§ 28 BSt.G., von „jährlichen" Abschlüssen. Aus § 5 VZAG. kann daher
nicht, wie aus § 28 BSt.G., gefolgert werden, daß das Wirtschafts» oder Rech
nungsjahr nicht mehr und nicht weniger als ein volles Zeitjahr von 12 Monaten
umfassen dürfe. Wohl aber setzt die Fassung „des Wirtschafts- oder Rechnungs
jahres, das in der Zeit zwischen 31. März 1919 und dem 29. Febr. 1920 endigt",
voraus, daß innerhalb dieses Zeitjahres ein und nur ein Wirtschafts- oder Rech
nungsjahr endigt. Dies ist aber unter allen Umständen nur der Fall, wenn das
Wirtschafts- oder Betriebsjahr mindestens 11 Monate umfaßt. Ist es länger,
so ist der Fall möglich, daß überhaupt kein, ist es kürzer, so ist es möglich, daß mehr
als ein Wirtschafts- oder Rechnungsjahr innerhalb der Zeit zwischen 31. März
1919 und 29. Febr. 1920 zu Ende geht.
5. Weshalb der Zeitraum vom 31. März 1919 bis 29. Febr. 1920, also
von 11 Monaten, und nicht der eines vollen Zeitjahres gewählt ist, lassen die
Verhandlungen nicht erkennen. Die Wahl jenes Zeitraumes führt dazu, daß
Abgabepflichtige, deren Wirtschafts- oder Rechnungsjahr im März beginnt
und abläuft, von der Bestimmung keinen Gebrauch machen können.
<>. „Zwischen dem 31. März 1919 und dem 29. Febr. 1920" endet ein Wirt
schafts- oder Rechnungsjahr nicht, wenn es am 31. März 1919 oder am 29. Febr.
1920 endigt. Nun ist gerade der Monatsletzte ein gebräuchlicher Endpunkt für
Wirtschafts- und Rechnungsjahre. Trotzdem wird an obiger, dem Sprachgebrauch
folgenden Auslegung festzuhalten sein. Denn es wäre vollends unerfindlich,
weshalb der Gesetzgeber einen Zeitraum nicht von 11 Monaten, sondern von
11 Monaten und 2 Tagen gewählt haben sollte. Daß der 29. Febr. 1920, also
der letzte Tag des Februar im Schaltjahre 1920, dann herausfällt, ist nicht
befremdend. Denn das übliche Wirtschafts- oder Rechnungsjahr kann nicht aus
den Kalender eines Schaltjahres abgestellt sein.
7. Abzulehnen ist die Auslegung, §5 Abs. 2 Satz 2 gestatte dem Abgabe
pflichtigen, ohne Rücksicht auf das von ihm bisher angewendete Wirtschafts- oder
Rechnungsjahr einen Abschluß in der Zeit zwischen 31. März 1919 und 29. Febr.
1920 zu machen: „Das Wirtschafts- oder Rechnungsjahr, das" in dieser Zeit
„endigt", ist nur das in seinem Unternehmen übliche, das er bisher gehabt hat.
8. Durch die Fassung des § 5 Abs. 2 VZAG. werden die bei § 28 Abs. 2
BSt.G. möglichen Zweifel, welcher Jahresabschluß maßgebend ist, ausgeschlossen.
9. Der Abschluß kann nur hinsichtlich desjenigen Vermögens „zugrunde
gelegt werden", auf welches sich dieser Abschluß erstreckt. Maßgebend ist also,
welche Vermögensteile der letztere umfaßt. Für alle übrigen verbleibt es bei
dem Stichtage des Abs. 1; vgl. oben Sinnt. V 5 zu § 4.
10. Die andere Fassung des § 5 Abs. 2 VZAG. macht es zweifelhaft,
ob etwa anders wie nach §28 Abs. 2 BStG. (vg . oben S. 180 Ziff. 6 Abs. 2)
auch für die Bern ögensbewertung die in den Slbschlüssen angewendeten
kaufmännischen Grundsätze maßgebend sein sollen. Doch fehlt es nt. E. an
genügendem Anhalt für eine solche abweichende Auslegung.
§ 6. Von betn nach § 5 festgestellten Vermögen sind ab
zuziehen:
1. der Betrag des Vermögens, das nachweislich im Ver
anlagungszeitraume durch Erbanfall, durch Lehen-, Fidei-
kommiß- oder Ltammgutanfall, infolge Vermächtnisses oder
auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von
Todes wegen erworben worden ist. Als Erwerb aus dem
Nachlaß eines Verstorbenen gilt auch die Abfindung für die