Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

der Gesetzgebungsperiode beschließen. Der National- 
rat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den 
zweiten und den dritten Präsidenten. Zu einem Be- 
schlusse ist im allgemeinen die Anwesenheit von 
mindestens einem Drittel der Mitglieder und die ein- 
fache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
Der Bundesrat ist als Vertretung der Länder, 
als Länderkammer, gedacht. In ihm sind die Länder 
im Verhältnis zur Bürgerzahl derart vertreten, daß 
das Land mit der größten Bürgerzahl zwölf, jedes 
andere Land so viele Mitglieder entsendet, als dem 
Verhältnis seiner Bürgerzahl zu der, erstangeführten 
entspricht; jedem Land gebührt jedoch eine Vertre- 
tung von wenigstens drei Mitgliedern. 
Nationalrat und Bundesrat, in gemeinsamer Sitzung 
vereinigt, bilden die Bundesversammlung. Diese hat 
nur. vier Obliegenheiten: Die Wahl und Angelobung 
des Bundespräsidenten, die Beschlußfassung über eine 
Kriegserklärung, Beschluß über die Zustimmung zur 
behördlichen Verfolgung des Bundespräsidenten, Er- 
hebung der Anklage gegen ihn wegen Verletzung 
der Bundesverfassung. 
Der Bundesrat hat ein Suspensivveto. Nur gegen 
die Bewilligung des Voranschlages und die Aufnahme 
von Bundesanleihen kann der Bundesrat keinen Ein- 
spruch erheben. Das Schwergewicht der Gesetzgebung 
und der Politik ist, wie man sieht, in den National- 
rat verlegt. ; 
Die überlieferte Einrichtung, daß der Nationalrat — 
und neben ihm der Bundesrat — an der vollziehenden 
Gewalt mittelbar und unmittelbar mitwirkt, ist bestehen 
geblieben. Vor allem bedürfen die politischen Staatsver- 
träge der Genehmigung des Nationalrates; dann ist jede 
Kammer befugt, die Geschäftsführung der Regierung zu 
überprüfen, von deren Mitgliedern Auskünfte zu ver- 
langen und eigenen Wünschen Ausdruck zu geben. Der 
Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Eisenbahn- 
tariıfen, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren 
und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Be- 
zügen der in Betrieben des Bundes ständig beschäftigten 
Personen mit. Die Verfügung über das Heer isı 
dem Nationalrat nun auch in der Verfassung gewahrt. 
Wie früher ist auch jetzt dem Hauptausschuß in bestimm- 
ten Fällen die Teilnahme an der vollziehenden Gewalt 
gesichert. In entscheidender Weise beeinflußt er sie 
von vornherein dadurch, daß die Wahl der Bundes- 
regierung über seinen Vorschlag vom Nationalrat 
vorzunehmen ist. Man sieht, die ganze Verfassung 
atmet den Geist des vollendeten Parlamentarismus 
unter offener rechtlicher Anerkennung des politischen 
Parteiwesens. Erwähnt sei noch, daß die Verfassung 
auch die Einrichtung des Volksbegehrens und der 
Volksabstimmung vorsieht, letztere insbesonders bei 
einer Gesamtänderung der Verfassung, ferner bei einer 
Teiländerung dann, wenn dies ein Drittel der Mit- 
glieder des Nationalrates oder des Bundesrates ver- 
lansgt. 
Neben dem Verfassungswerk kann die Konsti- 
uierende Nationalversammlung auf eine andere große 
" eistung ihres zweiten politischen Abschnittes verweisen: 
\uf das Gesetz über die einmalige große Vermögens- 
abgabe, welches im Verein mit einigen kleineren Ge- 
;etzen (Gemeindeüberweisungsgesetz, Erwerbsteuer- 
zesetz, Personalsteuernovellen und anderen) für den 
Aufbau des öffentlichen Haushaltes beträchtliche 
Mittel flüssig machte. Mehrere Gesetze stellten die 
Vlilitärjustiz auf neue Grundlagen, andere dienten 
lem Aufbau der Volksgesundheit, so das Kranken- 
anstaltengesetz, zwei Spielplatzgesetze, das Gesetz 
über die Krankenversicherung der Bundesangestellten. 
Weiters wurden das Urheberrecht und die Pensions- 
versicherung der Privatangestellten neu geordnet, 
wirtschaftliche Investitionen durch Steuerbegünstigungen 
zefördert und die Periode der Elektrifizierung unserer 
3ahnen durch das Gesetz über die Finführung der 
zlektrischen Zugsförderung eingeleitet. Die ganze 
reiche Arbeit. wurde, abgesehen von den Beratungen 
in den Ausschüssen, in 102 Vollsitzungen bewältigt. 
Ein großer Teil der parlamentarischen Arbeiten aber 
spielte und spielt sich beständig in den zahlreichen 
Beratungen der Parteiklubs und in Verhandlungen 
zwischen den Parteien ab, die öffentlich nicht bemerk- 
ar werden. 
Zum Wahltag für den ersten. Nationalrat war der 
7. Oktober 1920 bestimmt worden. In 25 Wahl- 
kreisen waren 160 Abgeordnete zu wählen, die mög- 
lüchst im Verhältnis zur Bürgerzahl auf die Länder 
verteilt waren. 15 Sitze wurden durch ein zweites Er- 
nittlungsverfahren als „Reststimmenmandate” nach 
Vaßgabe unverwerteter Reststimmen verteilt. Kärnten 
nußte mit der Wahl bis nach der Volksabstimmung 
über die Grenzen warten und wurde vorläufig durch 
seine bisherigen Aboseoardneten vertreten. 
Nationalrat, IL. Gesetzgebungsperiode. 
(10. November 1020 bis 20. November 1923.) 
Die politische Entwicklung hatte es mit sich ge- 
bracht, daß die Ueberzahl der Parteien merklich zu- 
rückging. Dies hing zum großen Teil damit zusammen, 
daß die geänderte Wahlordnung die Koppelung der 
Wahlvorschläge nicht mehr zuließ und die Zuteilung 
von Reststimmenmandaten vom Gewinn wenigstens 
aines Abgeordnetensitzes im ersten Ermittlungsver- 
fahren abhängig machte. Das nötigte zur Sammlung der 
politischen Kräfte. So war die Zahl der wahlwerbenden 
Parteien diesmal geringer als bei der letzten Wahl. Nach 
der Parteiangehörigkeit waren 82 der Gewählten Christ- 
ichsoziale, 66 Sozialdemokraten, 20 Großdeutsche (und 
Deutschösterreichische Bauernpartei), 1 Abgeordneter 
der Bürgerlichen Arbeitspartei; 0 Abgeordnete waren 
Frauen. Die spätere Wahl in Kärnten änderte nichts 
an den Parteienverhältnissen. Durch den Erwerb des 
Burgenlandes stieg dann die Zahl der Abgeordneten
	        
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