wenn möglich noch milderer Form wieder einen nahezu
regelmäßigen Nachlaß eines bedeutenden Teiles ihrer
Strafe gewähren müsse. Dieser Erwartung entsprach nun
allerdings die mit dem Tage der Aufhebung des Haft-
kürzungsgesetzes in Kraft getretene Finrichtung der
bedingten Entlassung nicht; sie konnte ihr auch
nicht entsprechen, da Sinn und Wesen beider Einrich-
tungen ganz verschieden sind.
Im April 1922 wurde auf Grund eines Gutachtens
des Physiologischen Institutes der Universität
Wien eine neue Vorschrift für die Verpflegung
der Gefangenen in den Gerichtshofgefängnissen und
Strafanstalten erlassen, die eine vollkommen ausreichende
Verpflegung der Gefangenen gewährleistet. Nach dieser
Vorschrift besteht die Kost der gesunden Gefangenen
aus Brot, einem warmen Frühstück, dem Mittagessen und
dem Nachtmahl; der Nährwert der Kost hat in den
Gerichtshofgefängnissen und in der Weiberstrafanstalt
täglich 2300 Reinkalorien, inden Männerstrafanstalten und
in der Jugendstrafanstalt täglich 2550 Reinkalorien bei
einer Fiweißzufuhr von 65 g und einer Gewichtsmenge
von 2000 g zu betragen, wobei für jeden Gefangenen
durchschnittlich täglich 150 g Kochmehl, 30 g Fett und
2 g Zucker, ferner wöchentlich 100 g Fleisch (in ge-
kochtem Zustand ohne Knochen) zu verwenden sind und
die Brotmenge ‚in den Gerichtshofgefängnissen und in
der Weiberstrafanstalt täglich 450, in den Männerstraf-
anstalten und in der Jugendstrafanstalt täglich 550 g
beträgt. Gefangenen, die schwer arbeiten, werden Kost-
zubußen gewährt, deren Höhe sich nach der Arbeit
richtet.
Die Einführung dieser vollkommen ausreichenden Ver-
pflegung machte es möglich, die seinerzeit nur als Kriegs-
maßnahme gedachte Gestattung der Finbringung von
uebensmitteln durch Angehörige der Gefangenen wieder
abzuschaffen. Dies war um so mehr geboten, als diese
Gestattung mit zahlreichen Unzukömmlichkeiten (Schwin-
deleien unter den Gefangenen, Finschmuggeln unerlaubter
Gegenstände, Erpressungen der Gefangenen an ihren
Angehörigen und ungleiche Lage der Gefangenen je
nach ihren Vermögensverhältnissen und dergleichen) ver-
bunden war. .
Mit der allgemeinen Besserung der Verhältnisse in
Österreich war es der Justizverwaltung auch möglich, an
die Wiederinstandsetzung der inneren Ein-
richtung der Haftanstalten zu schreiten und
»ine gründliche Erneuerung der Vorräte an Bekleidungs-
and Lagerungsgegenständen in die Wege zu leiten.
Von besonderer Bedeutung war für das landesgericht-
liche.Gefangenhaus Wien I die Errichtung einer eigenen
Desinfektionsanstalt in diesem Gefangenhaus, die
im Februar 1021 in Betrieb gesetzt wurde. Auch die Be-
‘euchtungsverhältnisse wurden verbessert; es sei in dieser
Hinsicht nur auf die Einführung der elektrischen Beleuch-
jung in den Männerstrafanstalten Graz, Garsten, Stein
und Suben verwiesen, die in den Jahren 1022 bis 1926
durchgeführt wurde.
Das Sinken des Gefangenenstandes ermöglichte es, die
während des Krieges getroffene und in der Nachkriegs-
zeit infolge des Überbelages der Strafanstalten und
Serichtshofgefängnisse aufrecht erhaltene Verfügung, daß
Serkerstrafen auch in bezirksgerichtlichhen Gefangen-
1äusern vollzogen werden dürfen, im Jahre 1024 aufzu-
ı1eben, so'daß nunmehr Kerkerstrafen nur mehr in Straf-
anstalten und Gerichtshofgefängnissen zum Vollzuge
gelangen und daher der seit dem Jahre 19007 bestandene
Zustand wiederhergestellt wurde.
Schwierig gestaltete sich die Beschäftigung der
strafgefangenen. Die außerordentliche Zunahme der
Arbeitslosigkeit, die schwierige Lage, in der sich viele
Gewerbetreibende infolge der mißlichen wirtschaftlichen
„age und der Verarmung der Bevölkerung befinden,
»ringen es mit sich, daß die Klagen über die Straf-
ı1ausarbeit sich wieder mehren. Trotz der gesetzlichen
Verpflichtung, für eine‘ angemessene Beschäftigung der
strafgefangenen zu sorgen, muß die Justizverwaltung auf
len Arbeitsmarkt und die herrschende Arbeitslosigkeit
Rücksicht nehmen. Die Justizverwaltung sah sich deshalb
‚eranlaßt, im Jahre 1927 die Ausführung von Buchbinder-
ırbeiten in den Haftanstalten auf Arbeiten für Justiz-
jehörden und Justizämter zu beschränken, weiters auch
die Ausführung von Arbeiten außerhalb der Anstalt für
Drivate wesentlich einzuschränken, indem diese Arbeiten
ıunmehr nur dann gestattet sind, wenn Mangel an freien
Arbeitern in dem betreffenden Arbeitszweige besteht.
Ausgebaut wurde auch die Einrichtung der wieder-
kehrenden Begnadigungen, hauptsächlich dadurch;
laß vom Dezember 1922 an die Vorsteher der Haft-
anstalten diese Begnadigungsanträge nicht bloß zweimal,
‚sondern viermal im Jahre, und zwar für Strafgefangene
zu stellen haben, die mindestens die Hälfte der Strafe
verbüßt haben und wegen ihres nach jeder Richtung hin
zuten Verhaltens während der Haft standhafte Proben
'hrer wirklichen Besserung an den Tag gelegt haben.
Die Einflußnahme von Laien auf die Überwachunß
ler Gefängnisse, die bis zum Umsturze nur insoweil
zestanden hat, als es sich um den Strafvollzug in Finzel-
haft nach dem Gesetze vom I. April 1872, RGBI. Nr. 43
handelt; wurde wesentlich erweitert. Durch die Verord-
ıung des Bundesministeriums für Justiz vom 20. April
(921, BGBl. Nr. 245, wurde bestimmt, daß für jedes
Serichtshofgefängnis und jede Strafanstalt drei nicht im
Staatsdienste stehende Vertrauenspersonen zu bestellen
ind, die das Recht haben, sich über Unterbringung, Be-
schäftigung, Beköstigung und Behandlung der Gefangenen
zu unterrichten, allfällige Bitten und Beschwerden ent-
zegenzunehmen und diese sowie ihre Wahrnehmungen
an die zuständigen Stellen zu leiten.
Die Beaufsichtigung der Gefangenen in den Gerichts“
hofgefängnissen und Männerstrafanstalten obliegt jetzt
ausschließlich der Justizwache. Die Zahl der Dienststellen
der Justizwachebeamten ist derzeit mit 1306 festgesetzl‘
Davon entfallen 25 Stellen auf die 5. Dienstklasse (Justiz
wachkommandanten), 219 Stellen auf die 6. Dienstklass®
“Justizwachoberkontrollore) und 1062 Stellen auf eiP
zeteilte Beamte (Justizwachkontrollore — 7. Dienstklass®-
Justizoberwachmänner — 8. Dienstklasse und Justizwadr
männer — O0. Dienstklasse).
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