Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

gehen oder vom Verpächter zu übernehmen sind, ebenso 
Yon sonstigen Leistungen, die der Pächter auf Grund 
des Pachtvertrages gegen ein ziffermäßig oder in an- 
derer Weise bestimmtes Entgelt zugunsten des Verpäch- 
ters nach Auflösung des Pachtverhältnisses vorzunehmen 
hat, Die Entscheidung über solche Anträge obliegt 
dem Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen. 
Das Bundesgesetz vom 7. Juni 1922, BGBl. Nr. 343, 
trifft ähnliche Bestimmungen für langfristige Pacht- 
verträge über Handels-, Gewerbe- oder Industrieunter- 
ehmungen mit Ausschluß von Eisenbahnbetrieben. 
, Endlich ermöglichte das Familiengläubigergesetz 
BGBL Nr. 543/1923) eine billige richterliche Erhöhung 
gewisser Geldforderungen unter nahen Angehörigen. 
Die Frist, innerhalb welcher Ansprüche aus diesem 
Gesetze geltend gemacht werden konnten, ist im wesent- 
lichen bereits abgelaufen. 
In allen diesen Fällen handelt es sich, wie bereits betont 
Wurde, darum, daß das starre Festhalten an einem Vertrage 
dem - allgemeinen Rechtsbewußtsein widersprechende 
Härten ergeben würde. Die bezeichneten Gesetze 
°Tmöglichen die Herbeiführung angemessener Aende- 
"Ungen. 
Eigentumsvorbehalt und Anderes. 
Dem Kreditbedürfnisse unserer Zeit verdankt die Voll- 
“U8sanweisung vom 16. Juli 1920, über den Eigen- 
‘Umsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen 
nd die ergänzende Verordnung vom 11. August 1921 
Ihre Enstehung. Durch die Verordnungen sollte die 
Rechtsstellung des ausländischen Lieferers von Roh- 
offen verbessert werden. Hienach können Verträge, in 
denen jemand, der im Ausland seinen Wohnsitz (Sitz) 
hat, Sich verpflichtet, einem Empfänger, der im Inland 
Seinen Wohnsitz (Sitz) hat, Rohstoffe zum Zwecke der 
Verarbeitung unter dem Vorbehalte des Eigentums an 
dem Rohstoff und den daraus hergestellten Erzeugnissen 
(US dem Ausland ins Inland zu liefern, in ein bestimmtes 
Verzeichnis eingetragen werden. Das gleiche gilt, wenn 
der Liefernde zwar im Inland seinen Wohnsitz (Sitz) 
hat, aber den Rohstoff von jemandem, der im Ausland 
SCinen Wohnsitz (Sitz) hat, mit der Verpflichtung be- 
70gen hat, sich das Eigentum an dem Rohstoff und den 
da raus hergestellten Erzeugnissen vorzuhbehalten. Wo 
NG solche Eintragung vorgenommen wurde, ist mangels 
ANderweitiger Vereinbarung der Eigentumsvorbehalt am 
Rohstoff auch für die Dauer der Verarbeitung wirksam 
ne TStreckt sich auf die aus dem Rohstoff hergestellten 
1 %Cugnisse, einschließlich der darin verarbeiteten, früher 
| Verarbheiter gehörigen Stoffe. | 
io 1 Geldentwertung und die damit zunehmende Ver- 
15. Jung des Kredites führte zur Erlassung des BG. vom 
in Juli 1024, BGBL Nr. 252, das die gesetzlichen Zinsen 
HP ürgerlichen Rechtssachen von 5 auf 10% und in 
a SIssachen von 6 auf 12% erhöhte. Das Gesetz 
der htigt die zuständigen Minister, je nach der A 
Weiten haftlichen Verhältnisse die gesetzlichen Tine 
Mächr %U erhöhen oder herabzusetzen. Von dieser Fr 
2 Üigung wurde bereits mit der Verordnung vom 
. August 1926, BGBI. Nr. 252, im Sinne einer Herahsetzung 
;ebrauch gemacht. Hienach betragen die gesetzlichen 
"insen gegenwärtig in hürgerlichhen Rechtssachen 7% 
ınd in Handelssachen 0%. 
Aus der Kriegszeit hat die Republik die Stundungs- 
‚orschriften übernommen und. mit der VA. vom 20. Juni 
9190, StGBL Nr. 322, zusammengefaßt, neu verlauthart. 
zegen Beschlüsse auf Bewilligung oder Verweigerung 
ler Stundung findet im Gegensatze zu den ursprüng- 
ichen Bestimmungen gemäß P, I der Verordnung vom 
15. April 1923, BGBl. Nr. 233, der Rekurs an das Gericht 
I. Instanz statt. Stundung kann jeweils auf ein Jahr ge- 
vährt werden. Die Stundungsvorschriften haben heute 
ıur mehr in Orten eine gewisse Bedeutung, in denen 
‚or dem Kriege in einer Auslandswährung Kredit ge- 
zeben und genommen wurde. 
Grundverkehr. 
Im Jahre 1915 führte die Erkenntnis, daß im Interesse 
ıer Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes wirk- 
‚ame Maßnahmen gegen Güterschlächterei 
zetroffen werden müssen, zur Erlassung einer Verordnung, 
vonach die Vebertragung des Eigentums an einem 
and- oder forstwirtschaftlichem Grundstücke von der 
Zustimmung der Grundverkehrskommission abhängt. Im 
ahre 1919 wurde diese Verordnung mit entsprechenden 
\bänderungen und Ergänzungen in Gesetzesform ge- 
zleidet, es wurde das Grundverkehrsgesetz vom 13. De- 
ember 1910, StGBl. Nr. 583, erlassen. Der wesentliche 
nhalt des Gesetzes ist, daß die Uebertragung des 
igentums und die Einräumung des Fruchtnießungs- 
echtes an einem ganz oder ‘ teilweise dem land- oder 
orstwirtschaftlichen Betriebe gewidmeten Grundstücke 
lurch Rechtgeschäft unter Lebenden nur mit Zu- 
timmung der Grundverkehrskommission 
uläßig ist. Das gleiche gilt von der Verpachtung solcher 
srundstücke auf mehr als 6 Jahre und von der Ver- 
»achtung von Grundstücken, die dem forstwirtschaft- 
ichen Betriebe gewidmet sind, überhaupt. Wird die Zu- 
;timmung der Grundverkehrskommission versagt, so ist 
das Rechtsgeschäft ungültig. 
Auch bei der Zwangsversteigerung eines land- oder 
orstwirtschaftlichen Grundstückes sind, wenn sich gegen 
lie Person des Erstehers Bedenken ergeben, vom Ge- 
ücht vor Ausfertigung des Beschlusses über die 
;rteilung des Zuschlages die Gemeinde und die 
Aittlerstelle zu benachrichtigen, damit diese oder ein 
‚on ihnen namhaft gemachter Bieter das Grundstück um 
das Meisthot erwerben können. Grundverkehrskom- 
nissionen bestehen bei jedem Bezirksgerichte;. sie sind 
zemischte Kommissionen mit einem Richter als Vor- 
itzenden. Als Rechtsmittelinstanzen bestehen in den 
„andeshauptstädten Grundverkehrs-Landeskommissionen. 
zemerkenswert ist die Bestimmung des $ 21 des Grund- 
‚erkehrsgesetzes, wonach der Verkäufer eines Grund- 
;tückes, auf das die Vorschriften des Gesetzes Anwen- 
lung finden, vom Vertrage zurücktreten kann, 
solange der Kaufvertrag nicht in einverleibungsfähiger 
Form beurkundet worden ist. 
Urheberrecht. 
Auf dem Gebiete des Urheberrechtes hat die Republik 
Desterreich wertvolle Arbeit geleistet. Art. 230, Abs. 1.
	        
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