nahme des Apparates der Militärgerichtsbarkeit wurde
die Justizverwaltung auch in die Lage versetzt, über die
neuen Amtsgebäude des Obersten Militärgerichtshofes
und des Divisionsgerichtes in Wien zu verfügen. Das
zrstere Gebäude hat nur vorübergehend Gerichtszwecken
gedient und ist dann für Beamtenwohnungen verwendet
worden. Aus dem Divisionsgerichte ist das Landesgericht
für Strafsachen Wien II entstanden, das die Strafgerichtsbarkeit
über die äußeren Bezirke Wiens und über den
in Niederösterreich gelegenen Teil des Landesgerichtssprengels
Wien übernommen hat. Die Errichtung dieses
neuen Gerichtshofes gab Anlaß, das bisher formell als
eine Einheit bestehende Landesgericht in Wien entsprechend
den tatsächlichen Verhältnissen in drei vollkommen
selbständige Gerichtshöfe aufzulösen, Landesgericht
für Zivilrechtssachen Wien, Landesgericht für
Strafsachen Wien I und Landesgericht für Strafsachen
Wien 1).
Die Durchführung des Staatsvertrages von St. Germain
en Laye und des zwischen der Entente und Ungarn zu
Trianon geschlossenen Friedens brachte Oesterreich und
daher auch der Justizverwaltung noch eine bedeutsame
Aufgabe, die Angliederung des von Ungarn an Oesterreich
abgetretenen Teiles von Westungarn, der in der
Folge den Namen Burgenland erhielt. Die tatsächliche
Uebernahme dieses Gebietes sollte im August 1921 vollzogen
werden. Nach der ursprünglichen Grenzziehung
hätte das Burgenland einen Gerichtshof I. Instanz mit
8 Bezirksgerichten umfaßt. Infolge der Abtrennung von
Oedenbhurg blieben sieben Bezirksgerichte zurück, deren
Zusammenfassung zu einem neu zu errichtenden Gerichtshofe
infolge ihrer Lage außerordentliche Schwierigkeiten
verursachte. Man entschloß sich daher, das Burgenland
hinsichtlich der Ausübung der dem Gerichtshofe I. Instanz
zukommenden Gerichtsbarkeit in Zivilsachen dem Landesgericht
für Zivilrechtssachen Wien und in Strafsachen dem
Landesgerichte für Strafsachen Wien IL anzugliedern?).
Was die Neueinrichtung der Gerichtsbarkeit im Burgenlande
selbst anlangt, wäre zu bemerken, daß Oesterreich
die in Eisenstadt, Güssing, Mattersdorf (später Mattersburg),
Neusiedl, Oberpullendorf und Oberwart vorhandenen
ungarischen Bezirksgerichte als österreichische
Bezirksgerichte übernommen hat. In Jennersdorf wurde
ein neues Bezirksgericht errichtet.
Die österreichische Justiz hat im Burgenlande ihre
Tätigkeit unter den schwierigsten Verhältnissen aufgenommen,
weil die Erschütterungen, denen das Land
in der unmittelbar vorausgegangenen Zeit ausgesetzt
war, zu einem förmlichen Justizstillstand geführt
haben.
Hiezu kam, daß die ungarischen Richter ihre Posten
aufgegeben hatten und daß auch von dem sonstigen
Personal nur wenige Angestellte übernommen werden
konnten. Die Abtretung von Oedenburg machte eine
teilweise Neueinteilung der Gerichtsbezirke notwendig,
die zum Beispiel dazu führte, daß aus dem in der ungarischen
Zeit unbedeutenden Bezirksgerichte Oberpullendorf
ein stark beschäftigtes Gericht wurde, dessen Aus-’)
Vollzugsanweisung vom 23. August 1920, StGBlL._ Nr. 402.
2) $ 1, Absatz 4 der Verordnung vom 10. Jänner 1922,
BGBL Nr. 18.
:tattung mit Personal angesichts der Lebensverhältnisse
n Oberpullendorf besonderer Anstrengung bedurfte
\uch der unglückliche Grenzzug, der nicht nur Gemeinlegrenzen,
sondern vielfach sogar einzelne Grundstücke
lurchschnitt, endlich der Umstand, daß die Grundbücher
ıller jener Gemeinden, die früher zu Gerichten gehört
1atten, die bei Ungarn verblieben sind, den österreichi-;ichen
Gerichten nicht zur Verfügung standen, so daß ein
zeordneter Grundverkehr zunächst überhaupt unmöglich
var, bedeuteten große Erschwerungen. Erst'nach und nach
vurden die Grundbücher, zuletzt auch Fisenbahn- und
3Zergbuch übergeben. Nun zeigte es sich, daß die ungaischen
Grundbücher vielfach mit der Wirklichkeit nicht
ibereinstimmten, so daß eine förmliche Neuanlegung des
Srundbuches im Burgenland in Aussicht genommen
werden mußte‘). Hiebei soll eine wirkliche Neuınlegung
in den Fällen stattfinden, in denen das
Srundbuch als ganz unverläßlich bezeichnet werden muß.
n allen übrigen Fällen findet eine Ueberprüfung des
zegenwärtigen Grundbuchstandes, sogenannte Berichtigung
ler Grundbücher, statt. Die Grundbuchanlegung im
Zurgenlande hat am I. April 1028 begonnen.
Neben der Einrichtung des Gerichtswesens im Burgenande
oblag der Justizverwaltung als zweite große orgaıisatorische
Aufgabe die Anpassung des Justizapparates
ın die durch das Wiederaufbaugesetz geforderte Fin-;schränkung
des Personal- und Sachaufvandes?).
Die Justizverwaltung erwog zunächst eine großzügige
ustizreform durch Abschaffung der Gerichtshöfe II. Intanz.
Der Plan wurde aber fallen gelassen, wobei
»xinerseits die Erwägung maßgebend war, daß seine
Jurchführung eine fast vollständige Neukodifizierung
ter Verfahrensvorschriften notwendig gemacht hätte und
ınderseits auch der Widerstand der beteiligten Richterınd
Anwaltskreise eine maßgebende Rolle spielte. Auch
lie beabsichtigte Auflassung von einzelnen Kreisgerichten
nußte wegen des Widerstandes der beteiligten Bevölkeungskreise
aufgegeben werden. Dagegen sind, allerdings
nit großen Schwierigkeiten und unter nicht unerheblichen
Cämpfen mit den Ortsinteressenten I6 Bezirksgerichte wirkich
aufgelassen worden. Die Auflassung von 3 weiteren ist
ıwar ausgesprochen, aber nachträglich zurückgezogen
vorden, in einem Falle ist das Bezirksgericht zwar
'echtlich aufgelassen, besteht aber als Zweigstelle eines
ınderen Bezirksgerichtes noch tatsächlich fort®. Die
\uflassung der Depositenämter wurde durchgeführt:
Weitere Vereinfachungen ergaben sich noch dadurch;
laß in Wien mehrere Bezirksgerichte zusammengelegt
vurden. Eine weitere wesentliche Organisationsänderung
jrachte das Jahr 1025, in dem mit Wirksamkeit vom
. Jänner 1925 das Land Salzburg aus dem Oberlandeszerichtssprengel
Wien ausgeschieden und dem Ober-1)
Bundesgesetz vom 31. März 1927, BGBl. Nr. 119 und
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 20. Dezember
1927, BGBL Nr. 8 von 1928,
2) Bundesgesetz vom 27. November 1922, BGBl. Nr. 543.
3) Verordnungen der Bundesregierung vom 20. März 1923
BGBl. Nr. 87, vom 18. Mai 1923, BGBl. Nr. 276, vom 14. Sep
tjember 1923, BGBl. 520, vom 10. November 1923, BGB)
Nr. 586, vom 8. August 1925, BGBL. Nr. 318.