Object: 10 Jahre Wiederaufbau

öfters zu schärfsten Auseinandersetzungen führten, 
lieferte im Grunde nur den Beweis für die einge- 
tretene Festigung des Staates. Er ertrug auch die 
leidenschaftlichsten innerpolitischen Kämpfe in dieser 
aus anderen Gründen wirtschaftlich so schweren Zeit, 
ohne Schaden zu nehmen. Mit I. Jänner 1925 er- 
loschen die außerordentlichen Vollmachten der Re- 
gierung sowie die Funktion des außerordentlichen 
Kabinettsrates und das Parlament trat wieder in seine 
unbeschränkten Rechte, wenn auch die Auslands- 
kontrolle, ursprünglich mit aller Schärfe wirkend, 
aber bald wesentlich gemildert, noch einige Zeit an- 
dauerte. 
Der Beitrag des Gesetzgebers zum Aufbau Öster- 
reichs war in diesem Zeitabschnitt wieder reichlich 
zenug. Nicht an Zahl, aber an Bedeutung stehen an 
der Spitze die finanzpolitischen Gesetze verschiedener 
Art. Die Stabilisierung des Geldwertes ermöglichte 
die Ausprägung von Silbermünzen und den Über- 
gang zur Schillingswährung. Das Steuer- und Ge- 
bührenwesen wurde reformiert durch eine Umsatz- 
steuer-, eine Körperschaftssteuer-, eine Gebühren- 
novelle, zwei Personalsteuernovellen, von kleinen 
Gebührengesetzen abgesehen. Das wichtige Finanz- 
verfassungs- und das Abgabenteilungsgesetz erfuhren 
mehrmals Änderungen. Ersparungszwecken dient das 
Gesetz über die Aufhebung der gebührenfreien Be- 
nützung der Postanstalt, eine Novelle über den An- 
gestelltenabbau und das Verwaltungsersparungsgesetz. 
Die Postsparkasse wurde durch ein Gesetz auf neue 
Grundlagen gestellt. 
Der Nationalrat unterließ es nicht, die bedrängte 
Volkswirtschaft nach Kräften zu beleben und zu för- 
dern. Er erledigte wieder eine größere. Zahl von 
Handelsabkommen und ein Gesetz zur Förderung 
der Ausfuhr nach Rußland, er bewilligte Beiträge zu 
Straßenbauten und beschleunigte durch mehrere Ge- 
setze die Elektrifizierung der österreichischen Eisen- 
bahnen, für Investitionen wurden Steuerbegünstigun- 
gen genehmigt. Das handelspolitische Verhältnis zum 
Ausland wurde durch die Schaffung eines neuen auto- 
nomen Zolltarifes auf neue Grundlagen gestellt. 
Im Interesse der Landwirtschaft wurde ein Wein- 
gesetz, wurden Gesetze über die Agrarbehörden, 
über die Abwehr des Kartoffelkrebses, über die 
Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, 
über das Verfahren der Agrarbehörden in An- 
gelegenheiten der Bodenreform verabschiedet und 
mehrere Flußregulierungen bewilligt. Die österreichi- 
schen Bundesforste wurden als Wirtschaftskörper 
organisiert. Der abgeschlossene Weltpostvertrag, das 
Telegraphen-, das Bankhaftungs-, das Goldbilanzen- 
gesetz berühren alle Zweige der Österreichischen 
Wirtschaft. Von wirtschaftlicher Tragweite waren auch 
die Übereinkommen, die mit mehreren Staaten über 
die Regelung der Vorkriegsschulden getroffen wurden, 
nicht minder die Abänderung der Ausgleichs- und 
ler Konkursordnung und das Leibrentnergesetz. In 
Jer Mietengesetzgebung erfolgten geringe zeitgemäße 
Änderungen. 
Die soziale Fürsorge fand auch im zweiten 
Vationalrat einen bereitwilligen Förderer. Er ge- 
ı1ehmigte nicht nur internationale Übereinkommen 
;ozialpolitischen Inhaltes, sondern beschloß auch wie- 
Jer eine größere Zahl von einschlägigen Gesetzen, 
;o einige zur Fortführung der Arbeiterversicherung, 
in Gesetz über die Angestelltenversicherung, über 
die Notarversicherung, ein Krankenorganisationsge- 
;etz, schließlich das große Gesetzgebungswerk der 
Arbeiterversicherung. Der Zweck des Inland- 
ırbeiterschutzgesetzes erhellt aus seinem Namen. Zu- 
sunsten der Bundesangestellten wurde unter anderem 
vieder ein großes Gehaltsgesetz erledigt. In diesem 
/usammenhang ist auch zu erwähnen, daß bei dem 
;treik der Post- und Telegraphenbediensteten im 
Dezember 1923 ein vom Finanzausschuß des National- 
‚ates eingesetzter Unterausschuß mit Erfolg zwischen 
lem Bund und seinen Angestellten vermittelte. Für 
lie Volksgesundheit wichtig sind die Gesetze über 
lie Regelung des Hebammen- und des Ammen- 
vesens. 
Die Unvollständigkeit, an der die Verfassung und 
‚esonders die Verwaltung Österreichs noch immer 
itt, konnte in dieser Gesetzgebungsperiode zum 
zrößten Teil behoben werden. Durch eine Gruppe 
nnerlich zusammen gehöriger grundlegender. Gesetze 
‚om Jahre 1025 wurde die Verfassungs- und 
/erwaltungsreform, eine große gesetzgeberische 
‚eistung, geschaffen. Im Zusammenhang mit der Re- 
arm wurden für den Rechnungshof neue gesetzliche 
/orschriften getroffen. Später war auch der Ver- 
assungsgerichtshof wieder Gegenstand eines Gesetzes, 
las sich unter anderem mit der Anfechtung von 
Wahlen und mit der Erklärung des Mandatsverlustes 
‚owie mit der Anklage der Vertretungskörper gegen 
»berste Bundes- und Landesorgane beschäftigt. 
Zwei vom Nationalrat verabschiedete Gesetze “gal- 
en wiederum dem eigenen Haus. Das eine ist das 
Jnvereinbarkeitsgesetz vom 30. Juli 1025 (BGBl. 
Nr. 204); es erklärte für Mitglieder des Nationalrates 
ınd des Bundesrates und andere öffentliche Funktio- 
‚äre bestimmte leitende Stellungen in Erwerbsunter- 
ıehmungen für unvereinbar mit ihrer Funktion, Zur 
"ntscheidung zweifelhafter Fälle wählt der National- 
at und der Bundesrat je einen Unvereinbarkeitsaus- 
<huß. Das zweite Gesetz (vom 20. Dezember 1926, 
3GBL Nr. 7 ex 1927) festigt in Anlehnung an eines 
ler Verwaltungsgesetze das Budgetrecht des National- 
:ates durch die Vorschrift, daß selbst bei Gefahr im 
V/erzuge eine vom Nationalrat noch nicht bewilligte 
Jundesausgabe, sofern sie eine Million Schilling nicht 
ıbersteigt, an die Zustimmung des Hauptausschusses 
seknüpft ist, vorbehaltlich der nachträglichen Ge- 
1‚ehmigung des Nationalrates.
	        
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