Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

erklärt wurde. Im gegenseitigen Verhältnisse zwischen 
Oesterreich und der Tschechoslovakei sind demnach alle 
im $ 1 EO. als F,xekutionstitel bezeichneten Akte und 
Urkunden gegenseitig vollstreckbar‘), wobei das Gericht, 
das die Entscheidung gefällt hat usw., die Exekution 
selbst bewilligen und das Gericht des anderen Staates 
um deren Vollzug ersuchen kann. Diese Form der 
Regelung ist wohl sehr einfach und hat sich durchaus 
bewährt, so’ daß der Vollstreckungsrechtshilfeverkehr 
zwischen Oesterreich und der Tschechoslovakei zu be- 
gründeten Klagen keinen Anlaß gibt. . 
Dieselbe Regelung wurde gegenüber dem Gebiete der 
ehemaligen Landesregierung für Slowenien in Laibach 
getroffen ?). Gegenüber Bosnien und der Herzegowina 
werden die Vorschriften weiter angewendet, die vor 
dem Umsturze in Kraft standen‘); sie gehen nicht ganz 
30 weit wie die eben erwähnten Bestimmungen. Gegen- 
über den anderen Teilen des Südslawischen Staates 
besteht derzeit keine Vollstreckungsrechtshilfe*). Gegen- 
über Ungarn wird das Vollstreckungsrechtshilfeüher- 
einkommen des Jahres 1914 weiter gehandhabt. Der 
Kreis der Fxekutionstitel ist etwas enger als in den oben- 
genannten Vorschriften, doch besteht auch hier die Mög- 
lichkeit, die Exekution durch einen Antrag bei dem 
Gerichte einzuleiten, von dem der Fxekutionstitel her- 
rührt, so daß die sprachlichen Schwierigkeiten für den 
Gläubiger ebenfalls entfallen. 
Ganz anders ist die Vollstreckungsrechtshilfe gegenüber 
italien geordnet. Der Vollstreckungsrechtshilfevertrag ®) 
fällt schon durch seine Kürze auf; er umfaßt einschließ- 
ich der Schlußbestimmungen neun ziemlich kurze Artikel, 
während zum Beispiel das Vollstreckkungsübereinkommen 
mit Ungarn deren 21 zählt, Er verbürgt die Vollstreckung 
von Entscheidungen und Verfügungen der Gerichte in 
Zivil- und Handelssachen sowie gerichtlicher Vergleiche, 
vollstreckbarer Notariatsakte und KFntscheidungen stän- 
diger oder gewählter Schiedsgerichte. Er regelt dagegen 
nicht die Finzelheiten des Verfahrens, das zur Voll- 
streckbarerklärung und schließlich zur Vollstreckung 
führt; hier gelten vielmehr die Gesetze des 
Landes, in dem das Verfahren anhängig ist. 
Diese Lücke hat zu verschiedenen Zweifeln Anlaß 
gegeben, deren Lösung durch mehrere Verlautbarungen 
im Amtsblatte der Justizverwaltung versucht wurde *). 
Mit Bulgarien wurde die weitere Anwendung des 
seinerzeit mit der österreichisch-ungarischen Monarchie 
ı Eine Ausnahme gilt — mit Rücksicht auf die valutarischen 
Veränderungen — für die im $ 1, Z.13 EO. bezeichneten voll- 
;treckbaten Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise über 
Abgaben, die sich auf die Zeit vor dem 1. Jänner 1923 be- 
ziehen (mag auch die Vorschreibung erst in einem späteren 
Zeitpunkt erfolgt sein). 
?) Vollzugsanweisung vom 14. April 1919, StGBl. Nr. 238. Mit 
der Verordnung vom 8, August 1921, BGBI. Nr. 457, wurden 
jedoch insbesondere die finanzbehördlichen Exekutionstitel von 
ler gegenseitigen Vollstreckung ausgenommen. 
3) Verordnung vom 15.Dezember 1897, RGBL Nr. 286, 
+) Ein rechtspolitischer Vertrag, der auch eine ziemlich um- 
fassende Rechtshilfe vorsieht, ist unterzeichnet, aber zur Zeit, 
Aa diese Zeilen geschrieben wurden, noch nicht ratifiziert, 
5 Vom 6. April (022, BGBI. Nr. 262 von 1024. 
» 1025, Seite 68, und 1926, Seite 50. 
zeschlossenen Rechtshilfevertrages vereinbart?), der in 
len Artikeln II bis 26 die Vollstreckung von Urteilen 
ınd gerichtlichen Vergleichen in Zivil- und Handels- 
‚achen — andere Fxekutionstitel, insbesondere Schieds- 
prüche und Notariatsakte kommen nicht in Betracht — 
ingehend regelt. Der Antrag auf Exekutionsbewilligung 
zann vom Gläubiger selbst oder durch Vermittlung des 
Zerichtes gestellt werden, von dem der Fxekutionstitel 
herrührt. Antrag und Beilagen müssen mit Veber- 
setzungen in der Sprache des ersuchten Staates ver‘ 
sehen sein, 
Im Verhältnisse zur Schweiz besteht Vollstreckungs- 
rechtshilfe nur gegenüber den Kantonen St. Gallen, 
Waadt und Zürich, und zwar nach Maßgabe der 
Zegenseitigkeit, so daß eine Vollstreckung gericht- 
icher Urteile (gegenüber dem Kanton Waadt auch 
zerichtlicher Vergleiche) in demselben Maße erfolgt, in 
Jem gleichartige österreichische Fxekutionstitel dort voll- 
streckt werden. Fine Ausdehnung der Vollstreckungs- 
‚echtshilfe auf das gesamte Gebiet der Schweiz und 
leren einheitliche Regelung bildete den Gegenstand von 
Verhandlungen, die auch zur Unterzeichnung eines Voll- 
;treckungsrechtshilfeübereinkommens geführt haben, doch 
st dieses noch nicht in Kraft getreten. Auf Grundlage 
ler Gegenseitigkeit wird auch gegenüber dem Fürsten- 
ume Liechtenstein Vollstreckungsrechtshilfe gewährt. 
Jin interessantes Uebereinkommen stellt endlich audı 
ler mit dem Deutschen Reiche geschlossene Vertrag 
ihber Rechtsschutz‘ und Rechtshilfe dar, der in den Ar- 
ikeln 19 bis 33 von der Zwangsvollstreckung handelt. Ob- 
vohl die österreichische Justizverwaltung mit Rücksicht 
ıuf die engen völkischen und wirtschaftlichen Beziehungen 
jeider Staaten schon bald nach dem Umsturze mit den 
/orarbeiten einsetzte, bedurfte es doch einer geraumer 
Zeit, bis alle Fragen hinreichend bereinigt werden 
xonnten; denn der Vertrag ist dadurch gekennzeichnet 
laß er die in den beiden Staaten über die Vollstreckung 
zusländischer Firkenntnisse geltenden Vorschriften ein- 
ınder anzugleichen sucht und so auf diesem Gebiete für 
Jesterreichh und das Deutsche Reich ein im wesent 
ichen gemeinsames und gleiches Recht schaflt. 
Der Kreis der vollstredbaren Urkunden umfaßt alle 
‚echtskräftigen Entscheidungen der bürgerlichen Gericht? 
n Streitsachen wie im Verfahren außer Streitsachcr 
ıhne Rücksicht auf die Benennung dieser EntscheidungeP 
erner die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche und 
Votariatsurkunden. Die Vollstreckung von Schieds- 
;prüchen wurde bereits an einer früheren Stelle be- 
;prochen. Der Antrag auf Exekutionsbewilligung ist vom 
‚etreibenden Gläubiger (also nicht‘ durch Vermittlung? 
les Gerichtes, von dem der Exekutionstitel herrührt) 
ınmittelbar bei dem zur Bewilligung der Zwangsvoll- 
;treckung zuständigen Gerichte zu stellen. Als soldıe5 
zommt in Oesterreich — abweichend von der allgemeine? 
Vorschrift des $82F.O. — das Bezirksgericht, im Deutscher 
Reiche das Amtsgericht in Betracht. Der vorherigen Fr- 
1) Jedoch mit Ausnahme des Schlußprotokolles zum 
Rechtshilfevertrage. In diesem war die Vollstreckung der auf 
Grund des Fakturengerichtsstandes ergangenen Urteile verein” 
art; die Vollstreckung solcher Entscheidungen ist somit ent” 
allen.
	        
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