des Staatsvertrages von St. Germain verpflichtete
Oesterreich, dem Revidierten Berner Uebereinkommen
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst bei-
zutreten. Die Arbeiten, die in Oesterreich schon lange
Zeit im Gange waren, um den Anschluß vorzubereiten,
mußten daher beschleunigt werden. Es handelte sich im
wesentlichen darum, das österreichische Urheberrechtsge-
setz auf das Maß des Schutzes zu heben, das im Berner
Urheberrechtsübereinkommen zwingend vorgeschrieben
ist. Besonders wichtig war die Neuregelung des
Schutzes gegen Uebersetzung. Nach dem
früheren österreichischen Rechte stand dem Urheber
der Uebersetzungsschutz nur zu, wenn er sich das
Uebersetzungsrecht ausdrücklich vorbehalten hatte, sonst
nur unter der Voraussetzung, daß die vorbehaltene Ueber-
setzung binnen drei Jahren nach dem Erscheinen des
Werkes vollständig herausgegeben worden ist und auch
dann nicht länger als durch fünf Jahre nach der recht-
mäßigen Herausgabe der vorbehaltenen Uebersetzung.
Das Berner Uebereinkommen schreibt dagegen den
Schutz gegen Uebersetzung so lange, und zwar ohne
weitere Förmlichkeiten, vor, als an dem Originalwerke
ein Urheberrecht besteht. Am 13. Juli 1920 ist die Ur-
heberrechtsnovelle parlamentarisch verabschiedet worden,
und kurz darauf, mit Wirksamkeit vom I. Oktober 1920,
ist Österreich dem Berner Urheberrechtsübereinkommen
beigetreten (StGBl. Nr. 435/1920). Auch sonst ließ man sich
die Ausgestaltung der internationalen urheberrechtlichen
Beziehungen angelegen sein. So ist Oesterreich im Jahre
1923 dem Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo
beigetreten und steht, da der Beitritt von Argentinien
anerkannt worden ist, seither in einem urheberrecht-
lichen Gegenseitigkeitsverhältnis zu Argentinien. Die
durch den Krieg unterbrochenen urheberrechtlichen
Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von
Amerika wurden wieder hergestellt und die Zurück-
ziehung der Kriegsdekrete der Vereinigten Staaten er-
wirkt. Auch haben die Vereinigten Staaten mit Kund-
machung vom IM. März 1025 die Gegenseitigkeit zu
Oesterreich hinsichtlich des Schutzes der mechanischen
Rechte als gegeben anerkannt (vgl. die österreichische
Kundmachung vom 17. Juni 1925, BGBl Nr. 191). Die
Beschlüsse der internationalen Urheberrechtskonferenz
in Rom vom Mai 1928 machen eine weitere Abänderung
und Ergänzung des Urhebergesetzes notwendig. Aller
Voraussicht nach wird man sich diesmal nicht mit einer
einfachen Novellierung begnügen, sondern trachten,
im Finvernehmen mit dem Deutschen Reiche ein für
jlieses und Oesterreich gemeinsames neues Urheber-
‚echtsgesetz zu schaffen.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften.
Die wirtschaftliche Entwicklung hat es mit sich gebracht,
Jaß unser Genossenschaftsgesetz vom Jahre 1873 sich
ıach dem Umsturze als in mancher Beziehung veraltet
srwies. Abhilfe schaffte die Genossenschaftsgesetznovelle
020 (Gesetz vom 15. Juli 1920, StGBl. Nr. 328). Die
Jeuerungen sind im wesentlichen folgende:
. Bei der sich steigernden Bedeutung der Konsum-
‚ereine in der ersten Nachkriegszeit zeigte sich, daß
lie Haftung der Genossenschafter mit einem weiteren
Zetrage in der Höhe des gezeichneten Geschäftsanteiles
Jer Entwicklung der Konsumvereine hinderlich war. Es
vurde daher eine neue Haftungsform eingeführt :. „Die
Jenossenschaft mit Geschäftsanteilshaftung“, wobei der
Zeschäftsanteil mindestens K 50.— betragen muß (heute
‚ufolge $ 29, Abs. 2, Goldbilanzgesetz S 10.—). Die Mit-
zlieder solcher Genossenschaften haften nur mit dem
Zeschäftsanteile selbst, aber nicht noch mit
nem weiteren Betrage. Generalversammlungsbeschlüsse
auf Umwandlung der Haftungsart oder Herabsetzung
ler Haftung oder der Geschäftsanteile werden aus-
Jrücklich zulässig erklärt.
2. Bei Genossenschaften mit sehr großer Mitglieder-
zahl ist die Abhaltung der Gerieralversammlung oft
ıchwer möglich, weil dafür ein ausreichend großer Raum
'ehlt. Das neue Gesetr läßt daher, entsprechend einer schon
orher vom OCH. vertretenen Auffassung, bei Genossen-
‚chaften mit mehr als 1000 Mitgliedern zu, daß an die
3telle der Generalversammlung eine Versammlung
von Delegierten tritt.
3. Fine ausdrückliche Bestimmung ermöglicht mehreren
<onsumvereinen den Zusammenschluß, ohne ihre
"iegenschaften vergebühren zu müssen, soferne nur der
Zeschäftsbetrieb statutenmäßig auf die Mitglieder be-
schränkt ist.
Die Verordnung vom 10. März 1023, BGBl
Ir. 135, sieht Erleichterungen für die Bekanntmachung
‚on Fintragungen in das Genossenschaftsregister vor
Zunächst genügt stets die einmalige Einschaltung;
‚ei Raiffeisenkassen und anderen kleinen landwirtschaft-
ichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften kan!
ferner die Bekanntmachung in öffentlichen Blättern über-
aaupt entfallen und statt dessen lediglich ein Anschlag
an der Amtstafel der Gemeinden vorgenommen werden;
auf die sich die Wirksamkeit der Genossenschaft erstreckt-
ZIVILGERICHTLICHES VERFAHREN
Von Sektionschef Dr. Hermann.
Österreich hatte aus der Vorkriegszeit ein stolzes Erbe
übernommen. Nach sorgsamster. Vorbereitung war im
Jahre 18098 mit beispielloser Energie und Zielbewußtheit
die neue Zivilprozeßordnung, das geniale Werk unseres
großen Franz Klein, ins Leben gesetzt worden.
Österreich war dadurch mit einem Schlage in die vor-
derste Reihe der Kulturnationen gerückt, die über eiß
modernes, mit allen von der Wissenschaft geforderte?
Garantien ausgestattetes Verfahren verfügte. Der Ruf
des österreichischen Prozesses verbreitete sich denn audh
bald über die Reichsgrenzen und viele Staaten sandtel
Studienkommissionen, um seine Vorzüge an Ort und