Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

des Staatsvertrages von St. Germain verpflichtete 
Oesterreich, dem Revidierten Berner Uebereinkommen 
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst bei- 
zutreten. Die Arbeiten, die in Oesterreich schon lange 
Zeit im Gange waren, um den Anschluß vorzubereiten, 
mußten daher beschleunigt werden. Es handelte sich im 
wesentlichen darum, das österreichische Urheberrechtsge- 
setz auf das Maß des Schutzes zu heben, das im Berner 
Urheberrechtsübereinkommen zwingend vorgeschrieben 
ist. Besonders wichtig war die Neuregelung des 
Schutzes gegen Uebersetzung. Nach dem 
früheren österreichischen Rechte stand dem Urheber 
der Uebersetzungsschutz nur zu, wenn er sich das 
Uebersetzungsrecht ausdrücklich vorbehalten hatte, sonst 
nur unter der Voraussetzung, daß die vorbehaltene Ueber- 
setzung binnen drei Jahren nach dem Erscheinen des 
Werkes vollständig herausgegeben worden ist und auch 
dann nicht länger als durch fünf Jahre nach der recht- 
mäßigen Herausgabe der vorbehaltenen Uebersetzung. 
Das Berner Uebereinkommen schreibt dagegen den 
Schutz gegen Uebersetzung so lange, und zwar ohne 
weitere Förmlichkeiten, vor, als an dem Originalwerke 
ein Urheberrecht besteht. Am 13. Juli 1920 ist die Ur- 
heberrechtsnovelle parlamentarisch verabschiedet worden, 
und kurz darauf, mit Wirksamkeit vom I. Oktober 1920, 
ist Österreich dem Berner Urheberrechtsübereinkommen 
beigetreten (StGBl. Nr. 435/1920). Auch sonst ließ man sich 
die Ausgestaltung der internationalen urheberrechtlichen 
Beziehungen angelegen sein. So ist Oesterreich im Jahre 
1923 dem Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo 
beigetreten und steht, da der Beitritt von Argentinien 
anerkannt worden ist, seither in einem urheberrecht- 
lichen Gegenseitigkeitsverhältnis zu Argentinien. Die 
durch den Krieg unterbrochenen urheberrechtlichen 
Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von 
Amerika wurden wieder hergestellt und die Zurück- 
ziehung der Kriegsdekrete der Vereinigten Staaten er- 
wirkt. Auch haben die Vereinigten Staaten mit Kund- 
machung vom IM. März 1025 die Gegenseitigkeit zu 
Oesterreich hinsichtlich des Schutzes der mechanischen 
Rechte als gegeben anerkannt (vgl. die österreichische 
Kundmachung vom 17. Juni 1925, BGBl Nr. 191). Die 
Beschlüsse der internationalen Urheberrechtskonferenz 
in Rom vom Mai 1928 machen eine weitere Abänderung 
und Ergänzung des Urhebergesetzes notwendig. Aller 
Voraussicht nach wird man sich diesmal nicht mit einer 
einfachen Novellierung begnügen, sondern trachten, 
im Finvernehmen mit dem Deutschen Reiche ein für 
jlieses und Oesterreich gemeinsames neues Urheber- 
‚echtsgesetz zu schaffen. 
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- 
schaften. 
Die wirtschaftliche Entwicklung hat es mit sich gebracht, 
Jaß unser Genossenschaftsgesetz vom Jahre 1873 sich 
ıach dem Umsturze als in mancher Beziehung veraltet 
srwies. Abhilfe schaffte die Genossenschaftsgesetznovelle 
020 (Gesetz vom 15. Juli 1920, StGBl. Nr. 328). Die 
Jeuerungen sind im wesentlichen folgende: 
. Bei der sich steigernden Bedeutung der Konsum- 
‚ereine in der ersten Nachkriegszeit zeigte sich, daß 
lie Haftung der Genossenschafter mit einem weiteren 
Zetrage in der Höhe des gezeichneten Geschäftsanteiles 
Jer Entwicklung der Konsumvereine hinderlich war. Es 
vurde daher eine neue Haftungsform eingeführt :. „Die 
Jenossenschaft mit Geschäftsanteilshaftung“, wobei der 
Zeschäftsanteil mindestens K 50.— betragen muß (heute 
‚ufolge $ 29, Abs. 2, Goldbilanzgesetz S 10.—). Die Mit- 
zlieder solcher Genossenschaften haften nur mit dem 
Zeschäftsanteile selbst, aber nicht noch mit 
nem weiteren Betrage. Generalversammlungsbeschlüsse 
auf Umwandlung der Haftungsart oder Herabsetzung 
ler Haftung oder der Geschäftsanteile werden aus- 
Jrücklich zulässig erklärt. 
2. Bei Genossenschaften mit sehr großer Mitglieder- 
zahl ist die Abhaltung der Gerieralversammlung oft 
ıchwer möglich, weil dafür ein ausreichend großer Raum 
'ehlt. Das neue Gesetr läßt daher, entsprechend einer schon 
orher vom OCH. vertretenen Auffassung, bei Genossen- 
‚chaften mit mehr als 1000 Mitgliedern zu, daß an die 
3telle der Generalversammlung eine Versammlung 
von Delegierten tritt. 
3. Fine ausdrückliche Bestimmung ermöglicht mehreren 
<onsumvereinen den Zusammenschluß, ohne ihre 
"iegenschaften vergebühren zu müssen, soferne nur der 
Zeschäftsbetrieb statutenmäßig auf die Mitglieder be- 
schränkt ist. 
Die Verordnung vom 10. März 1023, BGBl 
Ir. 135, sieht Erleichterungen für die Bekanntmachung 
‚on Fintragungen in das Genossenschaftsregister vor 
Zunächst genügt stets die einmalige Einschaltung; 
‚ei Raiffeisenkassen und anderen kleinen landwirtschaft- 
ichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften kan! 
ferner die Bekanntmachung in öffentlichen Blättern über- 
aaupt entfallen und statt dessen lediglich ein Anschlag 
an der Amtstafel der Gemeinden vorgenommen werden; 
auf die sich die Wirksamkeit der Genossenschaft erstreckt- 
ZIVILGERICHTLICHES VERFAHREN 
Von Sektionschef Dr. Hermann. 
Österreich hatte aus der Vorkriegszeit ein stolzes Erbe 
übernommen. Nach sorgsamster. Vorbereitung war im 
Jahre 18098 mit beispielloser Energie und Zielbewußtheit 
die neue Zivilprozeßordnung, das geniale Werk unseres 
großen Franz Klein, ins Leben gesetzt worden. 
Österreich war dadurch mit einem Schlage in die vor- 
derste Reihe der Kulturnationen gerückt, die über eiß 
modernes, mit allen von der Wissenschaft geforderte? 
Garantien ausgestattetes Verfahren verfügte. Der Ruf 
des österreichischen Prozesses verbreitete sich denn audh 
bald über die Reichsgrenzen und viele Staaten sandtel 
Studienkommissionen, um seine Vorzüge an Ort und
	        
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