Full text : 10 Jahre Wiederaufbau

der Ausgestaltung, die sie im Jahre 1914 gefunden
hatte — wieder festgesetzt. Dieser Betrag wurde durch
die Fünfte GENov. auf S 1000.— erhöht. Die Revisions-Brenze
 stellt somit die einzige Streitgrenze dar, die
hinter der Vollvalorisierung noch beträchtlich zurückbleibt,
 und es ist daher verständlich, daß im Entwurfe
der Sechsten GENov. auch hier eine weitere Hinauf-Setzung
 — nach den derzeitigen Vorschlägen auf
S 3000.— — angestrebt wird. Eine Revisionsbeschränkung
anderer Art wurde übrigens durch die Vierte GENov.
für Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhält-Nissen,
 auf welche die Bestimmungen über den Schutz
der Mieter Anwendung finden, eingeführt, indem hier
die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Be-Tufungsgerichtes
 nur aus dem in $ 503, Z. 4, ZPO. ge-"annten
 Grunde (unrichtige rechtliche Beurteilung) und
überdies nur dann zulässig sein soll, wenn ihre Zulassung
 im Urteile des Berufungsgerichtes ausdrücklich
aUsgesprochen ist.

4. Sonstige Wertgrenzen.
Hier sind vor allem die Geld-, Ordnungs- und
Mutwillensstrafen, die von den Gerichten im
pürgerlichen Verfahren verhängt werden, zu nennen
hre Erhöhung setzt erst mit der Dritten GENov. ein
and fand in der Fünften GFENov. damit ihren Abschluß,
U die Kronenbeträge der Zivilprozeßordnung mit dem
Sleichen Nennbetrage in Schillingbeträge umgewandelt
Wurden (100, 200 und 600 Schilling). Kine Valorisie-8
 hat demnach nicht stattgefunden... Der von der
pre Srung im Zusammenhange mit der Bekämpfung der
ma g öschikane gestellte Antrag, wenigstens das Höchstar
 Mutwillensstrafen mit“ S 1000.— festzusetzen,
fahr, © vom Parlamente abgelehnt. Im Fxekutionsverden
 " kommen, abgesehen von dem noch zu besprechen-Or
 ES Seminlnum für Dienstnehmer, Wertgrenzen
der Ha $251, Z.6, Fxekutionsfreiheit von Rohmaterialien
Unpfs andwerker und Kleingewerbetreibenden, in $ 330
a ändbarkeit von Ausgedingen und in. den $$ 354
N 355 Zwangsstrafen. Alle diese Beträge sind auf
dog “ntsprechende Höhe gebracht worden, hlieben jehinter
 der vollen Aufwertung zurück.

5. Neue Gerichtsstände.
Du $ 7a JN. in der Fassung der Zweiten GLNov.
c Hohn Schon angeführt, zur Entscheidung der mit der
rei es Klage verbundenen vermögensrechtlichen Ehetichter
 eiten ohne Rücksicht auf deren Wert den FEinzelüber
 di berufen und damit die aus den Bestimmungen
nisse 16 sachliche Zuständigkeit sich ergebenden Hinderiedo
 ae Verbindung ($ 227 ZPO.) beseitigt. Da sich
timm der angestrebten Verbindung auch die Bestellen.
 nn üher die örtliche Zuständigkeit in den Weg
Lücke anne hat die Dritte GENov. die vorhandene
Demn nn eine Ergänzung des $ 76 JN. ausgefüllt.
Trenn, ı gehören auch die mit der Scheidungs-‘ oder
Drücke SSklage verbundenen vermögensrechtlichen Anstand
 © aus ‚dem Eheverhältnisse vor den Ehegerichtsleihen
 un für die bezirksgerichtliche Kompetenz ver-Chekla
 nur solche Unterhaltsstreitigkeiten, die nicht mit
gen verbunden sind. ($ 49, Z 2a, JN.)

5. Mittel zur Verstärkung der Prozeßenergie.
Je stärker die eingangs geschilderten Verfalls-»rscheinungen
 im Prozesse auftraten, desto
;chärfere Mittel trachtete die Gesetzgebung ihnen
»>ntgegenzusetzen; doch zeigte sie dabei immer
veises Maßhalten. Sie verschmähte Mittel, die nur
lann Berechtigung gehabt hätten, wenn man von vorneı1erein
 mit einer ewigen Dauer der anormalen Zustände
ätten rechnen müssen. Als schließliche Bereicherungen
ler Prozeßordnung können gebucht werden:
a) $ 48, Abs. 1, ZPO. Kostenfolge für die Partei,
lie schuldhaft tatsächliche Anführungen oder Beweisınbietungen
 verspätet vorbringt;
b) $ 142, Abs. I, ZPO. Der Partei, welche zur Verängerung
 einer Frist oder zur Erstreckung einer Tagjatzung
 Anlaß gibt, kann auch von Amts wegen
der Ersatz der hiedurch dem Gegner verarsachten
 Kosten auferlegt werden.
c) $ 243 ZPO. Die Vorschrift über den Inhalt der
(lagebeantwortung wurde in ganz ähnlicher Weise aufzebaut
 wie $ 226 für die Klage, um dem Mißbrauch der
berreichung rein formeller, [sogenannter leerer Klage-‚eantwortungen
 steuern zu können. ;
d) $ 273 ZPO. Besteht der in der Klage geltend
semachte Gesamtanspruch aus mehreren einzelnen
\nsprüchen,. die rechtlich oder tatsächlich eine gewisse
jelbständigkeit aufweisen, so soll das Gericht nicht
zenötigt sein, über jeden einzelnen Anspruch, wenn er
m Verhältnis zum Gesamtanspruch unbedeutend ist, so
ange zu verhandeln, bis dessen Bestand oder Nicht-»estand
 außer Streit gestellt ist, sondern das Gericht
;oll das Recht haben, vermöge seiner Souveränität,
»:benso wie nach dem bisherigen Absatze I des $ 273,
ıuch bei Mangel von Beweisen die Kntscheilung
 zu fällen. Auf diese Weise kann schikanöser
’rozeßführung und Rechthaberei, die um einer geringügigen
 Differenz wegen die KErledigung des ganzen
’rozeßes aufhalten will, entgegengetreten werden.
Einige weitere Abwehrmittel gegen Schikane und Ver-‚;<hleppung,
 die wohl unbedenklich und mit Nutzen
ıätten der Prozeßordnung einverleibt werden können,
ıat das Parlament abgelehnt; dazu zählt, abgesehen von
ler schon angeführten Weigerung, die Obergrenze für
lie im Gesetze vorgesehenen Mutwillensstrafen herauf-‚usetzen,
 die Zurückweisung des Vorschlages, auch für
ıutwillige Anrufung der II. Instanz Strafen einzuführen.
erner blieb der Versuch erfolglos, den $ 408 ZPO.
ıber die Gewährung eines Entschädigungsbetrages an
lie siegende Partei wegen mutwilliger Prozeßführung
‚uszugestalten; es zeigt sich darin die vom Standpunkte
'er Rechtsstaatsidee wohl verständliche, aber vielleicht
och etwas übertriebene Tendenz, die staatlichen Rechtsflegeeinrichtungen
 der Bevölkerung unter allen Umstänlen
 zugänglich zu halten. Wenig hegreiflidch erscheint
‚uch der Widerstand gegen das Bestreben, die mit der
\usübung des Ablehnungsrechtes verbundenen Miß-»räuche
 auszuschalten. Endlich wäre in diesem Zusammen-1aange
 ein zweifellos auch heute noch aktueller, vom
ustizausschuß abgelehnter Vorschlag der Dritten GENov.
u erwähnen. Um der im Beweisverfahren gebotenen
;elegenheit zu Verschleppungen entgegenzuwirken,
            
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