der Gesetzgebungsperiode beschließen. Der National-
rat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den
zweiten und den dritten Präsidenten. Zu einem Be-
schlusse ist im allgemeinen die Anwesenheit von
mindestens einem Drittel der Mitglieder und die ein-
fache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Der Bundesrat ist als Vertretung der Länder,
als Länderkammer, gedacht. In ihm sind die Länder
im Verhältnis zur Bürgerzahl derart vertreten, daß
das Land mit der größten Bürgerzahl zwölf, jedes
andere Land so viele Mitglieder entsendet, als dem
Verhältnis seiner Bürgerzahl zu der, erstangeführten
entspricht; jedem Land gebührt jedoch eine Vertre-
tung von wenigstens drei Mitgliedern.
Nationalrat und Bundesrat, in gemeinsamer Sitzung
vereinigt, bilden die Bundesversammlung. Diese hat
nur. vier Obliegenheiten: Die Wahl und Angelobung
des Bundespräsidenten, die Beschlußfassung über eine
Kriegserklärung, Beschluß über die Zustimmung zur
behördlichen Verfolgung des Bundespräsidenten, Er-
hebung der Anklage gegen ihn wegen Verletzung
der Bundesverfassung.
Der Bundesrat hat ein Suspensivveto. Nur gegen
die Bewilligung des Voranschlages und die Aufnahme
von Bundesanleihen kann der Bundesrat keinen Ein-
spruch erheben. Das Schwergewicht der Gesetzgebung
und der Politik ist, wie man sieht, in den National-
rat verlegt. ;
Die überlieferte Einrichtung, daß der Nationalrat —
und neben ihm der Bundesrat — an der vollziehenden
Gewalt mittelbar und unmittelbar mitwirkt, ist bestehen
geblieben. Vor allem bedürfen die politischen Staatsver-
träge der Genehmigung des Nationalrates; dann ist jede
Kammer befugt, die Geschäftsführung der Regierung zu
überprüfen, von deren Mitgliedern Auskünfte zu ver-
langen und eigenen Wünschen Ausdruck zu geben. Der
Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Eisenbahn-
tariıfen, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren
und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Be-
zügen der in Betrieben des Bundes ständig beschäftigten
Personen mit. Die Verfügung über das Heer isı
dem Nationalrat nun auch in der Verfassung gewahrt.
Wie früher ist auch jetzt dem Hauptausschuß in bestimm-
ten Fällen die Teilnahme an der vollziehenden Gewalt
gesichert. In entscheidender Weise beeinflußt er sie
von vornherein dadurch, daß die Wahl der Bundes-
regierung über seinen Vorschlag vom Nationalrat
vorzunehmen ist. Man sieht, die ganze Verfassung
atmet den Geist des vollendeten Parlamentarismus
unter offener rechtlicher Anerkennung des politischen
Parteiwesens. Erwähnt sei noch, daß die Verfassung
auch die Einrichtung des Volksbegehrens und der
Volksabstimmung vorsieht, letztere insbesonders bei
einer Gesamtänderung der Verfassung, ferner bei einer
Teiländerung dann, wenn dies ein Drittel der Mit-
glieder des Nationalrates oder des Bundesrates ver-
lansgt.
Neben dem Verfassungswerk kann die Konsti-
uierende Nationalversammlung auf eine andere große
" eistung ihres zweiten politischen Abschnittes verweisen:
\uf das Gesetz über die einmalige große Vermögens-
abgabe, welches im Verein mit einigen kleineren Ge-
;etzen (Gemeindeüberweisungsgesetz, Erwerbsteuer-
zesetz, Personalsteuernovellen und anderen) für den
Aufbau des öffentlichen Haushaltes beträchtliche
Mittel flüssig machte. Mehrere Gesetze stellten die
Vlilitärjustiz auf neue Grundlagen, andere dienten
lem Aufbau der Volksgesundheit, so das Kranken-
anstaltengesetz, zwei Spielplatzgesetze, das Gesetz
über die Krankenversicherung der Bundesangestellten.
Weiters wurden das Urheberrecht und die Pensions-
versicherung der Privatangestellten neu geordnet,
wirtschaftliche Investitionen durch Steuerbegünstigungen
zefördert und die Periode der Elektrifizierung unserer
3ahnen durch das Gesetz über die Finführung der
zlektrischen Zugsförderung eingeleitet. Die ganze
reiche Arbeit. wurde, abgesehen von den Beratungen
in den Ausschüssen, in 102 Vollsitzungen bewältigt.
Ein großer Teil der parlamentarischen Arbeiten aber
spielte und spielt sich beständig in den zahlreichen
Beratungen der Parteiklubs und in Verhandlungen
zwischen den Parteien ab, die öffentlich nicht bemerk-
ar werden.
Zum Wahltag für den ersten. Nationalrat war der
7. Oktober 1920 bestimmt worden. In 25 Wahl-
kreisen waren 160 Abgeordnete zu wählen, die mög-
lüchst im Verhältnis zur Bürgerzahl auf die Länder
verteilt waren. 15 Sitze wurden durch ein zweites Er-
nittlungsverfahren als „Reststimmenmandate” nach
Vaßgabe unverwerteter Reststimmen verteilt. Kärnten
nußte mit der Wahl bis nach der Volksabstimmung
über die Grenzen warten und wurde vorläufig durch
seine bisherigen Aboseoardneten vertreten.
Nationalrat, IL. Gesetzgebungsperiode.
(10. November 1020 bis 20. November 1923.)
Die politische Entwicklung hatte es mit sich ge-
bracht, daß die Ueberzahl der Parteien merklich zu-
rückging. Dies hing zum großen Teil damit zusammen,
daß die geänderte Wahlordnung die Koppelung der
Wahlvorschläge nicht mehr zuließ und die Zuteilung
von Reststimmenmandaten vom Gewinn wenigstens
aines Abgeordnetensitzes im ersten Ermittlungsver-
fahren abhängig machte. Das nötigte zur Sammlung der
politischen Kräfte. So war die Zahl der wahlwerbenden
Parteien diesmal geringer als bei der letzten Wahl. Nach
der Parteiangehörigkeit waren 82 der Gewählten Christ-
ichsoziale, 66 Sozialdemokraten, 20 Großdeutsche (und
Deutschösterreichische Bauernpartei), 1 Abgeordneter
der Bürgerlichen Arbeitspartei; 0 Abgeordnete waren
Frauen. Die spätere Wahl in Kärnten änderte nichts
an den Parteienverhältnissen. Durch den Erwerb des
Burgenlandes stieg dann die Zahl der Abgeordneten