Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

SibMothek des Institut 
ur Weltwirtschaft 7” 
ichtung des Gefangenhauses des Jugendgerichtes ver- 
punden, das bestimmt ist zur Anhaltung von jugend- 
chen Untersuchungsgefangenen und jugendlichen Straf- 
3efangenen mit kürzerer Strafdauer. Hier wurde im 
Strafvollzuge der Gedanke der Besserung und 
Erziehung in den Vordergrund gestellt; durch 
Körperliche Ertüchtigung, entsprechend anregende Be- 
Schäftigung, Unterricht und Seelsorge, Vorträge aus allen 
‚eslichen Gebieten des Wissens wird auf die jugend- 
a Strafgefangenen eingewirkt, um sie zu nützlichen 
pucdern der menschlichen Gesellschaft zu machen. Am 
f Ziehungswerke beteiligen sich in selhstlosester Weise 
Teiwillige Mitarbeiter, darunter Pädagogen, 
Gelehrte, Künstler. Die Erziehungserfolge sind sehr 
Uireulich, sie sind nur beeinträchtigt durch die kurze 
N Auer der Anhaltung und durch die ungünstigen 
OZialen Verhältnisse, welche die Sicherstellung einer 
ja Prechenden Arbeit und Beschäftigung nach der Ent- 
chen oft nicht in wünschenswerter Weise ermög- 
alone hat also Österreich 7 Strafanstalten — die 
ul an anstalten in Garsten, Graz, Göllersdorf, Stein 
and auben, ‚die Jugendstrafanstalt in Kaiser-Ebersdorf 
Sam die Weiberstrafanstalt in Wiener-Neudorf — zu- 
fee mit einem Belagraum für 3820 Gefangene, 
gerichelin Gerichtshofgefängnisse (landes- und kreis- 
3700 Ge Gefangenhäuser) mit einem Belagraum für 
häuse efangene und 215 bezirksgerichtliche Gefangen- 
die Sn Mit einem Belagraume für 4200 Gefangene. Über 
hofaefa nd esbewegung der Gefangenen in den Gerichts- 
>“ längnissen und Strafanstalten sei folgendes an- 
geführt : 
00 Tagesstand an Strafgefangenen betrug im Juni 
im Man Ptühr 5000, im Juni I919 5800, stieg auf 10.400 
Aal 1922 und sank dann allmählich; er betrug im 
suchu 928 ungefähr 5000. Der Tagesstand an Unter- 
im Tan gefangenen, der im Juni 1914 ungefähr 1100 und 
in Tan I919 ungefähr 2400 betragen hat, stieg auf 4000 
betru nner 1920, um dann rasch wieder zu sinken. Er 
auch 4 April 1928 ungefähr 1320. Berücksichtigt man 
sich fü le bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser, so ergibt 
L Tür alle Haftanstalten folgender Gesamtstand: Am 
Strafgefe, 1923 2378 Untersuchungsgefangene und 10.540 
Zefan angene und am 1. Jänner 1928 1719 Untersuchungs- 
Im Ede und 5501 Strafgefangene. 
in den Hepunkte des Umsturzes waren die Verhältnisse 
Die Hafes anstalten nach keiner Richtung befriedigend. 
Ungezief Täume waren vielfach verlaust und voll von 
herahgekn die Gefangenen selbst unterernährt und 
Cetzen den Dem, die Kleidung bestand oft nur aus 
ZwWirn ai selbst der zur Ausbesserung notwendige 
Wäsche 1Cht beschafft werden konnte, Leib- und Bett- 
schle Aa nur in ganz ungenügender Anzahl und in 
Winterme, Zustande vorhanden. Dazu kam noch in den 
Stunden un Kälte und Mangel an Licht in den Abend- 
an den ‚4 es, wie wohl noch in Erinnerung, allgemein 
Pine Be Nötigen Brenn- und Beleuchtungsstoffen mangelte. 
Im Ge “Serung dieser Verhältnisse trat sobald nicht ein. 
hültrjsee eil, die Not wurde noch ärger und die Ver- 
Weiter. den Haftanstalten verschlechterten sich noch 
Anstei,_ Hazu kam ein plötzliches außerordentliches 
gen des Gefangenenstandes und damit eine außer- 
wrdentliche Überfüllung der Haftanstalten. Der Gefan- 
‚jenenstand in den Strafanstalten und Gerichtshofgefäng- 
äüssen, der im Juni 1914 ungefähr 5000 und im Juni 
919 ungefähr 5800 betragen hatte, erreichte im Juni 1921 
ereits die außerordentliche Höhe von 0500. Die in- 
olge der Entbehrungen ohnehin äußerst bedenkliche 
stimmung der Gefangenen machte sich in Aus- 
chreitungen größeren Umfanges und in Massenauf- 
shnungen Luft, deren Hauptursache in der mangelhaften 
/erpflegung, der Ungezieferplage und in der Überfüllung 
zelegen war. 
Das Gesetz vom 4. Fehruar 1919, StGBl. Nr. 80, über 
lie Berechnung der Haftzeit während der Dauer der 
‚erschlechterten Ernährungsverhältnisse, suchte, von dem 
sedanken ausgehend, daß das den Gefangenen durch 
lie Lebensmittelnot aufgezwungene Fasten als Straf- 
zerschärfung zu werten und demgemäß die Dauer der 
ırteilsmäßigen Haft abzukürzen sei, diesen Verhältnissen 
iechnung zu tragen, indem es bestimmte, daß hei Frei- 
ıeitsstrafen von mehr als 3 Monaten die seit I. Juli 1915 
n Strafhaft oder in einer auf die Strafe angerechneten 
Intersuchungs- oder Verwahrungshaft zugebrachte Zeit 
Oo zu berechnen ist, daß 2 Tage als 3 Tage und 2 voll- 
tändig in Kinzelhaft zugebrachte Tage, die nach $ 4 des 
»esetzes vom I. April 1872, RGBI. Nr. 43, bei Berech- 
ıung der Haft als 3 Tage gelten, doppelt ‚gezählt werden. 
/on der Wohltat des Gesetzes wurden jedoch aus Rück- 
icht auf die öffentliche Sicherheit, um zu verhindern, 
laß eine große Anzahl gemeingefährlicher Verbrecher 
vorzeitig die Gelegenheit erhält, ihr gemeinschädliches 
‚reiben zu erneuern, rückfällige Verurteilte 
ıusgeschlossen, die nach der Art und den Beweg- 
zründen ihrer strafbaren Handlungen, nach ihrem 
ebenswandel und ihrer Aufführung nach der Tat und 
vährend der Strafhaft für die Sicherheit der Person und 
les Eigentums besonders gefährlich sind. Tatsächlich 
»gendeten infolge dieses Gesetzes zahlreiche Straf- 
zefangene vorzeitig ihre Strafen. Die rückfälligen, für 
lie Sicherheit der Person und des Eigentums besonders 
z;efährlichen Strafgefangenen, auf die das Gesetz keine 
\nwendung fand, sahen in der erwähnten Beschränkung 
les Gesetzes eine ihrer Ansicht nach unbegründete Härte 
ınd Unbill; sie waren es, welche die oberwähnten Aus- 
;chreitungen und Massenauflehnungen anzettelten, 
In dem Maße, in dem sich die Lebensbedingungen der 
3Zevölkerung überhaupt besserten, besserten sich auch 
lie Verhältnisse in den Haftanstalten. Der Gefangenen- 
tand sank wieder, die Justizverwaltung hatte die Mög- 
ichkeit, den Gefangenen wieder eine ausreichende 
Y/erpflegung zu geben. Es lag daher kein Bedenken 
or, mit I. Juli 1921, dem Tage, an dem die Bestim- 
nungen des Gesetzes vom 23. Juli 1920, StGBl. Nr. 373, 
iber die bedingte Entlassung in Kraft traten, das Gesetz 
iber die begünstigte Berechnung der Haftzeit während 
ler Dauer der verschlechterten Ernährungsverhältnisse 
zußer Kraft treten zu lassen, so daß also vom 1. Juli 1921 
ın die Haftzeit nicht mehr begünstigt angerechnet wird. 
Diese Aufhebung der Haftkürzung mit 1. Juli 1921 emp- 
anden viele Gefangene, insbesondere diejenigen, die mit 
ner baldigen Beendigung der Strafe gerechnet hatten, 
ıls Härte und erwarteten, daß an deren Stelle nur 
ine Einrichtung treten könne, die ihnen in anderer,
	        
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