Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Stelle kennenzulernen. Ganz besonders imponierend 
wirkte die Schnelligkeit des österreichischen Verfahrens. 
Der Prozeß hatte damit viel von seinen Schrecken ver- 
loren und vermochte erst dadurch, die ihm zukommende 
Wirtschaftliche Funktion ganz zu erfüllen. Die Erschei- 
qm der ersten Nachkriegsjahre aber waren geeignet, 
zn „Prozeß in bedenkliche Verwicklungen zu stürzen, 
“ünächst wurden die Gerichte von der jahrelang zurück- 
Schaltenen Flut der Rechtssachen überströmt. Dann 
nn die großen wirtschaftlichen Umwälzungen im 
Nnern, die ungeregelten Rechtsbeziehungen zu den 
achfolgestaaten, insbesondere aber die in immer wil- 
ren Sprüngen fortschreitende Geldentwertung die 
Null vieler neuer Prozesse. In diesen Redchtsstreiten 
nie die schwierigsten, ganz neuen Rechtsfragen zu 
vn den, die Gesetzgebung konnte mit ihrer Lösung 
den < eichen Schritt halten. Am verhängnisvollsten für 
Geld ang des Prozesses erwies sich das stete Sinken des 
Ü wertes, Die sichere Aussicht, durch Hinausschieben 
©s Urteiles einen Geldgewinn zu erzielen, der die auf- 
ten Prozeßkosten jedenfalls überstieg, war ein 
Preis ı. Anreiz für den Schuldner, den Prozeß um jeden 
ua in die Länge zu ziehen. Die Prozeßtätigkeit wies 
um Zeiten eine ganz neue Struktur auf. Die Ver- 
we ste waren verschwunden, die mutwilligsten 
Behau-, ungen wurden vorgebracht, bewußt unrichtige 
fichtu ptungen aufgestellt, verschiedene prozessuale Ein- 
zug ngen, wie das Ablehnungsrecht, der Rechtsmittel- 
zu ehren in mißbräuchlicher Weise ausgenützt, alles 
Gan m Endzwedcke, um den Prozeß in seinem normalen 
la SE 7 stören. Das Beweisverfahren nahm ungebühr- 
Wohns: Zeit in Anspruch, Viele der Zeugen hatten. ihren 
hil feber in dem Neuausland, die internationalen Rechts- 
erst Lchungen waren noch ungeordnet und konnten 
> "gan Schritt für Schritt, durch neue Abmachungen 
dis de y So bot auch die Berufung auf auslän- 
Gelege on eine willkommene und oft ausgenützte 
endlich dan Zeit zu gewinnen. Hatte sich der Gläubiger 
—— uch alle Hindernisse hindurch in den Besitz 
or | Xe utionstitels gesetzt, so mußte er den Leidens- 
denn N (; xckutionsverfahren von neuem beschreiten, 
in Ihe a da blieb kein prozessuales Mittel unversucht, 
Vers Al ie F rüchte seines Sieges zu verkümmern. Die 
den takt feierte Triumphe. Die Gerichte stan- 
auch die e Treiben ziemlich machtlos gegenüber, denn 
der Pan beste Prozeßordnung hat ein loyales Verhalten 
Hemen, eien zur Voraussetzung und bietet unlauteren 
der  Prozen zumal in Zeiten allgemeiner Verschlechterung 
vers härf. sitten, Raum genug zu Winkelzügen. Dazu 
heimgek N sich die Personalnot, Die aus dem Felde 
keit ". rten Richter, jahrelang ihrer beruflichen Tätig- 
Neuen Vorban konnten sich nicht so rasch wieder in die 
Überstir erhältnisse einleben und mit der Flut der sich 
Vollends zenden Gesetze vertraut machen. Der Nachwuchs 
und Prag St hart mitgenommen, es mußten Studien- 
Bemäß der 8serleichterungen gewährt werden, die natur- 
Ünanzielle Stand der Ausbildung herabdrückten. Die 
Bezwun © Bedrängnis des jungen Staates, die ihm auf- 
Sehen den an Ersparungsmaßregeln, brachten einen weit- 
Anforde bbau von Richtern und Kanzleikräften. Die 
Richte Tungen für die Versehung verantwortungsvoller 
TPosten konnten nicht auf der früheren Höhe er- 
ıalten werden, wozu nicht wenig beitrug, daß infolge der 
nmöglichkeit der beliebigen Verschiebung des Personals 
wicht immer der richtige Mann an seine Stelle gesetzt 
verden konnte. Die allgemeine wirtschaftliche Not lastete 
‘uch schwer auf den Richtern, eine Flucht zu den 
yjesser dotierten Stellen der Privatwirtschaft oder in 
len freien Beruf der Anwaltschaft machte sich bemerk- 
»ar. Die Richter sahen sich unversehens mitten in den 
virtschaftlichen Existenzkampf, den damals. die ganze 
jeamtenschaft führte, versetzt; die latente Spannung, 
lie aus diesem Grunde das Verhältnis von Richtern und 
ustizverwaltung beherrschte, gereichte der Arbeitsfreudig- 
zeit gewiß nicht zum Vorteile. 
Nur wenn alle diese Verhältnisse voll gewürdigt 
verden, kann man den Geist der Novellengesetz- 
zebung, die alsbald nach dem Kriege einsetzte, richtig 
inschätzen. Die reinen Werterhöhungen, die ja nur 
ine natürliche Folge des sinkenden Geldwertes waren, 
onnten natürlich nirgends einer ernsthaften Anfechtung 
»jegegnen, wenn auch über das Ausmaß vielleicht nicht 
mmer volles Einverständnis herrschte. Auch manche 
Jeuerungen, wie das Kurzschriftprotokoll, erfreuten sich 
‚on Anfang an allgemeiner Billigung, andere, denen zuerst 
ıait Mißtrauen begegnet wurde, haben durch die weitere 
"ntwicklung ihre Rechtfertigung gefunden. 
Wenn es gestattet ist, schon jetzt, nach dem verhältnis- 
näßig kurzen Bestande der gesetzgeberischen Maßnahmen, 
in Urteil über ihren Erfolg abzugeben, so kann wohl 
nit Genugtuung und :;ohne Überhebung festgestellt wer- 
len, daß die Hilfeleistung den beabsichtigten Zweck 
ılcht verfehlt hat. Der Zivilprozeß zeigt wieder sein 
zjewohntes Gepräge, die Ausschreibungsfristen über- 
chreiten nicht das vorgeschriebene Ausmaß, die Rück- 
tände sind aufgearbeitet, die Auswüchse der Prozeß- 
ührung zurückgedrängt, die Vorzüge des österreichischen 
'rozesses, insbesondere seine Schnelligkeit, kommen 
vieder zur Geltung. Auch im Fxekutionsverfahren 
‚errscht trotz der noch immer zu beobachtenden Steige- 
ung des Anfalles Ordnung. Dieser Erfolg kann wohl 
nit der Beunruhigung versöhnen, die durch die rasch 
ıufeinanderfolgenden, zuletzt schon recht scheel auf- 
zenommenen Novellen in die Rechtspflege gebracht 
vurde; sie haben sich rasch eingelebt und 
ind heute ununterscheidbarer Bestandteil des ganzen 
Zesetzes. 
Ihre Bezeichnung führen die Prozeßnovellen zum 
iberwiegenden Teile nach der schon vor dem Kriege 
ım 1. Juni 1914 erlassenen (später die „Erste” genannten) 
Gerichtsentlastungsnovelle”, Dieses auf dem Weg des 
;taatsnotrechtes ergangene Gesetz hat — fast möchte 
nan sagen prophetischen Geistes — die harte Belastungs- 
»robe, denen die Gerichte nur allzubald ausgesetzt sein 
;ollten, durch zwei dem geltenden Prozeßrechte bis- 
ıer ganz fremde Einrichtungen ausgeglichen: einmal 
lurch die Finrichtung einer Finzelrichterorganisation 
»eim Gerichtshofe und dann durch eine Beschränkung 
les Revisionszuges. An beide Einrichtungen haben die 
päteren Novellen angeknüpft und sie weiter ausgebaut, 
\ndere, die Kanzleitechnik fördernde Maßnahmen der 
'rsten Gerichtsentlastungsnovelle, die auf Anregungen 
{es erfahrenen Praktikers Dr. Loebell fußten, konnten 
hre Brauchbarkeit erst später, als das Massengeschäft
	        
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