Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

wenn möglich noch milderer Form wieder einen nahezu 
regelmäßigen Nachlaß eines bedeutenden Teiles ihrer 
Strafe gewähren müsse. Dieser Erwartung entsprach nun 
allerdings die mit dem Tage der Aufhebung des Haft- 
kürzungsgesetzes in Kraft getretene Finrichtung der 
bedingten Entlassung nicht; sie konnte ihr auch 
nicht entsprechen, da Sinn und Wesen beider Einrich- 
tungen ganz verschieden sind. 
Im April 1922 wurde auf Grund eines Gutachtens 
des Physiologischen Institutes der Universität 
Wien eine neue Vorschrift für die Verpflegung 
der Gefangenen in den Gerichtshofgefängnissen und 
Strafanstalten erlassen, die eine vollkommen ausreichende 
Verpflegung der Gefangenen gewährleistet. Nach dieser 
Vorschrift besteht die Kost der gesunden Gefangenen 
aus Brot, einem warmen Frühstück, dem Mittagessen und 
dem Nachtmahl; der Nährwert der Kost hat in den 
Gerichtshofgefängnissen und in der Weiberstrafanstalt 
täglich 2300 Reinkalorien, inden Männerstrafanstalten und 
in der Jugendstrafanstalt täglich 2550 Reinkalorien bei 
einer Fiweißzufuhr von 65 g und einer Gewichtsmenge 
von 2000 g zu betragen, wobei für jeden Gefangenen 
durchschnittlich täglich 150 g Kochmehl, 30 g Fett und 
2 g Zucker, ferner wöchentlich 100 g Fleisch (in ge- 
kochtem Zustand ohne Knochen) zu verwenden sind und 
die Brotmenge ‚in den Gerichtshofgefängnissen und in 
der Weiberstrafanstalt täglich 450, in den Männerstraf- 
anstalten und in der Jugendstrafanstalt täglich 550 g 
beträgt. Gefangenen, die schwer arbeiten, werden Kost- 
zubußen gewährt, deren Höhe sich nach der Arbeit 
richtet. 
Die Einführung dieser vollkommen ausreichenden Ver- 
pflegung machte es möglich, die seinerzeit nur als Kriegs- 
maßnahme gedachte Gestattung der Finbringung von 
uebensmitteln durch Angehörige der Gefangenen wieder 
abzuschaffen. Dies war um so mehr geboten, als diese 
Gestattung mit zahlreichen Unzukömmlichkeiten (Schwin- 
deleien unter den Gefangenen, Finschmuggeln unerlaubter 
Gegenstände, Erpressungen der Gefangenen an ihren 
Angehörigen und ungleiche Lage der Gefangenen je 
nach ihren Vermögensverhältnissen und dergleichen) ver- 
bunden war. . 
Mit der allgemeinen Besserung der Verhältnisse in 
Österreich war es der Justizverwaltung auch möglich, an 
die Wiederinstandsetzung der inneren Ein- 
richtung der Haftanstalten zu schreiten und 
»ine gründliche Erneuerung der Vorräte an Bekleidungs- 
and Lagerungsgegenständen in die Wege zu leiten. 
Von besonderer Bedeutung war für das landesgericht- 
liche.Gefangenhaus Wien I die Errichtung einer eigenen 
Desinfektionsanstalt in diesem Gefangenhaus, die 
im Februar 1021 in Betrieb gesetzt wurde. Auch die Be- 
‘euchtungsverhältnisse wurden verbessert; es sei in dieser 
Hinsicht nur auf die Einführung der elektrischen Beleuch- 
jung in den Männerstrafanstalten Graz, Garsten, Stein 
und Suben verwiesen, die in den Jahren 1022 bis 1926 
durchgeführt wurde. 
Das Sinken des Gefangenenstandes ermöglichte es, die 
während des Krieges getroffene und in der Nachkriegs- 
zeit infolge des Überbelages der Strafanstalten und 
Serichtshofgefängnisse aufrecht erhaltene Verfügung, daß 
Serkerstrafen auch in bezirksgerichtlichhen Gefangen- 
1äusern vollzogen werden dürfen, im Jahre 1024 aufzu- 
ı1eben, so'daß nunmehr Kerkerstrafen nur mehr in Straf- 
anstalten und Gerichtshofgefängnissen zum Vollzuge 
gelangen und daher der seit dem Jahre 19007 bestandene 
Zustand wiederhergestellt wurde. 
Schwierig gestaltete sich die Beschäftigung der 
strafgefangenen. Die außerordentliche Zunahme der 
Arbeitslosigkeit, die schwierige Lage, in der sich viele 
Gewerbetreibende infolge der mißlichen wirtschaftlichen 
„age und der Verarmung der Bevölkerung befinden, 
»ringen es mit sich, daß die Klagen über die Straf- 
ı1ausarbeit sich wieder mehren. Trotz der gesetzlichen 
Verpflichtung, für eine‘ angemessene Beschäftigung der 
strafgefangenen zu sorgen, muß die Justizverwaltung auf 
len Arbeitsmarkt und die herrschende Arbeitslosigkeit 
Rücksicht nehmen. Die Justizverwaltung sah sich deshalb 
‚eranlaßt, im Jahre 1927 die Ausführung von Buchbinder- 
ırbeiten in den Haftanstalten auf Arbeiten für Justiz- 
jehörden und Justizämter zu beschränken, weiters auch 
die Ausführung von Arbeiten außerhalb der Anstalt für 
Drivate wesentlich einzuschränken, indem diese Arbeiten 
ıunmehr nur dann gestattet sind, wenn Mangel an freien 
Arbeitern in dem betreffenden Arbeitszweige besteht. 
Ausgebaut wurde auch die Einrichtung der wieder- 
kehrenden Begnadigungen, hauptsächlich dadurch; 
laß vom Dezember 1922 an die Vorsteher der Haft- 
anstalten diese Begnadigungsanträge nicht bloß zweimal, 
‚sondern viermal im Jahre, und zwar für Strafgefangene 
zu stellen haben, die mindestens die Hälfte der Strafe 
verbüßt haben und wegen ihres nach jeder Richtung hin 
zuten Verhaltens während der Haft standhafte Proben 
'hrer wirklichen Besserung an den Tag gelegt haben. 
Die Einflußnahme von Laien auf die Überwachunß 
ler Gefängnisse, die bis zum Umsturze nur insoweil 
zestanden hat, als es sich um den Strafvollzug in Finzel- 
haft nach dem Gesetze vom I. April 1872, RGBI. Nr. 43 
handelt; wurde wesentlich erweitert. Durch die Verord- 
ıung des Bundesministeriums für Justiz vom 20. April 
(921, BGBl. Nr. 245, wurde bestimmt, daß für jedes 
Serichtshofgefängnis und jede Strafanstalt drei nicht im 
Staatsdienste stehende Vertrauenspersonen zu bestellen 
ind, die das Recht haben, sich über Unterbringung, Be- 
schäftigung, Beköstigung und Behandlung der Gefangenen 
zu unterrichten, allfällige Bitten und Beschwerden ent- 
zegenzunehmen und diese sowie ihre Wahrnehmungen 
an die zuständigen Stellen zu leiten. 
Die Beaufsichtigung der Gefangenen in den Gerichts“ 
hofgefängnissen und Männerstrafanstalten obliegt jetzt 
ausschließlich der Justizwache. Die Zahl der Dienststellen 
der Justizwachebeamten ist derzeit mit 1306 festgesetzl‘ 
Davon entfallen 25 Stellen auf die 5. Dienstklasse (Justiz 
wachkommandanten), 219 Stellen auf die 6. Dienstklass® 
“Justizwachoberkontrollore) und 1062 Stellen auf eiP 
zeteilte Beamte (Justizwachkontrollore — 7. Dienstklass®- 
Justizoberwachmänner — 8. Dienstklasse und Justizwadr 
männer — O0. Dienstklasse). 
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