gehen oder vom Verpächter zu übernehmen sind, ebenso
Yon sonstigen Leistungen, die der Pächter auf Grund
des Pachtvertrages gegen ein ziffermäßig oder in an-
derer Weise bestimmtes Entgelt zugunsten des Verpäch-
ters nach Auflösung des Pachtverhältnisses vorzunehmen
hat, Die Entscheidung über solche Anträge obliegt
dem Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen.
Das Bundesgesetz vom 7. Juni 1922, BGBl. Nr. 343,
trifft ähnliche Bestimmungen für langfristige Pacht-
verträge über Handels-, Gewerbe- oder Industrieunter-
ehmungen mit Ausschluß von Eisenbahnbetrieben.
, Endlich ermöglichte das Familiengläubigergesetz
BGBL Nr. 543/1923) eine billige richterliche Erhöhung
gewisser Geldforderungen unter nahen Angehörigen.
Die Frist, innerhalb welcher Ansprüche aus diesem
Gesetze geltend gemacht werden konnten, ist im wesent-
lichen bereits abgelaufen.
In allen diesen Fällen handelt es sich, wie bereits betont
Wurde, darum, daß das starre Festhalten an einem Vertrage
dem - allgemeinen Rechtsbewußtsein widersprechende
Härten ergeben würde. Die bezeichneten Gesetze
°Tmöglichen die Herbeiführung angemessener Aende-
"Ungen.
Eigentumsvorbehalt und Anderes.
Dem Kreditbedürfnisse unserer Zeit verdankt die Voll-
“U8sanweisung vom 16. Juli 1920, über den Eigen-
‘Umsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen
nd die ergänzende Verordnung vom 11. August 1921
Ihre Enstehung. Durch die Verordnungen sollte die
Rechtsstellung des ausländischen Lieferers von Roh-
offen verbessert werden. Hienach können Verträge, in
denen jemand, der im Ausland seinen Wohnsitz (Sitz)
hat, Sich verpflichtet, einem Empfänger, der im Inland
Seinen Wohnsitz (Sitz) hat, Rohstoffe zum Zwecke der
Verarbeitung unter dem Vorbehalte des Eigentums an
dem Rohstoff und den daraus hergestellten Erzeugnissen
(US dem Ausland ins Inland zu liefern, in ein bestimmtes
Verzeichnis eingetragen werden. Das gleiche gilt, wenn
der Liefernde zwar im Inland seinen Wohnsitz (Sitz)
hat, aber den Rohstoff von jemandem, der im Ausland
SCinen Wohnsitz (Sitz) hat, mit der Verpflichtung be-
70gen hat, sich das Eigentum an dem Rohstoff und den
da raus hergestellten Erzeugnissen vorzuhbehalten. Wo
NG solche Eintragung vorgenommen wurde, ist mangels
ANderweitiger Vereinbarung der Eigentumsvorbehalt am
Rohstoff auch für die Dauer der Verarbeitung wirksam
ne TStreckt sich auf die aus dem Rohstoff hergestellten
1 %Cugnisse, einschließlich der darin verarbeiteten, früher
| Verarbheiter gehörigen Stoffe. |
io 1 Geldentwertung und die damit zunehmende Ver-
15. Jung des Kredites führte zur Erlassung des BG. vom
in Juli 1024, BGBL Nr. 252, das die gesetzlichen Zinsen
HP ürgerlichen Rechtssachen von 5 auf 10% und in
a SIssachen von 6 auf 12% erhöhte. Das Gesetz
der htigt die zuständigen Minister, je nach der A
Weiten haftlichen Verhältnisse die gesetzlichen Tine
Mächr %U erhöhen oder herabzusetzen. Von dieser Fr
2 Üigung wurde bereits mit der Verordnung vom
. August 1926, BGBI. Nr. 252, im Sinne einer Herahsetzung
;ebrauch gemacht. Hienach betragen die gesetzlichen
"insen gegenwärtig in hürgerlichhen Rechtssachen 7%
ınd in Handelssachen 0%.
Aus der Kriegszeit hat die Republik die Stundungs-
‚orschriften übernommen und. mit der VA. vom 20. Juni
9190, StGBL Nr. 322, zusammengefaßt, neu verlauthart.
zegen Beschlüsse auf Bewilligung oder Verweigerung
ler Stundung findet im Gegensatze zu den ursprüng-
ichen Bestimmungen gemäß P, I der Verordnung vom
15. April 1923, BGBl. Nr. 233, der Rekurs an das Gericht
I. Instanz statt. Stundung kann jeweils auf ein Jahr ge-
vährt werden. Die Stundungsvorschriften haben heute
ıur mehr in Orten eine gewisse Bedeutung, in denen
‚or dem Kriege in einer Auslandswährung Kredit ge-
zeben und genommen wurde.
Grundverkehr.
Im Jahre 1915 führte die Erkenntnis, daß im Interesse
ıer Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes wirk-
‚ame Maßnahmen gegen Güterschlächterei
zetroffen werden müssen, zur Erlassung einer Verordnung,
vonach die Vebertragung des Eigentums an einem
and- oder forstwirtschaftlichem Grundstücke von der
Zustimmung der Grundverkehrskommission abhängt. Im
ahre 1919 wurde diese Verordnung mit entsprechenden
\bänderungen und Ergänzungen in Gesetzesform ge-
zleidet, es wurde das Grundverkehrsgesetz vom 13. De-
ember 1910, StGBl. Nr. 583, erlassen. Der wesentliche
nhalt des Gesetzes ist, daß die Uebertragung des
igentums und die Einräumung des Fruchtnießungs-
echtes an einem ganz oder ‘ teilweise dem land- oder
orstwirtschaftlichen Betriebe gewidmeten Grundstücke
lurch Rechtgeschäft unter Lebenden nur mit Zu-
timmung der Grundverkehrskommission
uläßig ist. Das gleiche gilt von der Verpachtung solcher
srundstücke auf mehr als 6 Jahre und von der Ver-
»achtung von Grundstücken, die dem forstwirtschaft-
ichen Betriebe gewidmet sind, überhaupt. Wird die Zu-
;timmung der Grundverkehrskommission versagt, so ist
das Rechtsgeschäft ungültig.
Auch bei der Zwangsversteigerung eines land- oder
orstwirtschaftlichen Grundstückes sind, wenn sich gegen
lie Person des Erstehers Bedenken ergeben, vom Ge-
ücht vor Ausfertigung des Beschlusses über die
;rteilung des Zuschlages die Gemeinde und die
Aittlerstelle zu benachrichtigen, damit diese oder ein
‚on ihnen namhaft gemachter Bieter das Grundstück um
das Meisthot erwerben können. Grundverkehrskom-
nissionen bestehen bei jedem Bezirksgerichte;. sie sind
zemischte Kommissionen mit einem Richter als Vor-
itzenden. Als Rechtsmittelinstanzen bestehen in den
„andeshauptstädten Grundverkehrs-Landeskommissionen.
zemerkenswert ist die Bestimmung des $ 21 des Grund-
‚erkehrsgesetzes, wonach der Verkäufer eines Grund-
;tückes, auf das die Vorschriften des Gesetzes Anwen-
lung finden, vom Vertrage zurücktreten kann,
solange der Kaufvertrag nicht in einverleibungsfähiger
Form beurkundet worden ist.
Urheberrecht.
Auf dem Gebiete des Urheberrechtes hat die Republik
Desterreich wertvolle Arbeit geleistet. Art. 230, Abs. 1.