ja die Unternehmer
gewiß die ersten wären, die gegen eine parteiische Führung des
Arbeitsnachweises sofort Einspruch erheben würden.
In der Hauptsache sei noch auf die Resolution der XII. Voll-
versammlung der Arbeiterkammern verwiesen, die entsprechende
Ausgestaltung der Arbeitsvermittlung, insbesondere aber Vorsorge
für die Deckung der Kosten durch Herausgabe einer Verordnung
auf Grund der VI. Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
forderte.
9. Industrielle Bezirkskommissionen. In den
letzten Jahren haben auf dem Gebiet der sozialen Verwaltung die
Industriellen Bezirkskommissionen große Bedeutung gewonnen, auf
deren Schaffung und weitere Entwicklung die Gewerkschafts—
kommission einen entscheidenden Einfluß ausgeübt und in der sie
durch ihre Vertreter eine ersprießliche Tätigkeit im Interesse der
Arbeiter und Angestellten entwickelt hat. Für die Errichtung der
Industriellen Bezirkskommissionen war der Gedanke maßgebend,
bestimmte Agenden der Sozialpolitik, an denen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer interessiert sind, nicht durch die zünftige Bürokratie,
sondern nach den Grundsätzen der modernen Demokratie durch die
Interessenten selbst verwalten zu lassen. Die gesetzliche Grund—
sage für die Industriellen Bezirkskommissionen bildet die Voll—
zugsanweisung des deutschösterreichischen Staatsrates vom 4. No—
bember 1918, St.«“G.«Bl. Nr. 18, betreffend die Arbeitsvermittlung
für die Zeit der Abrüstung. Dieser Verordnung zufolge sollten
zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und ihrer Folgen nach dem
Zusammenbruch Industrielle Bezirkskommissionen errichtet werden.
Diese wurden paritätisch aus Vertretern der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer zusammengesetzt, die über Vorschlag der Berufs—
bereinigungen vom Staatssekretär (gegenwärtig vom Bundes—
minister) für soziale Verwaltung ernannt wurden. Als wichtigste
Aufgaben wurden ihnen durch die genannte Verordnung einerseits
die Obsorge für die Arbeitsvermittlung, anderseits die Durch—
führung von Maßnahmen der Arbeitslosenfürsorge zugewiesen. In
ersterer Richtung sollten sie vor allem auf die Errichtung pari—
tätischer Arbeitsnachweise hinwirken. Die zweite ihnen übertragene
Aufgabe wurde schon durch die Vollzugsanweisung des deutsch—
österreichischen Staatsrates vom 6. November 1918, St.-G.-Bl.
Nr. 20, betreffend die Unterstützung der Arbeitslosen, genau um—
schrieben. Durch diese Verordnung wurde für jeden kranken—
bersicherungspflichtigen, nach Deutschösterreich heimatszuständigen
Arbeiter eine Arbeitslosenunterstützung in der Höhe des täglichen
Arankengeldes eingeführt. Hiebei wurde den Industriellen Bezirks—
tommissionen die Leifund aller Andgelegenheiten dieser Apbeits—