Metadata: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Verhandlungen zwischen den Parteien statt⸗ 
agen zu erzielen, sei in diesem Zusammen— 
eFeiertage und die Gedenkkage 
chen Republik vom 8. April 1985, Sla. 
am 15. April 1925 kundgemacht wurde. Dieses 
hen „Feiertagen“ und „Gedenktagen der Lecho— 
FNach 81 geltien als „Feiertage“ vorbehaltlich 
4 des Gesetzes bzw. es haben für diese Tage 
ten über die Feiertage zu gelten, in Hinkunft 
Fäner, 6. Jänner, Christi Himmelfahrt, Fron— 
5. August, 1. Rovember, 8. Dezember und 
GBedenktage der cechosslovakischen Republik auf. 
der 28. September, der 6. Juli, der 1. Mai 
ils Staatsfeiertag gemäß dem Gesetze vom 
Nr. 556. 
zes lautet: 
ktober gelten alle Bestimmungen über die 
Sne Behörden J. Instanz können nach 
sen für die öffentlichen Behörden, Anstalten— 
cchulen sowie für die Schulen mit Sffentlich— 
behufs würdiger äußerer Feier dieses Tages 
J dieser Bestimmungen wird von den politi⸗ 
örden J. Instanz ladministrativen Poligei—⸗ 
ßeldstrafe dis zu 10000 K.oder mit Arrest 
einem Monate bestraft. Eine uneinbringliche 
angemessene Arrest- (Verschließungs-)-Strafe 
ießen dem Staatsschatze zu.“ 
Jen Gedenktage sowie für die im 81 aufge— 
Vorschriften über die Sonntage, soweit es uch 
Fristen handelt, und ferner finden auf sie die 
Sonntagsruhe Anwendung, soweit es sich 
cden, Anstalten, Unternehmungen und öffent 
die Schulen mit öffentlichkeusrecht handelt 
ch Verordnung für öffentliche Unternehmun— 
— ungestörten Betriebes Ausnahmen feftfetzen. 
Sherigen Bestimmmungen über die Feiertage 
esem Gesetze nicht im Finklange stehen, ebenso 
iber die Normalage aufgehoben. 
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