Full text : 10 Jahre Wiederaufbau

gesprochen werden kann. Der danach nur bis zu einem
gewissen Existenzmaximum ansteigende exekutionsfreie
Betrag bewegte sich 1922 bei Inkrafttreten der Exekutionsnovelle
 zwischen K 200.000.— und K 1,000.000.—, und
ist durch die zwischenzeitig erlassenen Vorschriften
gegenwärtig auf S 1200.— bis S 3200.— gebracht. Das
Fxistenzmaximum von S 3200.— wird bei einem Diensteinkommen
 von S 4800.— erreicht. 6. Begünstigung der
Fxekution für Unterhalt und gewisse öffentlich-rechtliche
Ansprüche durch Erniedrigung des Existenzminimums
‘Hälfte des normalen).
Mit dem Exekutionsverfahren befaßt sich dann erst
wieder die Fünfte GFNov., als mit dem außerordentlichen
 Anschwellen der FExekutionssachen auch
verschiedene Mißstände, insbesondere unlautere Verschleppungsmanöver,
 kraß zu Tage traten. Von der
mandherseits verlangten Einführung der vorläufigen Vollstreckbarkeit
 konnte sich die Regierung zwar die erhoffte
Besserung nicht erwarten; dazu konnten die Erfahrungen
mit der in Österreich früher zugelassenen vorläufigen
Vollstreckbarkeit zweitinstanzlich bestätigter Urteile nicht
ermutigen. Um dem Gläubiger gegen Verluste zu
schützen, die sich aus der übermäßigen Hinausschiebung
der FExekution ergeben, schien es ausreichend, ihm
—- gegen Leistung einer Sicherheit — auch auf Grund

STRAFRECHT UN

Von .der Glaserschen Strafprozeßreform im Jahre
1873 bis zum Ausbruch des Weltkrieges hat sich das
österreichische Strafrecht und Strafprozeßrecht — wenn
man die Entwürfe, die nicht Gesetz geworden sind, außer
Betracht läßt — nur wenig weiter entwickelt. Erst gegen
Ende des Krieges und nach dem Zusammentritt des
Parlamentes setzte mit dem Gesetze vom 21. März 1018
über die Tilgung der Verurteilung eine kräftigere Reformbewegung
 ein, die an die Grundprobleme des Strafrechtes
 rührte und seit der Neuordnung des Staatswesens
im Oktober 1918 nach und nach das Antlitz der österreichischen
 Strafgesetzgebung wesentlich veränderte. Die
wichtigsten Marksteine auf diesem Wege bilden für das
materielle Strafrecht die Abschaffung der Todesstrafe
 im ordentlichen Verfahren durch das Gesetz vom
3. April 19190, die Einführung des bedingten Strafnachlasses
 und der bedingten Entlassung durch
das Gesetz vom 23. Juli 1920, das Preßgesetz vom
7. April 1922 und das Gesetz über die Behandlung
junger Rechtsbrecher vom Jahre 1928; für das Strafprozeßrecht
 aber die Einführung der Schöffengerichte
 durch das Gesetz vom 15. Juni 1920 und die
Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit durch
das Gesetz vom 15. Juli. desselben Jahres. An diese
Hauptreformen reiht sich eine Anzahl kleinerer Novellen.
Im: folgenden ist der wesentliche Inhalt der wichtigsten
dieser neuen Gesetze kurz dargestellt.
I. Die Gesetze strafrechtlichen Inhaltes.
i.. Die Abschaffung der Todesstrafe im
ordentlichen Verfahren. Bis zu dem Gesetze vom

3icht rechtskräftiger Urteile I. oder II. Instanz die Exe-<ution
 zur Sicherstellung ohne Gefahrbescheinigung einzuräumen
 (neuer $ 371a EO.).
Fndlich hat ein abseits gelegenes Gesetz, das sogenannte
Verwaltungsersparungsgesetz vom 26. März 1926, BGBl.
Nr. 76, durch eine organisatorische Neuschaftung ‚im
?xekutionsverfahren Bedeutung erlangt. Nach dem ervähnten
 Gesetze können bei bestimmten Gerichten
Sruppen einfacher, gleichförmig wiederkehrender richtericher
 Geschäfte der Zwangsvollstreckung besonlers
 vorgebildeten Kanzleiorganen zur selb-;tändigen
 und selbstverantwortlidien Erledizung
 übertragen werden. Von dieser Ermächtigung
vurde mit der Verordnung vom 20. Juli 1926, BGBl.
Nr. 218, für das Exekutionsgericht Wien Gebrauch
zemacht. Der darin liegende Schritt zum deutschen
Zerichtsvollzieherwesen hat manche theoretische
Anfechtung erfahren, hat sich aber in der Praxis voll
oewährt. Die Justizverwaltung strebt daher begreiflicherweise
 nach einer weiteren Ausdehnung dieses, höherwertige
 Kräfte sparenden Systems und vielleicht liegt
darin der Keim zu der Entwicklung, daß auch in
anderen Verfahrensgebieten der Typus des mittleren,
mit einem selbständigen Wirkungskreise ausgestatteten
3eamten Eingang findet.

D STRAFPROZESS

3. April 19109 war die Todesstrafe in Österreich — nadı
‚orübergehender Abschaffung im josefinischen Strafzesetzbuche
 vom Jahre 1787 — die ordentliche Strafe für
len Mord und den räuberischen Totschlag, für einzelne
Arten des Hochverrates, der Brandlegung und einiger
ınderer gemeingefährlicher Verbrechen, sowie endlich
ür eine Reihe von Militärverbrechen. In dieser Funktion
ıls ordentliche Strafe hat sie das erwähnte Gesetz durd!
lie Strafe des lebenslangen Kerkers ersetzt. Unverändert
ind aber die Bestimmungen geblieben, wonach dann;
wenn bestimmte Verbrechen in gefahrdrohender Weise
ım sich greifen, für diese Verbrechen das standrechtiche
 Verfahren mit der Wirkung angeordnet werden
zann, daß hei diesen Verbrechen an die Stelle der ordentichen
 Strafe die Todesstrafe tritt. In dieser Anwendung besteht
 die Einrichtung der Todesstrafe auch noch im geltenden
5sterreichischen Recht. Allerdings ist, seit die Republik
sterreich besteht, ein standrechtliches Verfahren noch
jiemals angeordnet worden. Der Grundsatz aber, daß
lie Todesstrafe im ordentlichen Verfahren abge“
schafft ‚ist, ist nachträglich auch noch in das Bundes-Verfassungsgesetz
 aufgenommen worden (Art. 85 BVG-)
;o daß die Todesstrafe als ordentliches Strafmittel nu!
unter den erschwerten Bedingungen einer VerfassungSs
änderung wieder eingeführt werden könnte.
2. Das Gesetz über die bedingte Verur”
teilung vom 23. Juli 1920, Das Gesetz über die be
dingte Verurteilung regelt nicht nur, wie man nach seine”
Titel anzunehmen versucht sein könnte, die bedingt“
Verurteilung, sondern auch die vorläufige Entlassung 7
oeide Einrichtungen waren dem österreichischen Red
bis dahin unbekannt — und enthält außerdem Bestimmur”“
            
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