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Verhandlungen zwischen den Parteien statt⸗
agen zu erzielen, sei in diesem Zusammen—
eFeiertage und die Gedenkkage
chen Republik vom 8. April 1985, Sla.
am 15. April 1925 kundgemacht wurde. Dieses
hen „Feiertagen“ und „Gedenktagen der Lecho—
FNach 81 geltien als „Feiertage“ vorbehaltlich
4 des Gesetzes bzw. es haben für diese Tage
ten über die Feiertage zu gelten, in Hinkunft
Fäner, 6. Jänner, Christi Himmelfahrt, Fron—
5. August, 1. Rovember, 8. Dezember und
GBedenktage der cechosslovakischen Republik auf.
der 28. September, der 6. Juli, der 1. Mai
ils Staatsfeiertag gemäß dem Gesetze vom
Nr. 556.
zes lautet:
ktober gelten alle Bestimmungen über die
Sne Behörden J. Instanz können nach
sen für die öffentlichen Behörden, Anstalten—
cchulen sowie für die Schulen mit Sffentlich—
behufs würdiger äußerer Feier dieses Tages
J dieser Bestimmungen wird von den politi⸗
örden J. Instanz ladministrativen Poligei—⸗
ßeldstrafe dis zu 10000 K.oder mit Arrest
einem Monate bestraft. Eine uneinbringliche
angemessene Arrest- (Verschließungs-)-Strafe
ießen dem Staatsschatze zu.“
Jen Gedenktage sowie für die im 81 aufge—
Vorschriften über die Sonntage, soweit es uch
Fristen handelt, und ferner finden auf sie die
Sonntagsruhe Anwendung, soweit es sich
cden, Anstalten, Unternehmungen und öffent
die Schulen mit öffentlichkeusrecht handelt
ch Verordnung für öffentliche Unternehmun—
— ungestörten Betriebes Ausnahmen feftfetzen.
Sherigen Bestimmmungen über die Feiertage
esem Gesetze nicht im Finklange stehen, ebenso
iber die Normalage aufgehoben.
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