Hozeßrechtes, die den ausländischen Gesetzgebungen
di m ist. Da begreiflicherweise kein Staat geneigt ist,
A fremde Gerichtsbarkeit in weiterem Umfange anzu-
Srkennen, als die Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte
Den Grund seiner Gesetze reicht, können Urteile auf
rund des Fakturengerichtsstandes im allgemeinen nur
A über jenen Gebieten vollstreckt werden, in denen die
5 Sterreichische Prozeßgesetzgebung in Kraft steht, also
ah alter der Tschechoslovakei, dem Gebiete der
and Nogen Landesregierung für Slowenien in Laibach
tel ©uitalien. Gegenüber dem Deutschen Reich
er ine Sonderregelung in Art. 25, Abs. 3, Z. 3, des
daran über Rechtsschutz und Rechtshilfe vorgesehen;
Gru nd 4 ist die Vollstreckung eines österreichischen auf
eörenb es Fakturengerichtsstandes erlassenen Urteils nur
zu über deutschen Reichsangehörigen und nur dann
USgeschlossen, wenn sie sich auf den Rechtsstreit nicht
“ngelassen haben.
dann dssprüche werden gegenüber der Tschecho-
sun . dem Gebiete der ehemaligen Landesregie-
Hal ür Slowenien in Laibach, ferner gegenüber
dies en allgemein vollstreckt; gegenüber Ungarn gilt
s led. hinsichtlich der Entscheidungen von Börsen-
Res nr rhchtem Im Verhältnisse zum Deutschen
Schied ist die Regelung verschieden. Handelt es sich um
Anongen richte, die vermöge einer besonderen staatlichen
— Fat = also ohne vorherigen Schiedsvertrag —
Sina scheidung privatrechtlicher Ansprüche zuständig
gleich © findet die Vollstredkung ihrer Entscheidungen
trages *n die gerichtlicher Urteile auf Grund des Ver-
dunge ü v6r Rechtsschutz und Rechtshilfe statt. Entschei-
berühe, von Schiedsgerichten, die auf einer Schiedsabrede
s Ariften sind dagegen nach den innerstaatlichen Vor-
Werden E. der beiden Staaten zu vollstrecken. Daher
Bericht ntscheidungen deutscher vereinbarter Schieds-
Seitigkei in Oesterreich nur nach Maßgabe der Gegen-
glei Qhaetn. d. h. in ‚demselben Umfange vollstreckt, wie
Reiche Österreichische Schiedssprüche im Deutschen
Verord ses Maß der Gegenseitigkeit wurde in einer
ausländiee. ‚unter Hinweis auf die die Vollstreckung
$5 42, er Schiedssprüche regelnden Bestimmungen der
ordnun ante und 1045 der deutschen Zivilprozeß-
die vor Se Smucht. Die Vollstreckung von Vergleichen,
Sich im V jedsgerichten geschlossen worden sind, richtet
Grades erhältnisse zum Deutschen Reich nach denselben
Selbe, zen „wie die Vollstreckung der Entscheidungen
dem Gr us dieser Scheidung der Schiedssprüche, je nach
Ste en Hand der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, das
Sondere cn hat, ergaben sich Schwierigkeiten, insbe-
geriches ge chi der Erkenntnisse der Börsenschieds-
Stän diel. denen durch das österreichische Gesetz in Zu-
die sie © und Verfahren eine Stellung eingeräumt ist,
den She lich zu Sondergerichten erhebt und von
Ubterscheig P Tichten der deutschen Börsen wesentlich
Sind der. Ka Verhandlungen zur Regelung dieser Fragen
Die T2Eit im Zuge.
bildere schenstaatliche Behandlung von Schiedssprüchen
ungen qbrigens auch den Gegenstand von Verhand-
Haatlichen Völkerbundes. Da schon nach der inner-
als Ex ) Österreichischen Gesetzgebung Schiedssprüche
5 vn “Kutionstitel den gerichtlichen Entscheidungen
ordnung vom 5. Oktober 1024, BGBL Nr. 374.
;Jeichgestellt sind ($ I, Z. 16 EO.), ist das Frgebnis
lieser Verhandlungen (Genfer Protokoll vom 24. Sep-
ember 1923, BGBL. Nr. 57 von 1928) für Oesterreich
waktisch von keiner Bedeutung, weil sie nur festlegen, was
ängst geltendes Recht ist. Der Entwurf eines weiteren
/ertrages, der auch die wechselseitige Vollstreckung aus-
ändischer Schiedssprüche vorsieht, ist noch nicht in Kraft
zetreten, Allerdings muß vom Österreichischen Stand-
yunkte darauf verwiesen werden, daß das erwähnte Ueber-
ankommen sich nur auf vereinbarte Schiedsgerichte
yezieht, daher zum Beispiel die durch Annahme
:ines Schlußbriefes usw. begründete Zuständigkeit
nes Österreichischen Börsenschiedsgerichtes — sofern
larin nicht eine Vereinbarung erblickt werden kann —
lem Wortlaute nach nicht umfassen wird.
Ueber die mit einzelnen Staaten getroffenen Verein-
arungen wäre folgendes zu bemerken: ‚
Durch die ersten Beschlüsse der Provisorischen National-
‚ersammlung wurde die Republik Oesterreich als ein
ı1euer Staat gegründet, der die Rechtsnachfolge nach der
ılten Monarchie ausdrücklich ablehnte. Die schwierige
\ufgabe, welche die österreichische Justizverwaltung hier
m lösen hatte, bestand darin, so schnell wie möglich
nen modus vivendi zu schaffen, um sodann an eine
(euordnung des Vertragssystems schreiten zu können.
liebei war die Regelung der Beziehungen zu den Nach-
olgestaaten mit Rücksicht auf die von früher ber be-
;tehenden engen wirtschaftlichen Beziehungen besonders
Iringlich, so dringlich, daß für langwierige diplomatische
/erhandlungen über neue Vereinbarungen die Zeit
ehlte. Es war daher für die ‚wirtschaftliche Lage Oester-
eichs von großer Wichtigkeit, daß bereits im Frühjahre
19 die tschechoslovakische Regierung und fast gleich-
eitig die damalige Landesregierung für Slowenien in
aibach die österreichischen Vorschläge auf Abgabe ganz
‚urzer Gegenseitigkeitserklärungen annahmen !). Dadurch
Tklärt sich die eigenartige Regelung, welche die Voll-
treckungsrechtshilfe gegenüber der Tschechoslovakei
‚efunden hat. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen
len beiderseitigen Regierungen wurde nämlich mit der
/ollzugsanweisung vom 8. April 1019, StGBl. Nr. 225,
‚estimmt, daß jene Vorschriften, die bis zum Zusammen-
»ruche der Monarchie die Vollstreckungsrechtshilfe
‚wischen Kroatien-Slawonien und den im Reichsrate ver-
retenen Königreichen und Ländern regelten?), im Ver-
ıältnisse zwischen der Republik Oesterreich und der
"schechoslovakei anzuwenden seien, obwohl seit dem
)msturze gegenüber Kroatien-Slawonien zufolge einer
Mitteilung der jugoslawischen Regierung die Gegenseitig-
seit auf dem Gebiete der Vollstreckkungsrechtshilfe nicht
nehr gewährleistet war, die bezeichneten Vorschriften
laher ihre Geltung verloren hatten, so daß durch diese
Vereinbarung eine nicht mehr in Kraft stehende Vor-
ichrift gegenüber einem anderen Staate für anwendbar
1) Bereits im März 1921 konnte das Bundesministerium für
Justiz den Gerichten zur Erleichterung der Uebersicht eine
Zusammenstellung von nicht weniger als 31 Vereinbarungen,
rlässen und sonstigen Verlautbarungen über den Rechtsverkehr
nit den Nachfolgestaaten in seinem Amtsblatte zur Verfügung
stellen.
’) Abschnitt B_ der Verordnung vom 13. Dezember 1897,
IGBL Nr. 285.