Full text : 10 Jahre Wiederaufbau

wollte man den Richter berechtigen, auch von Amts wegen
für die Durchführung eines angebotenen Beweises eine
Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Verhandlung
 ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme
 fortzusetzen wäre. Diese Bestimmung wurde
als ein zu starker Eingriff in das Beweisrecht der Parteien
gestrichen.
7. Tatbestand.
Die auf Verlangen vieler Praktiker beschlossene sogenannte
 „Abschaffung“ des Tatbestandes ($ 417 ZPO.),
in Wahrheit die bloße Beseitigung der Vorschrift des
Gesetzes über die äußerliche Sonderung von Tatbestand
und Entscheidungsgründen, hat seinerzeit viel Aufregung
hervorgerufen. Ja die Regierung selbst war in ihren
Vorschlägen so unsicher, — was sich auch in einem viel
bemerkten Wechsel ihrer Auffassung in den Begründungen
 zur Dritten und Vierten GENov. offenbart, — daß
sie sich einen Weg zur Wiedereinführung der früher
geltenden Vorschriften vorbehalten zu müssen glaubte,
(Art. X, Abs. 2, der Vierten GENov.) Die Regierung
hat von diesem Vorbehalt bisher keinen Gebrauch
gemacht — und dies aus gutem Grunde. Denn man
kann feststellen, daß sich die Gerichte fast allgemein ‘die
ihnen gebotene Erleichterung zunutze machten; man
‘rifft kaum noch Urteile mit gesondertem Tatbestand.
Trotzdem wird niemand, ebensowenig wie vom Strafurteile,
 behaupten können, daß das heutige Zivilurtei)
logischen Anforderungen weniger entspricht als früher,
daß es an Verständlichkeit eingebüßt hat und die Überprüfung
 erschwert. Dabei ist der große Fortschritt gemacht
worden, daß ausdrücklich ausgesprochen wurde, das
Urteil müsse die vom Gerichte vorgenommenen Feststel-‚ungen
 erkennen lassen; diese wichtige Grundregel
unseres Prozesses war bisher nur mittelbar aus den
Bestimmungen über das Berufungsverfahren zu erschließen.
Fin notwendiger Bestandteil der vereinten Begründung
bleiben die von der Partei in der Hauptsache gestellten
Anträge, endlich müssen, um den Bereich der Rechtskraftwirkung
 abstecken zu können, die Tatsachen, worauf
 sich der Anspruch gründet, angegeben werden. Die
Erfahrung hat gezeigt, daß auch das auf diese Weise
verfaßte Urteil seine Funktion als Abschluß des Prozesses
und zugleich Grundlage für das Rechtsmittelverfahren
klaglos erfüllen kann.

8. Kurzschriftprotokoll.
Finen ganz gewaltigen und auch von keiner Seite
bestrittenen Fortschritt bedeutet die Einfühung des
Kurzschriftprotokolls. Erst diese Protokollierungsart
sicherte die wahre Mündlichkeit, sie ist aus dem Geiste
unserer Prozeßordnung geboren. Die Anwendung der
Kurzschrift zur Protokollierung war in gewissem Umfange
schon im $ 280 ZPO. für die Beweisaufnahme ‘(nach der
Fragebeantwortung für die ganze mündliche Verhandlung)
vorgesehen. Nach der Ausgestaltung des $ 212 ZPO.
(Zweite GENov.) kann nunmehr das auf dem üblichen
Formblatte begonnene Protokoll jederzeit auf Anordnung
 des Vorsitzenden und nach seinen Angaben
Diktat) in Kurzschrift fortgesetzt werden.
Binnen drei Tagen nach Schluß der Tagsatzung hat
der Schriftführer eine Übertragung in Vollschrift herzustellen.
 Die Partei kann die Zustellung einer Abschrift

‚egehren oder in die Vollschrift Einsicht nehmen. Es
;teht ihr frei, binnen drei Tagen wegen Fehler der
Ybertragung, nicht aber wegen unrichtiger Aufnahme,
- dies kann nur sofort nach dem Diktat des Vorjitzenden
 erfolgen — mündlich oder schriftlich Wider-;pruch
 erheben; hinsichtlich der Prüfung des Inhaltes
des Protokolles sind die Parteien auf die Verhandlung
selbst angewiesen.
Daß die Gesetzgebung mit diesen Vorschriften das
Zichtige getroffen hat, beweist die rasche und allgemeine
/erbreitung der neuen Protokollierungsart, sie kommt
ler prompten Abwicklung der Verhandlung zustatten;
Gericht und Parteien gewinnen Zeit und die Rechtsnittelinstanz
 wird nicht durch das Entziffern schwer les-»arer
 Schriften aufgehalten. Das früher so gefürchtete
Protokollierungsstadium, das lähmend auf den Gang der
Yerhandlung wirkte, fügt sich jetzt mühelos und, ohne
laß der Faden der Verhandlung abgerissen werden
nüßte, ein.
Fine zweite Erleichterung der Protokollierung, die
heoretisch allerdings manche Anfechtung fand, wurde
zleichzeitig durch die Bestimmung getroffen, daß der
Schriftführer der‘ Verhandlung oder Beweisaufnahme nur
vährend bestimmter Zeitabschnitte anzuwohnen brauche.
Dadurch wird also das Gericht ermächtigt, den Schriftührer
 erst dann beizuziehen, wenn die Diktatarbeit
‚eginnt. Durch diese Möglichkeit wird etwas zur Mildeung
 des, insbesondere auf dem Lande sehr oft beklag-‚en.
 Schriftführermangels beigetragen.

9. Mündliche Berufungsverhandlung.
Ein wechselvoller Kampf schwankte um die mündliche
Berufungsverhandlung. Namentlich als die Oberlandesgeichte
 unter der Geschäftslast zusammenzubrechen drohten,
wurde ernstlich an eine fakultative Aufhebung der
Zerufungsverhandlung gedacht. Die eingebrachten Gezetzesvorschläge
 beschränkten sich aber schließlich darauf,
 nur den freiwilligen Verzicht auf die Verhandlung
zu begünstigen. Der erste, im Entwurfe der Dritten
SENov. gestellte Antrag, daß der Verzicht schon dann
ınzunehmen sei, wenn der einseitigen Verzichtserklärung
les Berufungswerbers nicht widersprochen werde, wurde
'm Parlament abgelehnt. Die Fünfte GENov. nimmt den
Verzicht an, wenn keine der Parteien ausdrücklich die
Z7erhandlung beantragt hat.

10. Sonstige Verfahrensvereinfachungen.
Hier können angeführt werden:
a) $ 149 ZPO. Sind die Tatsachen, die das Wiedersinsetzungsbegehren
 begründen sollen, beim Gerichte
ffenkundig, so kann das Gericht ohne Durchführung
einer Verhandlung über den Antrag entscheiden.
b) $ 183 ZPO. Die Prozeßleitungsbefugnis des Vorsitzenden
 wird dadurch erweitert, daß er, falls bereitS
eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung abgehalten
 wurde, auch ohne einen vom Senat gefaßterP
Beweisbeschluß die Vernehmung eines Zeugen dur®
einen ersuchten Richter veranlassen kann. Diese Befugnis
erstreckt sich nur auf die mittelbare Beweisaufnabm®
also nicht auf Zeugen, die voraussichtlich in der mündächen
 Verhandlung zu vernehmen sein werden, und Sic
tritt erst dann ein, wenn der Sachstand durch eine Ver“
            
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