Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Pachtkündigungen zeigte. Es handelt sich also im Pächter- 
schutz, ebenso wie im Mieterschutz; hauptsächlich um 
einen Schutz des Pächters gegen Zinssteigerung und 
Kündigung. Der Pächterschutz ist heute bereits im ge- 
wissen Sinne abgebaut; denn nach der letzten Pächter- 
schutzverordnung (BGBL. Nr. 180/1925) fallen Pacht- 
verträge, die nach dem 30. September 1924 abge- 
schlossen wurden, nicht mehr unter Pächterschutz; 
dafür gelten wieder die Bestimmungen des ABGB. Auf 
diese Weise besteht im Pachtwesen heute noch ein 
zeschützter Block aus älterer Zeit, der sich natürlich 
alljährlich verringert. Auf alle Neuverpachtungen findet 
der Pächterschutz keine Anwendung mehr. 
Geldausgeding-Erhöhungsgesetz und Pacht- 
vertragsänderungsgesetze. 
Allgemeine Aufwertungsbestimmungen sind in Oester- 
‚eich nicht erlassen worden. 
Im allgemeinen wird die Frage, ob und inwieweit der 
Släubiger neben dem Nennbetrage seiner Forderung 
noch weitere Leistungen verlangen kann, vom Gerichte 
nach den allgemein geltenden Bestimmungen beantwor- 
tet. Dabei unterscheidet die Praxis zwischen Unterhalts- 
forderungen und sonstigen Geldforderungen. Unterhalts- 
forderungen werden nicht als reine Geldforderungen 
angesehen; daher kann bei ihnen jederzeit eine Neu- 
bemessung des bereits zuerkannten Betrages begehrt 
werden, wenn er infolge Verringerung des Geldwertes 
zur Bestreitung des Unterhaltes nicht mehr ausreicht. 
Insbesondere wird Ansprüchen auf Gewährung privater 
Pensionen von den Gerichten in der Regel Unterhalts- 
>harakter zuerkannt. 
Hinsichtlich der reinen Geldforderungen ist 
namentlich das Gutachten des OGH. vom 8. März 
1923, SZ. :V/53, von Interesse. Hienach steht der OGH. 
auf folgendem Standpunkt: 
„1. Der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geld- 
schuld hat nach Handelsrecht Anspruch auf den Ersatz 
jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden 
wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes, der 
aus dem Verschulden des säumigen Schuldners entstan- 
den ist (Art. 283 HGB., $ 1205 ABGB.). Dem säumigen 
Schuldner, wenn er vorgibt, an der Erfüllung einer 
vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne 
Verschulden verhindert worden zu sein, obliegt der 
Beweis ($ 1208 ABGB.). 
2. Nach bürgerlichem Recht hat der Gläubiger diesen 
Anspruch nur im Falle der von ihm zu beweisenden 
bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des 
Schuldners ($ 1324 ABGB.), insbesondere auch im Falle 
siner auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeß- 
führung (siehe auch $ 408 ZPO.). 
3. Bei Forderungen auf eine Summe von Währungs- 
geld steht dem Gläubiger aus der Minderung der wirt- 
schaftlichen Kaufkraft dieser Summe ein Rechtsanspruch 
auf Ersatzleistung (abstrakter Schaden) nicht zu; ein 
Schadenersatzanspruch kann nur aus dem besonderen 
Tatbestande des einzelnen Falles (konkret) abgeleitet 
werden.” 
Die Gesetzgebung hat nur auf bestimmten Teilgebieten, 
wo das Festhalten an einem einmal geschlossenem Ver- 
trage schwere Unbilligkeiten im Gefolge hätte, einge- 
zriffen. Es handelt sich stets um Fälle einfachen Tat- 
yestandes, zum Teil mit Unterhaltscharakter, in denen 
lie Aufwertung nicht mit einer allzu starken Erschütte- 
ung des ganzen Wirtschaftslebens verbunden sein 
ann. So hat ein Bundesgesetz vom 27. Okbtober 1921, 
3GBL Nr. 508, die Erhöhung von Geldausgedingsleistun- 
‚en, die in bäuerlichen Uebergabsverträgen bedungen 
vorden waren, ermöglicht. Das bezeichnete Gesetz läßt 
ine angemessene Erhöhung der Geldleistungen oder 
Jleren Umwandlung in angemessene Naturalleistungen 
zu, soferne in einem vor dem I. Jänner 1920 .ab- 
zeschlossenen Vertrage über die Uebergabe einer land- 
der forstwirtschaftlichen Liegenschaft für den Ueber- 
zeber wiederkehrende Geldleistungen bedungen wurden, 
die nach dem erkennbaren Parteiwillen dem Uebergeber 
zanz oder teilweise die Deckung des Unterhaltes sichern 
sollten, diese Geldleistungen aber zur Bestreitung des 
lurch sie zu deckenden Bedarfes nicht mehr ausreichen. 
n gleicher Weise können Geldleistungen erhöht werden, 
lie vor dem I. Jänner 1920 in derselben Absicht einem 
»hemaligen, zum landwirtschaftlichen Gesinde gehörigen 
Dienstnehmer wegen seiner langjährigen, auf einer land- 
virtschaftlichen Liegenschaft geleisteten Dienste vertrags- 
näßig zugesichert wurden. Die Erhöhung ist gegebenenfalls 
ıuch mehrmals zulässig; nur kann nach einer Erhöhung 
än Antrag auf weitere Erhöhung nicht vor Ablauf von 
;echs Monaten nach der Rechtskraft des ersten Er- 
1öhungsbeschlusses gestellt werden. Ueber die Erhöhung 
antscheidet das Bezirksgericht im Verfahren außer 
streitsachen. © 
Fine ähnliche Regelung wie für das landwirtschaft- 
liche Gesinde hat für höhere land- und forstwirtschaft- 
iche Angestellte das Gesetz vom 6. Dezember 1922, 
3GBI. Nr. 880, betreffend die Erhöhung von Ruhe- und 
Versorgungsgenüssen ehemaliger land- und forstwirt- 
schaftlicher Dienstnehmer und ihrer Hinterbliebenen 
zehracht. 
Fin weiteres Teilgebiet für die Aufwertung sind lang- 
ristige Pachtverträge. Wurden Pachtverträge über 
and- oder forstwirtschaftliche Betriebe welcher Art 
'mmer, über einzelne landwirtschaftliche Grundstücke 
ıder über Eigenjagdberechtigungen vor dem I. Septem- 
er 1922 (Datum nach der Novelle vom 18. Juli 1924 
3GBI. Nr. 260) auf mehr als drei Jahre abgeschlossen 
ınd ist der vereinbarte Pachtzins nach der seit dem 
Vertragsabschluß eingetretenen Entwicklung der. Preise 
der aus dem Pachthbetriebe gewonnenen Erzeugnisse 
»der infolge Steigerung der auf dem Pachtgegenstande 
ıaftenden, den Verpächter treffenden öffentlich-recht- 
ichen Lasten  unverhältnismäßig niedrig, so kann nach 
Jem Bundesgesetze von 20. Dezember 1921, BGBl 
Nr. 746, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1924 
3GBL Nr. 260, der Verpächter, ungeachtet der ur” 
‚prünglichen Vereinbarung über die Höhe des Pacht- 
inses, auch während .der Zeit, für die ein bestimmter 
>achtzins vereinbart wurde, eine den Umständen des 
Talles angemessene Frhöhung des bedungenen Pacht- 
zinses verlangen. Das gleiche gilt von etwaigen Vertrag®“ 
bestimmungen, daß nach Ablauf des Pachtverhältnisse® 
Viehstücke, Gerätschaften, Futtermittel, Saatgutmenger 
der sonstige Betriebsmittel um einen ziffermäßig oder il 
ınderer Weise bestimmten Preis vom Pächter zu über“
	        
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