Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Hozeßrechtes, die den ausländischen Gesetzgebungen 
di m ist. Da begreiflicherweise kein Staat geneigt ist, 
A fremde Gerichtsbarkeit in weiterem Umfange anzu- 
Srkennen, als die Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte 
Den Grund seiner Gesetze reicht, können Urteile auf 
rund des Fakturengerichtsstandes im allgemeinen nur 
A über jenen Gebieten vollstreckt werden, in denen die 
5 Sterreichische Prozeßgesetzgebung in Kraft steht, also 
ah alter der Tschechoslovakei, dem Gebiete der 
and Nogen Landesregierung für Slowenien in Laibach 
tel ©uitalien. Gegenüber dem Deutschen Reich 
er ine Sonderregelung in Art. 25, Abs. 3, Z. 3, des 
daran über Rechtsschutz und Rechtshilfe vorgesehen; 
Gru nd 4 ist die Vollstreckung eines österreichischen auf 
eörenb es Fakturengerichtsstandes erlassenen Urteils nur 
zu über deutschen Reichsangehörigen und nur dann 
USgeschlossen, wenn sie sich auf den Rechtsstreit nicht 
“ngelassen haben. 
dann dssprüche werden gegenüber der Tschecho- 
sun . dem Gebiete der ehemaligen Landesregie- 
Hal ür Slowenien in Laibach, ferner gegenüber 
dies en allgemein vollstreckt; gegenüber Ungarn gilt 
s led. hinsichtlich der Entscheidungen von Börsen- 
Res nr rhchtem Im Verhältnisse zum Deutschen 
Schied ist die Regelung verschieden. Handelt es sich um 
Anongen richte, die vermöge einer besonderen staatlichen 
— Fat = also ohne vorherigen Schiedsvertrag — 
Sina scheidung privatrechtlicher Ansprüche zuständig 
gleich © findet die Vollstredkung ihrer Entscheidungen 
trages *n die gerichtlicher Urteile auf Grund des Ver- 
dunge ü v6r Rechtsschutz und Rechtshilfe statt. Entschei- 
berühe, von Schiedsgerichten, die auf einer Schiedsabrede 
s Ariften sind dagegen nach den innerstaatlichen Vor- 
Werden E. der beiden Staaten zu vollstrecken. Daher 
Bericht ntscheidungen deutscher vereinbarter Schieds- 
Seitigkei in Oesterreich nur nach Maßgabe der Gegen- 
glei Qhaetn. d. h. in ‚demselben Umfange vollstreckt, wie 
Reiche Österreichische Schiedssprüche im Deutschen 
Verord ses Maß der Gegenseitigkeit wurde in einer 
ausländiee. ‚unter Hinweis auf die die Vollstreckung 
$5 42, er Schiedssprüche regelnden Bestimmungen der 
ordnun ante und 1045 der deutschen Zivilprozeß- 
die vor Se Smucht. Die Vollstreckung von Vergleichen, 
Sich im V jedsgerichten geschlossen worden sind, richtet 
Grades erhältnisse zum Deutschen Reich nach denselben 
Selbe, zen „wie die Vollstreckung der Entscheidungen 
dem Gr us dieser Scheidung der Schiedssprüche, je nach 
Ste en Hand der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, das 
Sondere cn hat, ergaben sich Schwierigkeiten, insbe- 
geriches ge chi der Erkenntnisse der Börsenschieds- 
Stän diel. denen durch das österreichische Gesetz in Zu- 
die sie © und Verfahren eine Stellung eingeräumt ist, 
den She lich zu Sondergerichten erhebt und von 
Ubterscheig P Tichten der deutschen Börsen wesentlich 
Sind der. Ka Verhandlungen zur Regelung dieser Fragen 
Die T2Eit im Zuge. 
bildere schenstaatliche Behandlung von Schiedssprüchen 
ungen qbrigens auch den Gegenstand von Verhand- 
Haatlichen Völkerbundes. Da schon nach der inner- 
als Ex ) Österreichischen Gesetzgebung Schiedssprüche 
5 vn “Kutionstitel den gerichtlichen Entscheidungen 
ordnung vom 5. Oktober 1024, BGBL Nr. 374. 
;Jeichgestellt sind ($ I, Z. 16 EO.), ist das Frgebnis 
lieser Verhandlungen (Genfer Protokoll vom 24. Sep- 
ember 1923, BGBL. Nr. 57 von 1928) für Oesterreich 
waktisch von keiner Bedeutung, weil sie nur festlegen, was 
ängst geltendes Recht ist. Der Entwurf eines weiteren 
/ertrages, der auch die wechselseitige Vollstreckung aus- 
ändischer Schiedssprüche vorsieht, ist noch nicht in Kraft 
zetreten, Allerdings muß vom Österreichischen Stand- 
yunkte darauf verwiesen werden, daß das erwähnte Ueber- 
ankommen sich nur auf vereinbarte Schiedsgerichte 
yezieht, daher zum Beispiel die durch Annahme 
:ines Schlußbriefes usw. begründete Zuständigkeit 
nes Österreichischen Börsenschiedsgerichtes — sofern 
larin nicht eine Vereinbarung erblickt werden kann — 
lem Wortlaute nach nicht umfassen wird. 
Ueber die mit einzelnen Staaten getroffenen Verein- 
arungen wäre folgendes zu bemerken: ‚ 
Durch die ersten Beschlüsse der Provisorischen National- 
‚ersammlung wurde die Republik Oesterreich als ein 
ı1euer Staat gegründet, der die Rechtsnachfolge nach der 
ılten Monarchie ausdrücklich ablehnte. Die schwierige 
\ufgabe, welche die österreichische Justizverwaltung hier 
m lösen hatte, bestand darin, so schnell wie möglich 
nen modus vivendi zu schaffen, um sodann an eine 
(euordnung des Vertragssystems schreiten zu können. 
liebei war die Regelung der Beziehungen zu den Nach- 
olgestaaten mit Rücksicht auf die von früher ber be- 
;tehenden engen wirtschaftlichen Beziehungen besonders 
Iringlich, so dringlich, daß für langwierige diplomatische 
/erhandlungen über neue Vereinbarungen die Zeit 
ehlte. Es war daher für die ‚wirtschaftliche Lage Oester- 
eichs von großer Wichtigkeit, daß bereits im Frühjahre 
19 die tschechoslovakische Regierung und fast gleich- 
eitig die damalige Landesregierung für Slowenien in 
aibach die österreichischen Vorschläge auf Abgabe ganz 
‚urzer Gegenseitigkeitserklärungen annahmen !). Dadurch 
Tklärt sich die eigenartige Regelung, welche die Voll- 
treckungsrechtshilfe gegenüber der Tschechoslovakei 
‚efunden hat. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen 
len beiderseitigen Regierungen wurde nämlich mit der 
/ollzugsanweisung vom 8. April 1019, StGBl. Nr. 225, 
‚estimmt, daß jene Vorschriften, die bis zum Zusammen- 
»ruche der Monarchie die Vollstreckungsrechtshilfe 
‚wischen Kroatien-Slawonien und den im Reichsrate ver- 
retenen Königreichen und Ländern regelten?), im Ver- 
ıältnisse zwischen der Republik Oesterreich und der 
"schechoslovakei anzuwenden seien, obwohl seit dem 
)msturze gegenüber Kroatien-Slawonien zufolge einer 
Mitteilung der jugoslawischen Regierung die Gegenseitig- 
seit auf dem Gebiete der Vollstreckkungsrechtshilfe nicht 
nehr gewährleistet war, die bezeichneten Vorschriften 
laher ihre Geltung verloren hatten, so daß durch diese 
Vereinbarung eine nicht mehr in Kraft stehende Vor- 
ichrift gegenüber einem anderen Staate für anwendbar 
1) Bereits im März 1921 konnte das Bundesministerium für 
Justiz den Gerichten zur Erleichterung der Uebersicht eine 
Zusammenstellung von nicht weniger als 31 Vereinbarungen, 
rlässen und sonstigen Verlautbarungen über den Rechtsverkehr 
nit den Nachfolgestaaten in seinem Amtsblatte zur Verfügung 
stellen. 
’) Abschnitt B_ der Verordnung vom 13. Dezember 1897, 
IGBL Nr. 285.
	        
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